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Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt http://www.demokratie.swiss1.net/ ______________________________________________________________ Sonntag, 25. Oktober 2009
Obergericht Hirschengraben 16 CH-6002 Luzern
In Sachen
Freistaat Edmund Schönenberger
gegen
Anwaltswächter des Kantons Luzern
betr. freiem Denken, Reden und Handeln
verlange ich die öffentliche Anhörung der dem beiliegenden Entscheid der Anwaltswächter vom 21.9.2009 zugrunde liegenden Sache, seine Vernichtung, die Feststellung von Verbrechen gegen die in Art. 6 Ziff. 2, Art. 6 Ziff. 3 lit. d, Art. 10 und Art. 14 EMRK verankerten Menschenrechte, die Ladung der Belastungszeugin Scherwey und die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch RA Roger Burges.
A.
1. Der Hintergrund dieser Sache ist schnell erklärt: Ein Klient des Vereins PSYCHEX ist in eine schweizerische psychiatrische Anstalt versenkt worden. Wiederholt hat er auf seine Freiheit gepocht. Seine Klagen sind jedoch von der zuständigen Richterin Scherwey kaltblütig abgemurkst worden. Dagegen bin ich zum Obergericht des Kantons Luzern vorgestossen. Von meiner dort geäusserten Kritik getroffen hat sich die Richterin beleidigt an die Luzerner Anwaltswächter gewandt. Diesen ist nichts Gescheiteres eingefallen, als mir eine Busse und Kosten aufzubrummen.
2. Der Gesamtzusammenhang könnte jämmerlicher nicht sein: Jeder auf dieser Welt zirkulierende Geldschein ist ein Schuldschein, welcher irgendeinmal mit Schuld- und Zinspflicht über die Tresen einer Bank geschoben worden ist.
Da die Geldmengen durch die jährlichen Zinsen exponentiell wachsen, muss zwecks Bereitstellung inzwischen astronomischer Zinssummen in immer rasanterem Rhythmus produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt werden. Damit das Ganze reibungslos funktioniert, werden die für den Prozess untauglichen oder ihn störenden Elemente gnadenlos in die ungezählten Anstalten versenkt (Spezial- und Generalprävention).
3. Während die Versenkungsentscheide in Minuten gefällt werden, laufen die Betroffenen auf der Suche nach Freiheit und Genugtuung regelrecht auf: Die Justizverfahren bis und mit Europ. Gerichtshof (recte) gegen die Menschenrechte dauern gut und gerne zehn Jahre, die Gewinnchancen bewegen sich letztinstanzlich im Promillebereich.
4. Das Kaderpersonal des Polizei-, Justiz-, Anstalts- und übrigen Staatsverwaltungswesens spielt eine besonders betrübliche Rolle. Nicht diese Figuren selbst leisten alle die für Massenproduktion, Massenkonsum und Abfallmassenbeseitigung geforderten Fliessband-, Tölpel- und Sklavenarbeiten - nein bewahre! - mit Privilegien, fetten Honoraren ausgestattet und durch immer aufwendigere Sicherheitssysteme abgeschottet sorgen sie für die perfekte Umsetzung des heute herrschenden Primitivismus.
5. Mein Kampf auf der Seite der Verfolgten gegen die Verfolger, meine Weigerung, mich zu unterwerfen und meine scharfen Kritiken sind den Herren und ihren Adlaten ein Dorn im Auge. Grund genug, um mich permanent aufs Korn zu nehmen.
Kalter Kaffee:
"Es wurde schliesslich ein anerkannter Grundsatz des kanonischen Rechts, dass Advokaten, die die Verteidigung von Ketzern übernahmen, von ihren Amtsbefugnissen suspendiert wurden und für immer in Verruf kamen" (Henry Charles Lea, Die Inquisition, Nördlingen 1985, S. 260 f.).
Hätte ich zur Zeit der Inquisition gelebt, hätte ich zu Lande über ein schnelles Pferd und zur See über einen Segler verfügen müssen, welcher ein paar Grade höher am Wind zu kreuzen vermochte, als die Flotten der schurkischen Kolonialmächte.
6. Angesichts der uneingeschränkten Möglichkeiten, über welche die modernen Oberschurken längst verfügen, wäre es naiv, noch auf ein Entrinnen zu hoffen.
Als ich 1975 mit KollegInnen das berüchtigte Zürcher Anwaltskollektiv mitbegründet habe, eröffneten die Schweizer Schurken - selbstverständlich ohne geringsten Anlass und ohne uns je zu informieren - sofort ein Strafverfahren gegen uns wegen Sprengstoffanschlägen (sic!), was ihnen „gestattete“, unsere sämtlichen privaten und geschäftlichen Telefonate abzuhören.
Gegen ihre heutigen weit raffinierteren Techniken und Methoden habe ich zur folgenden ultimativen, hieb- und stichfesten Strategie gefunden:
Frei denken
Meine als Abfallprodukte meiner Lebensmaxime anfallenden unverfrorenen Äusserungen sind Angriff und Verteidigung zugleich: Zunächst einmal hören meine und die Verfolger meiner KlientInnen nur ihre eigene Schand'. Für den Bruchteil eines Augenblicks kratze ich an ihrer Selbstherrlichkeit, welche sie sich so schön zurecht gelegt haben. Sodann erfahren sie von meiner Souveränität, welcher niemand nichts, aber auch gar nichts mehr anhaben kann. Selbst wenn die Oberschurken mich durch eine metergenau treffende Drohne austilgen, haben sie nichts gewonnen: Ich habe mein Leben würdig beendet. Spätestens, wenn diejenigen, welche mich auf dem Kerbholz haben, selber das Zeitliche segnen müssen, sind wir wieder quitt.
So einfach ist das!
7. Ein kluger Kopf wird einwenden: „Warum denn, Freistaat Edmund, gibst Du Dich mit diesem hirnlosen Pack noch ab? Reagiere doch gar nicht mehr auf ihre Anwürfe!“
Tatsächlich habe ich ein paar Gedanken an diesen Einwand verschwendet. Wäre es gerade an der Zeit, den Acker zu bestellen, zu säen, zu pflanzen, Unkraut zu hacken oder zu ernten, würde ich wohl kaum mehr in die Tasten dieses Undings aus Plastik und Blech drücken, als ob’s eine Sonate wär’. Jetzt, im Spätherbst, da alles unter Dach und Fach, der Keller reichlich gefüllt und die bis zum nächsten Frühling dauernde Mussezeit des Urbauern angebrochen ist, habe ich mir doch noch einen kleinen Ruck gegeben.
Viel gibt es ja nicht mehr zu tun. Die meisten Argumente sind im Rahmen der Verteidigung meines Klienten bereits aufs Tapet gebracht worden. Auch dieser idiotische Entscheid der Anwaltswächter wird mit ein paar Sätzen abzuhaken sein.
Als gewünschter Nebeneffekt fällt reichlich Aufklärung an...
8. Dann also medias in res!
B.
1211 Genève 3 8026 ZürichTel. 022 310 60 60 PSYCHEX Tel. 0848 00 00 33Fax 022 310 60 68 Fax 044 818 08 71PC 87-517871-4 PC 80-39103-2 romand@psychex.org info@psychex.org
3. März 2009 Tel. 044 818 07 33, Fax 044 818 08 71 Postfach 333, 8153 Rümlang
Fünffach Bundesgericht 1000 Lausanne
In Sachen
H. B., *1970, Psych. Anstalt, Luzern verteidigt durch den Verein PSYCHEX
gegen
1. Psych. Anstalt Luzern 2. Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 3. Amtsgericht Luzern 4. Obergericht des Kantons Luzern
betr. Art. 5 EMRK, FFE
verlangen wir mit Beschwerde gegen den Fehlentscheid des OG Kt. LU vom 24.2.2009 neben der Aufhebung die
sofortige Entlassung
unseres Klienten, die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 11 und Art. 14 EMRK, die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung des Rechtsunterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im ober- und bundesgerichtlichen Verfahren.
I. Formeln und Sache ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage). Sie wird - zwecks Veröffentlichung - kontradiktorisch dargestellt http://www.demokratie.swiss1.net/news1/1/18_kraehe.html.
II. Ketzerverfolgung und Inquisition, Rassenhygiene und Holocaust sind als Inbegriffe menschlicher Greueltaten in die Annalen der Geschichte eingegangen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dem Begriffspaar Geisteskrankheit und Zwangspsychiatrie das gleiche Schicksal widerfährt.
Scheiterhaufen und Vernichtungslager sind u.a. durch heimtückische Nervengifte ersetzt worden. Die Psychiatriekritik brandet. Neben ungezählten anderen liegt eine Studie vor, welche belegt, dass die in den Anstalten eingesetzten Substanzen die Lebenserwartung bis zu 25 Jahre verkürzen (Craig W. Colton, PhD, Ronald W. Manderscheid, PhD, Congruencies in Increased Mortality Rates, Years of Potential Life Lost, and Causes of Death Among Public Mental Health Clients in Eight States, 2006, http://www.cdc.gov:80/pcd/issues/2006/apr/05_0180.htm).
Welch ein Erfolg! Die Pharmabosse können sich ob der satten Profite die Hände reiben und die Hüter der herrschenden Ordnung schaffen sich die lebensunwerten Elemente ein Vierteljahrhundert früher vom Hals!
III. Natürlich stellen sich alle mit ihren Entscheiden die psychiatrischen Bollwerke absegnenden und damit an den Versenkungsritualen beteiligten Richter und übrigen Organe der Zwangspsychiatrie taub gegen die Kritiken. Das ist nachvollziehbar; denn wer liesse sich schon gerne in eine Reihe mit Grossinquisitoren und Nazischergen stellen!
Wir werden ihre Sicht der Dinge in allen Einzelheiten auflisten.
IV. Noch sind die herrschenden Verhältnisse einstweilen solide zubetoniert. Es wäre naiv, Illusionen zu hegen, die Verantwortlichen könnten zur Besinnung kommen. Erfolge sind marginal. An Hand früher in der Psychiatriehochburg Zürich noch veröffentlichter Statistiken liess sich nachweisen, dass Betroffene eine läppische Chance von 5% hatten, vom zuständigen Gericht entlassen zu werden. Heute werden die Zahlen eisern unter Verschluss gehalten:
Kantonsrat Zürich Justizverwaltungskommission 8090 Zürich
Die Präsidentin
PSYCHEX Postfach 129 8153 Rümlang
Zürich, 13. April 1998
Rechenschaftsbericht Obergericht Differenzierte Statistik betr. FFE
Sehr geehrter Herr RA Schönenberger
Den in Ihrem Schreiben vom 23. Januar 1998 enthaltenen Antrag betreffend differenzierte Statistik der FFE-Verfahren im Rechenschaftsbericht des Obergerichts hat die Justizverwaltungskommission in der Zwischenzeit behandelt. Sie hat aufgrund der dabei geführten Diskussion beschlossen, vom Obergericht weitere Informationen zu den seit der Gesetzesrevision vom 24. September 1995 gemachten Erfahrungen im Verfahren betreffend die Fürsorgerische Freiheitsentziehung zu verlangen.
Hingegen ist die Justizverwaltungskommission nicht der Ansicht, dass im Rechenschaftsbericht des Obergerichts zu diesem Themenbereich weitere Angaben aufgeführt werden müssen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen Im Namen der Justizverwaltungskommission Die Präsidentin:
Madeleine Speerli Stöckli.
Zur Kenntnisnahme an das Büro des Kantonsrates
Über die Erfolgsquoten beim Bundesgericht und Europ. Gerichtshof gegen die Menschenrechte haben wir uns schon geäussert (Edmund Schönenberger, „Weil es Uns so gefällt“, Die Schweiz und ihr Bundesgericht, 2002,; Schafft den EGMR ab, 2003, ;http://www.demokratie.swiss1.net/mh.html http://www.demokratie.swiss1.net/mi.html).
Das Burgtor der Plutokratie hängt an zwei mächtigen Angeln - der Strafjustiz und der Zwangspsychiatrie. In den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts haben sich die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Zürich damit gerühmt, von 100 Beschwerden beim Bundesgericht, ziehe man noch die erfolgreichen der Staatsanwaltschaft ab, nur gerade zwei verloren zu haben. Wir schätzen, dass in den beiden hochsensiblen Bereichen die Erfolgsquoten generell unter 5% liegen. Die paar Gutheissungen dienen lediglich dazu, beim Volk den Eindruck zu schinden, der „Rechtsschutz“ funktioniere.
Unterdessen werden in der in der Schweiz jährlich rund 50'000 Menschen - meist unfreiwillig - durch die psych. Anstalten geschleust. Als von allen im Stich Gelassene, Gefolterte, mit existenzvernichtenden Diagnosen Beklebte, der Freiheit und praktisch sämtlicher Menschenrechte Beraubte ist es schwierig, gegen die Phalanx von Zwangspsychiatrie und Justiz anzutreten. Von wie vielen haben wir gehört, dass sie die Gerichte schon gar nicht mehr anrufen, weil sie von diesen in den Urteilen zu allem Übel noch aufs Schändlichste beleidigt werden.
V.
KANTON LUZERN Amtsgericht Luzern-Stadt
Präsident II als Einzelrichter
Die delegierte Richterin
Entscheid vom 16. Januar 2009
H. B. geb. 1970, z.Zt. Luzerner Psychiatrie, Klinik Luzern, stationäre Dienste, 6000 Luzern 16;
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg.
Beschwerdeführer und UR-Gesuchsteller
gegen
Regierungsstatthalter des Amtes Luzern, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern, als Vorinstanz gemäss § 52 EGZGB
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer war anfangs 2004 erstmals für drei Monate in der psychiatrischen Klinik St. Urban hospitalisiert. Am 8.2.2008 trat er freiwillig in die psychiatrische Klinik Luzern ein. Er war bis 25.3.2008 stationär in der Klinik, anschliessend bis 5.5.2008 als Tagespatient (amtl. BeI. 26). Am 16.10.2008 wurde er vom Psychiatrischen Ambulatorium Luzern im Sinne einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut in die Psychiatrische Klinik Luzern eingewiesen (amtl. Bei. 18 und 19).
2. Auf Gesuch vom 10.11.2008 ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern am 13.11.2008 die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung an (amtl. BeI. 25).
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Amtsgericht Luzern-Stadt am 5.12.2008 ab (amtl. Bel. 23).
3. Am 25.12.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung; dieses Begehren wies der Regierungsstatthalter von Luzern-Stadt mit Entscheid vom 7.1.2009 ab (amtl. Bel. 2). Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9.1.2009 Beschwerde ein (amtl. Bel. 1).
4. Das Gericht beauftragte Dr. med. Hans Knüsel als Sachverständigen, zog den angefochtenen Entscheid mit den Vorakten des Regierungsstatthalters und des Gerichts (Fall-Nr. 02 08 552), die Akten der Klinik sowie einen aktuellen Bericht der Klinikärzte bei. Weiter wurde beim Beistand des Beschwerdeführers, Herrn X.Y., Amtsvormundschaft Stadt Luzern, eine telefonische Auskunft eingeholt (amtl. BeI. 27). Am 16.1.2009 fand die Gerichtsverhandlung statt. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine Befragung durchgeführt. Der Gutachter eröffnete sein Gutachten. Der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter konnten zum Gutachten Stellung nehmen, ihre Anträge stellen und sich zum angefochtenen Entscheid äussern (VP 5. 1 - 5).
Erwägungen
1. Gegen Entscheide über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung kann der Betroffene oder eine ihm nahe stehende Person innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides den Amtsgerichtspräsidenten anrufen (§ 64 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB]). Die eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2. Dem Gericht steht analog zu § 67 Abs. 1 EGZGB auch die Ermessenskontrolle zu. Es prüft demnach die Voraussetzungen der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Massgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]).
3. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a ZGB).
Da die Fürsorgerische Freiheitsentziehung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind an die Zulässigkeit dieser Massnahme strenge Anforderungen zu stellen. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 2GB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (BGE 5A_312/2007, mit Hinweisen).
4. In den Arztberichten vom 23.12.2008 (amtl. BeI. 22) und 13.1.2009 (amtl. Bel. 16) wird festgehalten, der Beschwerdeführer zeige ein psychotisches Zustandsbild mit paranoiden Wahngedanken und Störungen im formalen Denken. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht deutlich gebessert. Der Gutachter bestätigt die Klinikdiagnose einer schizoaffektiven Störung. Fraglos liege noch immer eine ausgeprägte Geistesschwäche im Grenzbereich zur Geisteskrankheit vor (amtl. BeI. 28). Die alkoholbedingten Symptome sind durch den Klinikaufenthalt naturgemäss zurückgegangen. Gestützt hierauf ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 397a ZGB leidet.
5. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit allein genügt indes nicht, um den Beschwerdeführer gegen seine Willen in einer stationären Einrichtung zurückzubehalten. Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB muss ausserdem die Notwendigkeit einer Behandlung gegeben sein, weiche ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthalts durchgeführt werden kann. Dabei muss auch geprüft werden, ob ein Zurückhalten in einer Einrichtung verhältnismässig erscheint, oder ob nicht mildere Mittel, welche die persönliche Freiheit weniger beschneiden, möglich sind. Damit die Notwendigkeit einer stationären Betreuung entfällt und der Betroffene entlassen werden kann, muss er in der Regel krankheitseinsichtig und zur Nachbehandlung ausdrücklich bereit sein. Weiter muss er in geregelte Verhältnisse entlassen werden können und die Nachbetreuung muss gewährleistet sein. Der Betroffene darf trotz Besserung seines ursprünglichen Zustands in einem Heim zurückbehalten werden, wenn die soziale (Wieder)-Eingliederung noch nicht gewährleistet ist und aufgrund der Erfahrungen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass der Besserungserfolg sofort wieder zunichte gemacht würde und der Betroffene in den Zustand zurück fiele, der den stationären Aufenthalt erforderte, und zur erneuten Klinikeinweisung führen müsste (Spirig, Zürcher Kommentar, N 261, 291, 302 f. und 338 zu Art. 397a ZGB). Schliesslich muss die betroffene Person nach Art. 397a Abs. 1 ZGB in einer für sie geeigneten lnstitution sein.
5.1 Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik St. Urban im Jahr 2004 medikamentös auf eine Lithiumtherapie mit Quilinorm eingestellt. Nachdem er das Medikament im Dezember 2007 wegen zunehmenden Beschwerden, welche zum Teil auch andere körperliche Ursachen hatten (Rückenschmerzen), abgesetzt hatte, suchte er Linderung in übermässigem Alkoholkonsum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag. In der Folge verschlechterte sich sein Befinden derart, dass er am 18.2.2008 freiwillig in die psychiatrische Klinik eintrat. Er war bis zum 25.3.2008 stationär hospitalisiert und danach bis 5.5.2008 als Tagespatient (amtl. BeI. 26). Obwohl er anschliessend durch das Ambulatorium weiterbetreut wurde, konnte er nach seiner Entlassung offenbar nicht in einen geordneten Tagesrhythmus zurückfinden. Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung waren zwar organisiert, doch kam es offenbar nie dazu, weil der Beschwerdeführer sich dazu nicht imstande fühlte. Er gibt an, wegen der Medikamente habe er bis am Mittag geschlafen und sich auch nichts merken können. Darum sei bei der IV nichts mehr weiter gegangen (VP 5. 2). Bereits bei der letzten Anhörung hatte er angegeben, er habe bis zu 18 Stunden am Tag geschlafen. Ausserdem habe er am Schluss bis zu 15 Flaschen Bier pro Tag getrunken (Fall-Nr. 02 08 552, VP 5. 2). Die Medikamente hat er gemäss Angaben seiner Schwester nur unregelmässig eingenommen (amtl. BeI. 19). In alkoholisiertem Zustand sei der Beschwerdeführer verbal aggressiv gewesen, die Ehefrau und die Schwester hätten sich bedroht gefühlt (amtl. BeI. 21). Am 16.10.2008 kam es zur aktuellen Klinikeinweisung durch die ambulanten Dienste, weil der Beschwerdeführer zunehmend psychotisch geworden war und sowohl suizidale Äusserungen tätigte, als auch das Messer gegen seine Frau und seine Schwester aufgezogen hatte (amtl. BeI. 18 und 19; Fall-Nr. 0208 552, VP 5. 1).
5.2 Im Arztbericht zu Handen des Regierungsstatthalters vom 10.11.2008 wird festgehalten. der Beschwerdeführer zeige sich in schlechtem psychischem Zustand. Er sei noch nicht ausreichend medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt. Ein Austritt zu diesem Zeitpunkt hätte weitere Konflikte mit der Ehefrau zu Folge. Es bestehe eine latente Aggressionsbereitschaft, eine Fremdgefährdung sei nicht auszuschliessen (amtl. Bei. 21).
Gemäss Arztbericht vom 23.12.2008 zeigte der Beschwerdeführer ein psychotisches Zustandsbild mit paranoiden Wahngedanken und Störungen im formalen Denken. Während der Hospitalisation habe er sich in eine Mitpatientin verliebt, was eine deutliche Zustandsverschlechterung mit sich gebracht habe. Er sei zunehmend aggressiv und gespannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht ausreichend medizinisch behandelt und medikamentös eingestellt. Erschwerend komme die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers hinzu. Im Verlauf der Hospitalisation sei es auch zu vermehrten Konflikten im familiären Umfeld gekommen (amtl. BeI. 22).
Nach dem neuesten Arztbericht vom 13.1.2009 hat sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht deutlich gebessert. Die Behandlung gestalte sich insofern schwierig, als dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich ambivalent zeige und sich wiederholt nicht an vereinbarte Abmachungen halte. Seit dem 29.12.2008 habe der Beschwerdeführer geschlossen geführt werden müssen, da er mehrmals geäussert habe, nicht mehr aus dem Ausgang zurückzukehren. Er weise einen mangelnden Realitätssinn auf und schmiede unrealistische Zukunftspläne (er wolle ein Patent anmelden für Regelhäuser, die er in Kamerun verkaufen wolle). Die Medikation müsse erneut umgestellt werden. Da der Beschwerdeführer trotz An-tabus Alkohol konsumiert habe, habe man dieses inzwischen abgesetzt. Eine weitere Behandlung sei notwendig, da noch keine Stabilisierung erreicht worden und der Beschwerdeführer noch nicht ausreichend behandelt sei. Weiter habe noch keine Tagesstruktur eingerichtet werden können, und im Gespräch mit der Ehefrau sei deutlich geworden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers noch eine zu grosse Belastung für sie wäre (amtl. Bel. 16).
5.3 Der Gutachter hält fest, seit seiner letzten Begutachtung des Beschwerdeführers am 3.12.2008 scheine der Krankheitsverlauf mit umgestellter Medikation bis gegen das Jahresende ziemlich ordentlich gewesen zu sein. Entsprechend habe man dem Beschwerdeführer auch grössere Bewegungsfreiheit eingeräumt, und es ihm ermöglicht, an Weihnachten mehrere Stunden zu Hause mit seiner Familie zu verbringen. Daraufhin habe sich aber in den letzten Tagen des alten Jahres die Situation durch sein renitentes Verhalten wieder verschlechtert. Er habe die Medikamente verweigert und gedroht, die Klinik zu verlassen. Im Gespräch habe er sich zugänglich und offen gezeigt, aber aufmüpfig bemerkt, dass er keine Geisteskrankheit habe, wie dies im letzten Gerichtsentscheid stehe, das sei falsch. Auf die entsprechende Erklärung des Gutachters scheint er dann eingegangen zu sein, um aber gegen Ende des Gesprächs doch wieder zu bemerken, das sei erstunken und erlogen, und er werde dies vor Obergericht und Bundesgericht anfechten. Im Verlauf des Gesprächs habe er Grössenideen geäussert. Er habe ein zerlegbares “Patenthaus“ entwickelt und beim Patentamt angemeldet und er werde beim Bau des neuen Fussballstadions die Schreinerarbeiten vergeben, etc..
Der Gutachter führt aus, beim Beschwerdeführer liege immer noch eine ausgeprägte Geistesschwäche im Grenzbereich zur Geisteskrankheit vor. Eine Alternative zum Klinikaufenthalt wäre unter idealen familiären Bedingungen oder wenn der Beschwerdeführer in ein Wohnheim für Psychischkranke gehen könnte, denkbar, aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers aber nicht realistisch. Ohne gute soziale Kontrolle bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer alsbald wieder in jenen psychotischen Zustand zurückfalle, der initial zu dieser Hospitalisierung geführt habe.
5.4 Aus dem Austrittsbericht vorn 28.5.2008 geht hervor, dass die Medikamenteneinstellung bereits beim Klinikaufenthalt vom 18.2.- 5.5.2008 schwierig war. Auch während der aktuellen Hospitalisation mussten die Medikamente mehrmals umgestellt werden. Noch am 8.1.2009 wurde beschlossen, die bestehende Medikation abzubauen und den Beschwerdeführer auf neue Medikamente einzustellen (vgl. amtl. BeI. 17, sowie Fall-Nr. 0206 552, amtl. Bel. 11). Der Gutachter wies ebenfalls auf diese Schwierigkeiten hin (vgl. amtl. BeI. 28 sowie Fall-Nr. 02 08 552, amtl. BeI. 9). Die schwierige Medikamenteneinstellung zieht sich wie ein roter Faden durch die Krankengeschichte. Bei der ambulanten Betreuung würde die notwendige medizinische Überwachung fehlen. Er muss aus medizinischen Gründen weiterhin stationär behandelt werden. Solange die medikamentöse Einstellung des Beschwerdeführers nicht befriedigend gelungen ist, fehlt es an der psychischen Stabilität. Dies ist insofern gravierend, als der Beschwerdeführer mit erhöhter Aggression reagiert. Es besteht eine zu grosse Gefahr, dass er die Medikamente alsbald nach der Entlassung wieder unregelmässig einnimmt oder absetzt und diese vermehrt durch Alkohol ersetzt. Er bestätigt dies selber, indem er sich selber nicht als krank erlebt, die Medikamente als Psychopharmakascheiss bezeichnet und klar angibt, er nehme diese nur, weil er müsse, sonst würde er keine nehmen (VP S. 1). Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist und entsprechend auch die Medikamente nicht freiwillig nehmen würde. Wie der Gutachter ausführt, wäre damit zu rechnen, dass er sich sehr bald wieder in dem Zustand (der akuten Selbst- und Fremdgefährdung) befinden würde, in dem er vor der Klinikeinweisung war.
Die Entlassung aus dem Klinikaufenthalt im letzten Frühjahr war schrittweise erfolgt, indem der Beschwerdeführer zunächst als Tagespatient noch in der Klinik war. Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung waren in die Wege geleitet, die medizinische Betreuung durch das Ambulatorium organisiert. Der Beschwerdeführer konnte in seine Familie entlassen werden. Trotz dieser guten Vorbereitungen und Begleitumstände vermochte der Beschwerdeführer nicht in einen geordneten Tagesrhythmus zu finden. Bereits ein halbes Jahr später war eine erneute Klinikeinweisung nötig.
Der Beschwerdeführer hat sich während des Klinikaufenthalts in eine Mitpatientin verliebt, worauf sein Zustand deutlich schlechter wurde, er sei zunehmend verbal aggressiv und gespannt gewesen (amtl. BeI. 15). Auch nach den Weihnachtstagen, an welchen der Beschwerdeführer einige Stunden daheim verbringen konnte, zeigte er sich wieder in einem schlechteren Zustand mit erneut renitentem Verhalten. Er verweigerte die Medikamenteneinnahme und drohte, dass er die Türen einschlagen werde (amtl. BeI. 17 und 28). Wie sich hieraus ergibt, führen emotionale Schwankungen dieser Art sehr schnell zu einer Destabilisierung und lassen ihn vermehrt aggressiv reagieren. Dies zeigt auf, dass beim Beschwerdeführer nur ein langsames, schrittweises Anpassen an neue Begebenheiten zum Ziel führen kann.
5.5 Für den Entscheid über die Fortführung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist auch die Belastung zu berücksichtigen, weiche der Patient für die Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB).
Die Arztberichte befassen sich selbstredend vor allem mit dem Zustand des Beschwerdeführers selber. Aus ihnen und der Krankengeschichte kann immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2004 verheiratet ist. Seine Frau stammt aus Kamerun. Sie haben zwei gemeinsame Kleinkinder von zwei und fünf Jahren. Ihre Beziehung ist konfliktbelastet. Insbesondere vor den Klinikeintritten anfangs 2008 und im Herbst 2008 sei es vermehrt zu Konflikten gekommen (vgl. amtl. BeI. 21, 26). Beim Paargespräch am 23.10.2008 erwähnte die Ehefrau, es sei schwierig für sie, wenn der Beschwerdeführer krank sei. Sie habe Angst um die Kinder gehabt. Sie würden oft streiten, auch vor den Kindern. Der Beschwerdeführer beteilige sich nicht am Haushalt und an der Erziehung und verschwinde nachts, um Alkohol zu konsumieren (amtl. Bel. 17). Die Überforderung der Angehörigen - neben seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer auch von seiner Schwester unterstützt - kommt auch im Gespräch vom 18.12.2008 zum Ausdruck. Diverse Male war auch die Möglichkeit einer Trennung oder Scheidung Gesprächsthema (amtl. Bel. 17). Gemäss Auskunft des Beistandes ist die Ehefrau zurzeit bereit, den Beschwerdeführer nach dem Klinikaufenthalt wieder zurück zu nehmen, aber nicht in seinem jetzigen Zustand. Nach ihrer Schilderung habe er zu den zwei kleinen Kindern nicht wirklich eine Beziehung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht wirklich beziehungsfähig (amtl. Bel. 27). Die mangelhafte Wahrnehmung selbst seiner nächsten Umgebung kommt auch darin zum Ausdruck, dass er angibt, seine Frau sei in der Ausbildung zur Französischlehrerin (VP 5. 3), während sie nach Angaben des Beistands einen Deutschkurs besucht und anschliessend einen Pflegefachkurs machen möchte (amtl. Bel. 27).
5.6 Wie sich hieraus ergibt, ist die Ehe durch die Krankheit des Beschwerdeführers belastet. Es kam zu Bedrohungssituationen für die Ehefrau, und sie hatte Angst um die Kinder. Die Ehefrau ist zwar bereit, den Beschwerdeführer wieder zurück zu nehmen, jedoch erst, wenn er medikamentös richtig eingestellt und stabil ist. Auch die Verliebtheitssituation während des Klinikaufenthalts sowie die Episoden im Anschluss an die Weihnachtstage lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit - positiver oder negativer - emotionaler Belastung in der Beziehung noch nicht umgehen kann und mit vermehrter Aggression reagiert. In seinem jetzigen Zustand ohne gute medikamentöse Behandlung würde die Betreuung des Beschwerdeführers eine zu grosse Belastung für die Ehefrau bedeuten und das Familienleben insgesamt gefährden. Ihn in diesem Zustand ohne das Einüben einer Tagesstruktur ausserhalb der Klinik und ohne befriedigende Medikation zu entlassen würde folglich die Gefahr weiterer Selbst- und Fremdgefährdung bedeuten.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Klinikaufenthalt im Frühjahr 2008 nicht in der Lage war, in einen geordneten Tagesrhythmus zu finden. Dies trotz der Betreuung durch das psychiatrische Ambulatorium und obwohl er in einer bestehenden Familienstruktur eingebunden ist. Der ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers inklusive der schwierigen medikamentösen Einstellung und der latenten Aggressionsbereitschaft kann mit bloss ambulanten Behandlungsmethoden nicht Genüge getan werden. Um einen erneuten Rückfall zu vermeiden, ist es notwendig, den Beschwerdeführer weiterhin stationär zu behandeln, sodass eine bessere medikamentöse Einstellung erfolgen und eine Stabilisierung seines Zustands erreicht werden kann. Die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern ist zu Recht erfolgt. Die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik erweist sich weiterhin als notwendig und verhältnismässig. Gestützt auf das fachärztliche Gutachten, die Akten und den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung hinterliess, ist es vorderhand unerlässlich, den Beschwerdeführer stationär in der Klinik zu behandeln. Die Klinik der Luzerner Psychiatrie in Luzern ist geeignet, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung zukommen zu lassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter dem Gesichtspunkt des psychischen Gesamtzustandes des Beschwerdeführers mit der schwierigen medikamentösen Einstellung, der latenten Aggressionsbereitschaft, sowie aufgrund der Belastung, die seine Entlassung für seine Familie bedeuten würde, verhältnismässig und insgesamt rechtmässig ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Auf eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers wird praxisgemäss verzichtet (§ 200 Abs. 1 VRG).
9. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beistellung von Rechtsanwalt Roger Burges als Rechtsbeistand beantragt. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Unter diesen Umständen ist dem Begehren ohne Weiteres stattzugeben. Rechtsanwalt Roger Burges wird als Rechtsbeistand ernannt.
10. Rechtsanwalt Burges beantragt, gestützt auf Art. 13 EMRK sei festzustellen, dass Nichteintreten auf Faxeingaben trotz bereits erfolgtem rechtlichem Gehör gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Superbeschleunigungsgebot) verstosse.
Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen. dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
Der Antrag des Rechtsbeistandes bezieht sich auf die Einreichung der Vollmacht per Fax. In den Unterlagen der Vorinstanz befindet sich eine zweite Vollmacht eines anderen Rechtsvertreters (amtl. Bel. 7). Die Abklärung, ob die Vollmachterteilung tatsächlich dem Willen des Beschwerdeführers entsprach, entspricht damit der Sorgfaltspflicht der Vorinstanz.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen. dass das Verfahren sich bei der Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und deren Aufhebung sowie bezüglich Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VRG; SRL Nr. 40) richtet, soweit das ZGB oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen (§§ 62 und 64 Abs. 3 EGZGB) Soweit das VRG zur Anwendung gelangt, haben sich die verfügenden Behörden an die Weisungen des Kantonsgerichts zu halten. Demnach ist das Einreichen von Rechtsschriften per E-Mail und Fax nicht zulässig (vgl. www.gerichte.lunet.ch/index/organisation/o_obergericht.htm).
Vorliegend ist konkret zuprüfen. ob dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist. Die Beschwerde an den Regierungsstatthalter datiert vom 25.12.2008. Am zweiten Arbeitstag nach Beschwerdeeingang, nämlich am 5.1.2009, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Der Entscheid des Regierungsstatthalters erging am 7.1.2009 (amtl. BeI 2). also am 4. Arbeitstag nach Eingang der Beschwerde. Inwieweit Art. 5 Ziff. 4 EMRK in diesem Verfahren verletzt sein soll, legt Rechtsanwalt Burges nicht dar und ist nicht nachvollziehbar. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
Rechtsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt lic. iur. Roger Burges, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg, ernannt.
3. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 2116.-- (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- und Gutachterkosten von Fr. 1‘116.—). Sie gehen im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges, Engelburg, wird auf Fr. 1‘325.60 festgesetzt (bestehend aus Fr. 1‘000.-- Honorar, Fr. 230.85 Auslagen und Fr. 94.75 MWST). Daran hat ihm die Amtsgerichtskasse im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 1‘163.- zu bezahlen (bestehend aus 85% des Honorars = Fr. 850.--, Fr. 230.85 Auslagen und Fr. 82.15 MWST).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid beizulegen.
5. Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer. seinem Rechtsbeistand, dem Regierungsstatthalter des Amtes Luzern, der Klinikleitung der Psychiatrischen Klinik Luzern und als Orientierungskopie dem Gutachter (Dr. med. Hans Knüsel, Stadthausstrasse 3, 6003 Luzern) zugestellt.
Präsident II Luzern-Stadt
Die delegierte Richterin
E. Scherwey
Die Gerichtsschreiberin
M. Frick
VI. 3. Februar 2009
Im Doppel Obergericht Hirschengraben 16 6002 Luzern
In Sachen
H. B., *1970, Psych. Anstalt, Luzern verteidigt durch den Verein PSYCHEX
gegen
1. Psych. Anstalt Luzern 2. Regierungsstatthalter des Amtes Luzern 3. Amtsgericht Luzern
betr. Art. 5 EMRK, FFE
verlangen wir mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Fehlentscheid des AG Luzern vom 16.1.2009 die sofortige Entlassung unseres Klienten, die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung des Rechtsunterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
1. ...
2. Die Amtsrichterin bürdet unserem Klienten auf, die Beschwerde zu begründen.
Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift ist indessen genau so unbeachtlich, wie die frühere luzernische Praxis, von Zwangspsychiatrisierten die Begründung einer Entlassungsklage zu verlangen (BGE i.S. C.V. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 12.12.1991). Nicht der Betroffene muss begründen, warum er frei sein will, sondern diejenigen sind ausschliesslich begründungspflichtig, welche sich das „Recht“ - sprich die Macht - herausnehmen, einen Menschen objektiv seiner Freiheit zu berauben.
Das Obergericht hat seinem Entscheid von Amtes wegen und unabhängig von einer Beschwerdebegründung sämtliche Akten zu Grunde zu legen. Es genügt daher jedenfalls, dass ein Betroffener im Beschwerdeverfahren bloss erneut auf sein Menschenrecht auf Freiheit pocht.
Wir werden uns zwar im Folgenden mit ein paar Aspekten der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen, weisen aber daraufhin, dass wir im Falle eines Weiterzuges an die beiden noch anstehenden möglichen Instanzen die Frage der Begründungspflicht Betroffener in den nationalen Beschwerdeverfahren im Auge behalten werden. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur für unseren Klienten, sondern für alle und insbesondere diejenigen Betroffenen, welche mutterseelenallein gegen die Phalanx der Justiz anzutreten haben.
3. Sowohl Art. 5 EMRK als auch Art. 397a ZGB werden vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht: Eine Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.
Bei der Umsetzung dieses Prinzips verfällt die Amtsrichterin der üblichen justizialen Denkschwäche, welche sich daraus ergibt, dass die für die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen vermögen. Würde man das Richtervolk den gleichen Massnahmen unterwerfen, welche es Zwangspsychiatrisierten zumutet, in dem es ihre Klagen abwürgt, würde von ihm auf Anhieb kapiert, was es mit dieser Verhältnismässigkeit für eine Bewandtnis hat.
4. Die Massnahme besteht nicht nur darin, dass ein Mensch mit dem existenzvernichtenden Etikett einer Geisteskrankheit beklebt, sondern ihm obendrein objektiv die Freiheit geraubt, er mit als „Gaben“ oder „Medikamente“ verharmlosten heimtückischen Nervengiften gefoltert wird und ihm sämtliche übrigen Menschenrechte gekappt oder empfindlich beschränkt werden.
Was die Schwere des Eingriffes anbelangt, folgt die Zwangspsychiatrisierung dem Verlust des Lebens auf den Fuss. Nicht wenige empfinden erstere sogar als grösseres Übel und bringen sich aus Verzweiflung kurzerhand um. Noch mehr schaffen es lediglich bis zum Versuch (Edmund Schönenberger, Inquisition, Holocaust, Zwangspsychiatrie, 2007, http://www.demokratie.swiss1.net/news1/1/15_Inquisiton,%20Holocaust,%20Zwangspsychiatrie.html).
5. Die Denkschwäche der Amtsrichterin besteht darin, dass sie unter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur gerade die in Art. 397a ZGB enumerierten Voraussetzungen subsumiert sehen will:
Da die Fürsorgerische Freiheitsentziehung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind an die Zulässigkeit dieser Massnahme strenge Anforderungen zu stellen. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB; angefochtener Entscheid S. 3).
Das ist eine falsche Auffassung von Verhältnismässigkeit. Dort, wo auf dieser Welt noch Todesstrafen vollstreckt werden, liegen dieser Massnahme Kapitalverbrechen wie Mord etc. zu Grunde. Wie wir schon gesehen haben, sind die von der Zwangspsychiatrie verhängten Massnahmen sogar in Todesnähe zu rücken. Alsbald leuchtet sofort ein, dass eine „Geisteskrankheit“ oder die Unfähigkeit „persönlicher Fürsorge“ und Ähnliches ja wohl kaum einen derart schwerstwiegenden Eingriff zu rechtfertigen vermögen!
Kumulativ zu den gesetzlichen Voraussetzungen ist daher bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Frage nach dem konkreten Anlass aufzuwerfen, welcher geeignet ist, einen Menschen in einer psychiatrischen Anstalt zu versenken.
6. Hat nun unser Klient einen zur über ihn verhängten schwerstwiegenden Massnahme adäquaten Anlass gesetzt?
Nein!
Hiezu die Amtsrichterin im Originalton:
Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus der Klinik St. Urban im Jahr 2004 medikamentös auf eine Lithiumtherapie mit Quilinorm eingestellt. Nachdem er das Medikament im Dezember 2007 wegen zunehmenden Beschwerden, welche zum Teil auch andere körperliche Ursachen hatten (Rückenschmerzen), abgesetzt hatte, suchte er Linderung in übermässigem Alkoholkonsum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag. In der Folge verschlechterte sich sein Befinden derart, dass er am 18.2.2008 freiwillig in die psychiatrische Klinik eintrat. Er war bis zum 25.3.2008 stationär hospitalisiert und danach bis 5.5.2008 als Tagespatient (amtl. BeI. 26). Obwohl er anschliessend durch das Ambulatorium weiterbetreut wurde, konnte er nach seiner Entlassung offenbar nicht in einen geordneten Tagesrhythmus zurückfinden. Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung waren zwar organisiert, doch kam es offenbar nie dazu, weil der Beschwerdeführer sich dazu nicht imstande fühlte. Er gibt an, wegen der Medikamente habe er bis am Mittag geschlafen und sich auch nichts merken können. Darum sei bei der IV nichts mehr weiter gegangen (VF 5. 2). Bereits bei der letzten Anhörung hatte er angegeben, er habe bis zu 18 Stunden am Tag geschlafen. Ausserdem habe er am Schluss bis zu 15 Flaschen Bier pro Tag getrunken (Fall-Nr. 02 08 552, VF 5. 2). Die Medikamente hat er gemäss Angaben seiner Schwester nur unregelmässig eingenommen (amtl. BeI. 19). In alkoholisiertem Zustand sei der Beschwerdeführer verbal aggressiv gewesen, die Ehefrau und die Schwester hätten sich bedroht gefühlt (amtl. BeI. 21). Am 16.10.2008 kam es zur aktuellen Klinikeinweisung durch die ambulanten Dienste, weil der Beschwerdeführer zunehmend psychotisch geworden war und sowohl suizidale Äusserungen tätigte, als auch das Messer gegen seine Frau und seine Schwester aufgezogen hatte (amtl. BeI. 18 und 19; Fall-Nr. 0208552, VP S. 1).
Man glaubt seinen Augen kaum zu trauen. Danach genügt das Unglück eines Mannes, welcher bereits früher in die Mühlen der Drehtürpsychiatrie geraten war, ihn erneut einzuschleusen.
Ein dem Eingriff angemessener Anlass jedenfalls geht aus ihren Schilderungen nicht hervor. Er hat niemanden umgebracht noch jemandem sonst ein Härchen gekrümmt. Beim unmittelbaren Anlass, wonach er das Messer gegen Frau und Schwester gezogen haben soll, ist sofort auf den schweizerischen ordre public zu verweisen, welcher zulässt, dass - die Chirurgie lässt grüssen! - auf Strassen und an gefährlichen Arbeitsplätzen jährlich Zehntausende von Toten, Verkrüppelten oder Verletzten produziert werden dürfen.
Es wäre doch wohl schizoid, bei Zwangspsychiatrisierten punkto Gefahr einen anderen Massstab anzulegen, als beim „normalen Durchschnittsbürger“ oder denjenigen, welche an den Fäden ziehen.
Nicht wahr?
Im ganzen Entscheid ist auch nicht eine einzige Behauptung zu finden, wonach unser Klient schon jemals gegen einen anderen Menschen tätlich geworden ist. Wenn er das in seinen ersten 39 Jahren nicht gelernt hat, wird er mit höchster Wahrscheinlichkeit auch für den Rest seines Lebens nicht in er Lage sein, die Grenze zur Gewalt zu überschreiten. Dass er lediglich gedroht hat, ist geradezu ein Indiz dafür. Hunde die bellen, beissen nicht, sagt der weise Volksmund.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist bei weitem gesprengt worden.
7. Die schon georteten Schwächen äusseren sich auch bei den Versuchen der Amtsrichterin, uns eine Geisteskrankheit unseres Klienten schmackhaft zu machen. Wiederholt verunglimpft und beleidigt sie ihn aufs Schwerste, indem sie ihn als „psychotisch“ tituliert.
Was ist das eigentlich?
Wenn es den von der Zwangspsychiatrie erfundenen Begriff der Geisteskrankheit überhaupt gibt, wären unter ihm konkret zu bezeichnende Verhalten oder ebensolche Äusserungen eines Menschen zu verstehen. Der Begriff „psychotisch“ für sich allein ist in seiner Abstraktion überhaupt nicht justiziabel. Er schlüsselt uns nicht auf, was genau unsere Klient getan, gesagt hat und dem besonnenen Laien als nicht nachvollziehbar, ja abwegig erscheint.
Dass sie ihm wiederholt vorwirft, nicht „krankheitseinsichtig“ zu sein, ist geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein. (Edmund Schönenberger, Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie, 1994, http://www.demokratie.swiss1.net/me.html).
8. Zur „persönlichen Fürsorge“ zählt die Fähigkeit eines Menschen, seine existenziellen Bedürfnisse decken zu können. Behauptet nun die Amtsrichterin, unser Klient könne sich nicht selbst ernähren, kleiden oder er habe kein Dach über dem Kopf?
Nein!
Wir erfahren, dass er IV-Rentner ist, Ergänzungsleistungen bezieht und somit weder verhungern noch erfrieren wird. Dass er Alkohol trinkt und so seine Gesundheit gleichermassen ruiniert, wie das etwa ein Raucher tut, ist unterm in Art. 8 EMRK festgeschriebenen Menschenrecht auf Privatleben unerheblich.
9. (Unser Klient) weise einen mangelnden Realitätssinn auf und schmiede unrealistische Zukunftspläne (er wolle ein Patent anmelden für Riegelhäuser, die er in Kamerun verkaufen wolle).
Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?
Art. 8 - 10 EMRK garantieren ihm neben dem schon genannten Recht auf Privatleben die Gedanken-, Gesinnungs- und Äusserungsfreiheit. Soll der Gebrauch dieser Menschenrechte tatsächlich mit der Beraubung seiner Freiheit geradezu gekrönt werden?!
10. Der Beschwerdeführer hat sich während des Klinikaufenthalts in eine Mitpatientin verliebt, worauf sein Zustand deutlich schlechter wurde, er sei zunehmend verbal aggressiv und gespannt gewesen (amtl. BeI. 15). Auch nach den Weihnachtstagen, an welchen der Beschwerdeführer einige Stunden daheim verbringen konnte, zeigte er sich wieder in einem schlechteren Zustand mit erneut renitentem Verhalten. Er verweigerte die Medikamenteneinnahme und drohte, dass er die Türen einschlagen werde (amtl. Bei. 17 und 28).
Was kommt zuerst, das Huhn oder das Ei?
Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel, wie die Zwangspsychiater, nämlich der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als „Geisteskrankheit“ taxiert wird und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.
Es liegt doch auf der Hand, dass unser Klient die Einschränkungen seiner äusserst vitalen Menschenrechte, sich mit anderen Menschen frei zu verbinden (Art. 11 EMRK) und eine Familie zu gründen (Art. 12 EMRK), in der Anstalt besonders empfinden muss und deswegen vollkommen nachvollziehbar äusserst ungehalten reagiert.
Nicht nur bei diesem Detail, sondern im ganzen Entscheid werden nichts als die Folgen der in der Schweiz allgemein herrschenden katastrophalen sozialen Verhältnisse, der grassierenden geistigen Verarmung und die zusätzliche Verschlimmerung bei unserem Klienten durch seine Anstaltsodyssee aufgelistet.
10. Zusammengefasst ist die Unverhältnismässigkeit des Eingriffes in sämtliche Menschenrechte unseres Klienten evident. Auch durch seitenlanges Aufwärmen nichtjustiziabler Abstraktionen kann eine Geisteskrankheit nicht herbeigezaubert werden. Unser Klient ist in der Lage, selbst für sich zu sorgen. Fühlt sich seine Umgebung von ihm belastet, soll sie sich gefälligst von ihm trennen
11. Nach dem eigentlich unwesentlichen Teil der Beschwerde soll noch kurz zum Kern der Sache vorgedrungen werden.
Dieser erschliesst sich demjenigen leider nicht, welcher einschlägige Doktorarbeiten oder gar ganze Kommentare verfasst, als Ober- Bundes- oder Richter am EGMR noch nicht einmal den „Gegenstand seiner Rechtssprechung“ leibhaftig vor sich hat, sondern lediglich in Akten wühlt.
Im Gegenteil!
Der Rechtfertigungsdruck solcherart Beteiligter schafft sogar das Kunststück, die inquisitorisch/holocaust’schen Dimensionen der psychiatrischen Bollwerke als „Fürsorge“ zu vermarkten: Die Betroffenen werden im geschützten Rahmen einer Klinik zum eigenen Wohl obhütet!
Das Ausharren im Lager der Täter zementiert die ins Auge stechende absolute Unvereinbarkeit zwischen den Organen der Zwangspsychiatrie und ihren Opfern.
Am Fatalsten wirken sich die Gegensätze dort aus, wo Menschen in der Doppelfunktion antreten: Als Angehörige und als Richter.
Wir kennen sie persönlich!
Das noch als kleine Einleitung - und nun medias in res:
Erst wenn Sie kapiert haben, dass die Anstaltspsychiatrie samt Zulieferersystem ein reines Herrschaftsinstrument ist und mit "Fürsorge" nichts, aber auch gar nichts zu tun hat, können Sie einordnen, was in der "zivilisierten, industrialisierten Welt" wirklich abläuft: Auf Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht und dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler Mensch sich degradieren lassen will, all die anfallenden Fliessband- und Tölpelarbeiten freiwillig zu leisten, müssen die Arbeitermassen mit einem Drohsystem gefügig gemacht werden. Störende und schlecht funktionierende "Elemente" werden kurzerhand und aus nichtigen Gründen ihrer Freiheit beraubt und mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die solcherart an Einzelnen statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in Schach (Spezial- und Generalprävention). Die beispielsweise im schweizerischen Gesetz (Art. 397a ZGB; andere Staaten verwenden zur Kaschierung des Betrugs ähnlich euphemistische Begriffe) erwähnte "Fürsorge", welche den "Geistes-, Suchtkranken und Verwahrlosten" in einer Anstalt erwiesen werden soll, ist lediglich ein Tarnwort. Die Zwangspsychiatrie muss die Menschen fertig machen. Wäre es anders, würden sich die Menschen in den Anstalten wohl fühlen und würden ja alle sich nur zu gerne dort aufhalten. Wer würde dann ohne die Drohungen der Zwangspsychiatrie die Sklavenarbeit leisten? Damit ist alles klar: Die Zwangspsychiatrie besitzt den absoluten Freibrief. Sie schreitet damit buchstäblich auch über Leichen. Da eine Krähe der anderen und ergo die Krähe Justiz der Krähe Psychiatrie kein Auge aushackt, sind bisher alle ihre Verbrechen ungesühnt geblieben. Sobald Sie diese Zusammenhänge entdeckt haben, werden Sie keine Zeit und Energien mehr verschleudern, um nach nicht existierenden Menschen- und anderen Rechten zu schreien oder sich auf die Leimspur der Justiz kleben zu lassen. Wer weiss, dass es kein "Recht" gibt, verfügt über die besten Voraussetzungen, seine eigenen Interessen effizient gegen Tyrannen, Diktatoren, Chefs und ähnliches Gesindel zu verteidigen. Er wird schlau, klug, besonnen, flexibel und mit diesen und ähnlichen Eigenschaften Lebensstrategien entwickeln können, welche alle diejenigen, welche ihn beherrschen und bevormunden wollen, leer laufen lassen (http://www.psychex.org/html/news.htm).
11. Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.
VII. KANTON LUZERN Obergericht
30093130091
II. Kammer
als Beschwerdeinstanz nach § 67 EGZGB
Mitwirkend Oberrichter Isenschmid (Präsident), Oberrichter RoeIIi und Oberrichterin Peyer EgIi, Gerichtsschreiberin Dillier Degelo
Urteil vom 24. Februar 2009
in Sachen
H. B., zzt. Luzerner Psychiatrie, Klinik Luzern, stationäre Dienste, 6000 Luzern 16, vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter des Amts Luzern, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern,
betreffend
Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt vom 16.01.2009 [02 09 12]).
S a c h v e r h a l t.
A.
Der Beschwerdeführer war anfangs 2004 erstmals für drei Monate in der psychiatrischen Klinik St. Urban hospitalisiert. Am 8. Februar 2008 trat er freiwillig in die psychiatrische Klinik Luzern ein. Er war bis 25. März 2008 stationär in der Klinik, anschliessend bis 5. Mai 2008 als Tagespatient. Am 16. Oktober 2008 wurde er vom Psychiatrischen Ambulatorium Luzern im Sinne einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut in die Psychiatrische Klinik Luzern eingewiesen. Auf Gesuch der Klinikleitung ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern am 13. November 2008 die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Amtsgericht Luzern-Stadt am 5. Dezember 2008 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2008 (Postaufgabe) beim Obergericht, ohne diese zu unterzeichnen (OG 30 09 1 amtl.BeI. 1). Er wurde vom Obergericht aufgefordert, innert fünf Tagen die Beschwerde zu unterschreiben, ansonsten darauf nicht eingetreten würde (OG 30 09 1 amtl.Bel. 2). Eine Unterzeichnung unterblieb.
Am 25. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Dieses Begehren wies der Regierungstatthalter von Luzern mit Entscheid vom 7. Januar 2009 ab. Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Januar 2009 ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Roger Burges, Engelburg, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
C.
Der Beschwerdeführer liess am 3. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Obergericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte seine sofortige Entlassung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, Rümlang, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (OG amtl.Bel. 1).
E.
Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt liess sich nicht vernehmen (OG amtl.Bel. 3). Der Regierungsstatthalter von Luzern beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde (OG amtl.Bel. 4)
E r w ä g u n q e n
1.
Die vorinstanzlichen Akten (inklusive AG 0208 552 und 0209 13) wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen, ebenso wie die vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu eingereichten Urkunden (OG bf.Bel. 1 und 2). Beim Regierungsstatthalter von Luzern wurde eine Stellungnahme eingeholt (OG amtl.Bel. 4). Weitere Beweiserhebungen sind nicht beantragt und auch nicht von Amtes wegen durchzuführen.
2.
2.1.
Gegen Entscheide der Amtsgerichtspräsidentin oder des Amtsgerichtspräsidenten über die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Obergericht einreichen (§ 67 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB] i.V.m. Art. 397d ZGB). Die Zuständigkeit des Obergerichts sowie die Legitimation des Beschwerdeführers sind somit zu bejahen.
2.2.
Dem Obergericht steht neben der Sachverhalts- und Rechtskontrolle auch die Ermessenskontrolle zu (§ 67 Abs. 1 Satz 2 EGZGB). Demnach prüft dieses die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Massgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung (§ 156 Abs. 2 i.V.m. § 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]).
2.3.
Die Beschwerdeschrift (OG 30 09 3) trägt keine Originalunterschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und ist auch von diesem selber nicht unterzeichnet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess die Beschwerde durch seine Tochter Nana Schönenberger unterzeichnen, welcher er eine Generalvollmacht erteilt hat, ihn in sämtlichen privaten und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten (OG amtl.Bel. 1 und bf.Bel. 2). Zur berufsmässigen Parteivertretung in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur die nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwälte berechtigt (§ 23 Abs. 2 VRG). Nana Schönenberger ist nicht im Anwaltsregister eingetragen und somit nicht zur Parteivertretung zugelassen. Die Beschwerdeschrift leidet daher an einem formellen Mangel (§ 133 Abs. 2 VRG). Auf die Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung (§ 135 Abs. 2 VRG) wird ausnahmsweise und unpräjudizierlich verzichtet, da es um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung geht, welche einen raschen Entscheid erfordert, und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 5). Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers künftig so zu organisieren hat, dass er allfällige Rechtsmittel rechtzeitig und rechtskonform einreichen kann. Es ist im Übrigen auch fraglich, ob sich eine mit der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts vereinbare Instruktion in einem FFE-Fall von Serbien aus überhaupt bewerkstelligen lässt.
2.4.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung weise zu Unrecht auf die Begründungspflicht hin, geht fehl. Es ist zwar zutreffend, dass das Obergericht nach § 65 Abs. 1 EGZGB den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat und ihm nach § 67 Abs. 1 EGZGB auch die Ermessenskontrolle zusteht. Dies sagt jedoch nichts zum Umfang der Begründung der Beschwerde aus. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis entbindet die in § 65 EGZGB statuierte Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon, ihre Eingaben zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5P.329/2006 vom 13.09.2006 E. 5 mit Hinweis auf Urteil 50.207/2004 vom 26.11.2004 E. 21). Der Beschwerdeführer setzt sich - neben seinen grundsätzlichen und vorliegend unbeachtlichen Ausführungen zum Institut der fürsorgerischen Freiheitsentziehung - punktuell mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und kommt insofern seiner Begründungspflicht nach. Auf die Beschwerde ist somit auch von daher einzutreten.
2.5.
Die eigenhändige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2008 (Postaufgabe) gegen den Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt vom 5. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass sonst auf die Eingabe nicht eingetreten werde (OG 30 09 1 amtl.Bel. 2). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 135 Abs. 3 VRG).
3.
Die persönliche Freiheit ist ein durch die Bundesverfassung garantiertes Grundrecht (Art. 10 Abs. 2 BV). Die fürsorgerische ~ stellt regelmässig einen ausserordentlich schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar, weshalb an die Zulässigkeit dieser Massnahme entsprechend strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Art. 31 BV; BGE 124 1 40, 42 E. 3; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, 5. 32, Fn 3).
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen bezüglich fürsorgerischer Freiheitsentziehung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Eine mündige oder entmündigte Person darf folglich wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald es ihr Zustand erlaubt (Art. 397a ZGB).
4.
Gestützt auf die ärztlichen Berichte der Luzerner Psychiatrie vom 23. Dezember 2008 und vom 13. Januar 2009 sowie das Gutachten von Dr.med: Hans Knüsel vom 16. Januar 2009 (AG amtl.Bel. 16, 22 und 28) hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Der Gutachter Dr.med. Hans Knüsel spricht von einem psychotischen Zustand, welcher mit der Klinikdiagnose einer schizoaffektiven Störung gut vereinbar sei (AG amtl. BeI. 28). Im Einweisungsbericht der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie wird ebenfalls von schizoaffektiver Störung (ICD-10 F25.1) gesprochen (AG amtl.Bel. 19). Dabei handelt es sich um wissenschaftliche Begriffe, welche von den Fachleuten definitionsgemäss angewendet werden (Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. Stuttgart 2007 5. 146 und 155 ff,). Entgegen des Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um von der Zwangspsychiatrie erfundene Begriffe, welche nicht überprüft werden könnten.
5.
5.1.
Das Vorliegen eines Schwächezustands reicht für sich alleine aber nicht aus, um den Beschwerdeführer gegen seinen Willen in der psychiatrischen Klinik zurückzubehalten Der Beschwerdeführer muss zusätzlich persönliche Fürsorge benötigen, die ihm auch tatsächlich erwiesen werden kann und wofür eine Anstalt geeignet ist (Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg/Stans 1988, S.258ff. Spirig, Zürcher Komm., N 196, 204 f. und 257 ff. zu Art. 397a ZGB).
Eine Person ist dann fürsorgebedürftig, wenn sie im persönlichen Bereich nicht für sich selber sorgen kann und deshalb Hilfe benötigt, um eine durch ihren Schwächezustand bedingte ernsthafte Gefährdung ihres psychischen und/oder physischen Wohls (Selbstgefährdung) zu lindern oder abzuwenden. Als nötig hat dabei jede Hilfeleistung zu gelten, die als Ersatz für das Defizit des Fürsorgebedürftigen dazu beiträgt, dass die betreffende Person ihren Schwächezustand überwinden kann (Heilung oder Besserung), oder die Folgen der Schwäche leichter gemacht werden (Linderung; Caviezel-Jost, a.a.0., 5. 272 f.). Bei der Selbstgefährdung ist neben einer allfälligen Suizidgefahr stets auch zu berücksichtigen, ob die körperliche ~ bedrohliche Ausmasse annimmt und die Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung. ihrem Wohlverhalten, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zustand selbstdestruktiver Verkommenheit zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht mehr entspricht (Spirig, a.a.O., N 113 zu Art. 397a ZGB).
5.2.
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2008 durch das Psychiatrische Ambulatorium wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung mittels vorsorglicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik Luzern eingewiesen (AG amtl.Bel. 19 und 22). Vor der Einweisung hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau und seiner Schwester unbestrittenermassen ein Messer aufgezogen, worauf sich die beiden Frauen bedroht fühlten. Der Beschwerdeführer sagt dazu, er habe sie bedroht. Er sei wütend gewesen, weil ihn seine Frau nicht zum Haus hinaus gelassen habe. Deshalb habe er das Messer aufgezogen. Er habe sich erstechen wollen (AG 02 08 552 VP 5. 1). Gemäss dem Gutachter Dr. Knüsel besteht bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik das Risiko, dass er in den psychotischen Zustand zurückfällt, der ursprünglich zur Hospitalisierung führte (AG amtl.BeI. 28). Die behandelnden Klinikärzte stellen fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verbessert. Es habe noch keine Stabilisierung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei noch nicht ausreichend behandelt. Es habe noch keine Tagesstruktur eingerichtet werden können. Die Ehefrau sei noch nicht bereit für die Rückkehr des Beschwerdeführers. Sie würde dies als zu grosse Belastung empfinden (AG amtl. BeI. 16). Da der Beschwerdeführer über ein bedrohliches Aggressionspotential verfügt (AG amtl.Bel. 17: Der Beschwerdeführer sagt selber, er sei verbal aggressiv gewesen; er hat in der Klinik gedroht, die Tür einzuschlagen; AG amtl.Bel. 21 und 22: Im alkoholisierten Zustand sei der Patient verbal aggressiv gewesen, die Ehefrau und die Schwester hätten sich bedroht gefühlt; AG 02 08 552 VP 5. 1: Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und seine Schwester aus Wut mit einem Messer bedroht), welches sich vor allem zeigt, wenn es dem Beschwerdeführer gesundheitlich nicht gut geht oder wenn er alkoholisiert ist, besteht bei einer Entlassung aus der Klinik zurzeit noch ein erhebliches Risiko der Selbst- oder Fremdgefährdung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann aus der Tatsache, dass er bisher lediglich gedroht und noch nie gegen einen Menschen tätlich geworden ist, nicht geschlossen werden, er werde dies auch künftig nicht tun (OG amtl.Bel. 1 Ziff. 6 a.E.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich noch nicht in einem stabilen Zustand ist und er zu Aggressionen und Drohungen neigt, lässt eine konkrete Fremd- oder Selbstgefährdung nicht ausschliessen. Wenn auch der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls im Oktober 2008 mit dem Messer nicht zugestochen hat, so ist doch zu beachten, dass er selber sagt, er sei wütend gewesen und habe sich erstechen wollen (AG 02 08 552 VP 5. 1). Angesichts dieser potentiellen Fremd- oder Selbstgefährdung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Entscheid der Regierungsstatthalters Luzern vom 7. Januar 2009, mit welchem das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10.07.2007 E. 2.3 und 5A..,197/2008 vom 02.06.2008 E. 2.4). Hinzu kommt, dass die Entlassung des Beschwerdeführers im Moment noch eine zu grosse Belastung für seine Ehefrau und die Kinder darstellen würde. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und insbesondere die medikamentöse Einstellung in der stationären Behandlung vordringlich angegangen werden müssen, damit er einen Zustand erreicht, welcher es ihm erlaubt, seine Aggressionen in den Griff zu bekommen, damit bei einer Entlassung keine Fremd- oder Selbstgefährdung mehr besteht.
5.3.
Soweit der Beschwerdeführer Art. 397a ZGB im Grundsatz rügt, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten (OG amtl.Bel. 1 Ziff. 5 und Ziff. 11).
5.4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten, da sich der vorinstanzliche UR-Entscheid auch auf das Rechtsmittelverfahren erstreckt (vgl. Studer/ Rüegg/Eiholzer Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Was jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Roger Burges, Engelburg. eingesetzt hat. Weshalb ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgen soll, wird in der Beschwerde nicht begründet. Ein Anwaltswechsel ist zu bewilligen, wenn der eingesetzte Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft nach objektiven Kriterien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission des Obergerichts mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, 3. Aufl.Luzern 2006, 5. 37; BGE 114 la 101 E. 3 5. 104 = Pra 1988 Nr. 241). Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, wird nicht behauptet. Es ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger ist daher nicht zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten für das Verfahren zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Wie schon vor der Vorinstanz ist es jedoch auch vor Obergericht gerechtfertigt, auf die Erhebung der Gerichtskosten (welche auf Fr. 800.-- festzusetzen sind; § 21 Abs. 1 KoV) im Sinne von § 200 Abs. 1 VRG zu verzichten.
Urteilsspruch
1.
Auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2006 (OG 30 09 1) wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde vom 3. Februar 2009 (OG 30 09 3) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten in beiden Instanzen gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, dies im Sinne der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (im erstinstanzlichen Verfahren inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
Auf die Erhebung der Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 2‘916.-- (Amtsgericht Fr. 2116.-- [inkl. Fr. 1116.-- Gutachterkosten], Obergericht Fr. 800.--) wird verzichtet.
Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Roger Burges. Engelburg, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1230.85 (inkl. Fr. 230.85 Auslagen, zuzügl. MWST) festgesetzt. Daran hat ihm die kantonale Gerichtskasse Fr. 1163.-- (Fr. 850.-- = 85 % des Honorars, Fr. 230.85 Auslagen, Fr. 82.15 MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.
5.
Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Roger Burges, dem Regierungsstatthalter und der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt zuzustellen.
Luzern, 24. Februar 2009
Für die II. Kammer des Obergerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
VII.
1. Das OG LU stellt uns als erstes das von ihm gegen unseren Klienten verübte Verbrechen gegen sein Menschenrecht auf Haftprüfung vor. Wir erfahren, dass er auch gegen den seine Entlassungsklage abschmetternden Entscheid des Amtsgerichts vom 5.12.2008 Beschwerde erhoben habe, er zur Begründung aufgefordert worden, eine solche jedoch unterblieben sei.
Den „Abschreibungsbeschluss“ erhält er sage und schreibe erst jetzt nach zwei Monaten!
Bekanntlich sind auch die Beschwerdeinstanzen an das Superbeschleunigungsgebot gebunden. Dass man für eine Abschreibung so lange braucht, ist prima vista eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Durch das Hinauszögern ist unser Klient nicht zeitig darüber belehrt worden, dass er gegen das „Nichteintreten“ auf seine Sache das Bundesgericht hätte anrufen können.
Der Feststellungsanspruch dieses und der noch aufzuzählenden Verbrechen gegen die Menschenrechte unseres Klienten stützt sich auf Art. 13 EMRK. Über die bundesgerichtlichen Kniffe und Kapriolen, solchen Feststellungen auszuweichen, haben wir uns schon an anderer Stelle ausgelassen, so dass wir uns nicht zu wiederholen brauchen.
2. Sein Menschenrecht auf Haftprüfung wird doppelt verletzt. Einer Begründungspflicht bedarf es - wie oben schon ausgeführt - eben gerade nicht. Das OG LU hätte die Beschwerde umfassend behandeln und einen Sachentscheid fällen müssen.
Im Kanton Zürich muss ein Betroffener die Berufung gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Haftprüfungsrichters lediglich erklären. Auch bei ausbleibender Begründung wird die Rechtmässigkeit der Haft zweitinstanzlich vollumfänglich überprüft. Es wäre mit dem in Art. 14 EMRK statuierten Diskriminierungsverbot unvereinbar, einen Menschen, welcher das Pech hat, unter die luzernische Jurisdiktion zu fallen, schlechter als einen solchen im Kanton Zürich zu stellen.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK steht unter den Garantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dadurch, dass das OG LU unserem Klienten einen Entscheid über die Sache durch Nichteintreten verweigert hat, ist auch dieses Menschenrecht gebrochen worden.
Wir sehen voraus, dass sich das OG LU herauszuwetzen versuchen wird, mit dem Entscheid im zweiten Haftprüfungsverfahren sei das Verbrechen geheilt worden.
Die Ausrede macht die Versäumnisse des Gerichts nicht ungeschehen: Unser Klient hätte in diesem ersten Beschwerdeverfahren notwendigerweise von einem Rechtsbeistand verteidigt (cf. nachfolgend Ziff. 3), seine Sache hätte noch im Januar entschieden und ihm schon damals der Beschwerdeweg ans Bundesgericht geöffnet werden müssen.
3. Unserem Klienten ist im ersten Verfahren die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden.
Art. 397f Abs. 2 ZGB schreibt vor, dass Betroffenen im Haftprüfungsverfahren - wenn nötig - ein Rechtsbeistand zu bestellen ist. Wie die Fortsetzung der Justizgeschehnisse in casu belegt, ist ihm im zweiten Verfahren ein solcher auch vollkommen zu Recht bestellt worden. Damit ist die Notwendigkeit implicite festgestellt. Ergo hätte ihm schon im ersten Verfahren ein Rechtsbeistand bestellt werden müssen.
4. Dieser Beistand hätte dann auch gerade - sofern für richtig befunden - die vom OG verlangte Begründung liefern können. Es ist klar, dass ein solcher Beistand den Argumenten der Justiz weit mehr als ein Laie gewachsen ist und er ihre irrtümlich, fahrlässig oder vorsätzlich gefällten falschen Entscheide präziser aufs Korn nehmen kann. Aus diesem Grund haben ja auch wir im vorliegenden Verfahren in die Register gegriffen. Eine Begründungspflicht besteht jedoch weder für den Vertreter noch den Betroffenen. Die Rüge zielt - das sei hier verdeutlicht - in erster Linie darauf ab, dass unvertretene juristische Laien nicht einfach abgestochen werden dürfen, wenn sie die Entlassung im Beschwerdeverfahren ohne Begründung verlangen. Bei den schon apostrophierten schwerstwiegenden Eingriffen sind umfassende und der Offizialmaxime unterstehende Beschwerdeverfahren das Mindeste, um höchste Rechtsgüter der Menschen zu schützen. Es ist zu wiederholen: Nicht der Betroffene muss begründen, warum er nicht in die Anstalt gehört, sondern diejenigen müssen die Rechtfertigungen liefern, welche ihn versenken und nicht entlassen wollen.
Wenn die Justiz hier klemmt, liefert sie einen weiteren eindrücklichen Beweis, dass es ihr nicht um die Rechte der Menschen geht.
4. Was die überfällige sofortige Entlassung anbelangt, hatten wir dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die Details der schwerstwiegenden psychiatrischen Eingriffe dargestellt:
Die Massnahme besteht nicht nur darin, dass ein Mensch mit dem existenzvernichtenden Etikett einer Geisteskrankheit beklebt, sondern ihm obendrein objektiv die Freiheit geraubt, er mit als „Gaben“ oder „Medikamente“ verharmlosten heimtückischen Nervengiften gefoltert wird und ihm sämtliche übrigen Menschenrechte gekappt oder empfindlich beschränkt werden.
Hat uns das OG auch nur einen einzigen diesen Eingriffen adäquaten Anlass genannt?
Vor der Einweisung hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau und seiner Schwester unbestrittenermassen ein Messer aufgezogen, worauf sich die beiden Frauen bedroht fühlten. Der Beschwerdeführer sagt dazu, er habe sie bedroht. Er sei wütend gewesen, weil ihn seine Frau nicht zum Haus hinaus gelassen habe. Deshalb habe er das Messer aufgezogen. Er habe sich erstechen wollen (AG 02 08 552 VP 5. 1).
Würde man alle Menschen versenken, welche irgend wann mal im Leben ausrufen „ich bring Dich um“, „ich bring mich um“ oder mit Gegenständen wie Messern herumfuchteln, sässe die Mehrheit in den Irrenanstalten. Das OG muss selber einräumen, dass unser Klient bis jetzt noch nie gegen jemand tätlich geworden ist. Dass sich die beiden Frauen bedroht gefühlt haben, ist eine rein subjektive Einschätzung. Fest steht, dass von einer strafrechtlich relevanten Drohung keine Rede sein kann. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt unser Klient strikte als unschuldig.
Es hätte damals genügt, die Parteien kurzfristig zu trennen, bis sich eine allfällige Wut verflüchtigt hätte.
Warum das weder gemacht worden noch beabsichtigt ist, ist schon angedeutet worden: Solche Alltagsszenen werden von der Zwangspsychiatrie bewusst ausgenützt, um das Drohpotential der psychiatrischen Bollwerke am Leben zu erhalten.
Beim unmittelbaren Anlass, wonach (unser Klient) das Messer gegen Frau und Schwester gezogen haben soll, ist sofort auf den schweizerischen ordre public zu verweisen, welcher zulässt, dass - die Chirurgie lässt grüssen! - auf Strassen und an gefährlichen Arbeitsplätzen jährlich Zehntausende von Toten, Verkrüppelten oder Verletzten produziert werden dürfen.
Haben sich die Oberrichter mit diesem Einwand auseinandergesetzt?
Nein!
Sie sind um ihn wie die Katzen um den heissen Brei geschlichen.
An solch eklatanten Widersprüchen, nämlich dass zweierlei Massstäbe angelegt werden, zerplatzen seifenblasenartig die von der Zwangspsychiatrie wie Betmühlen bemühten Konstrukte der Fremd- und Selbstgefahr. Dort, wo die sich in schweren Schäden verwirklichenden Gefahren zum fetten Geschäft gehören, werden sie toleriert, dort, wo die Gefahren bloss an die Wand gemalt werden und sie sich nicht mehr als bei der als „gesund“ taxierten Bevölkerung manifestieren, wird drakonisch durchgegriffen.
In solchen Widersprüchen können sich nur Schizoide suhlen.
Jedenfalls ist der in Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 397 ZGB verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebrochen worden.
5. Auch die Oberrichter beschimpfen und vernichten unseren Klienten als Geisteskranken.
Gestützt auf die ärztlichen Berichte der Luzerner Psychiatrie vom 23. Dezember 2008 und vom 13. Januar 2009 sowie das Gutachten von Dr.med: Hans Knüsel vom 16. Januar 2009 (AG amtl.Bel. 16, 22 und 28) hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Der Gutachter Dr.med. Hans Knüsel spricht von einem psychotischen Zustand, welcher mit der Klinikdiagnose einer schizoaffektiven Störung gut vereinbar sei (AG amtl. BeI. 28). Im Einweisungsbericht der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie wird ebenfalls von schizoaffektiver Störung (ICD-10 F25.1) gesprochen (AG amtl.Bel. 19). Dabei handelt es sich um wissenschaftliche Begriffe, welche von den Fachleuten definitionsgemäss angewendet werden (Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. Stuttgart 2007 5. 146 und 155 ff,). Entgegen des Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um von der Zwangspsychiatrie erfundene Begriffe, welche nicht überprüft werden könnten.
Der Richter ist verpflichtet, psychiatrische „Diagnosen“ gewissenhaft auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Das Obergericht tischt uns jedoch - wie schon die Amtsrichterin - lediglich nicht justiziable Abstraktionen bar jeglicher Konkretisierungen auf.
Dass es genügt, von einem an den psychiatrischen Verfolgungen übrigens fürstlich verdienenden Psychiater das Etikett „Geisteskrankheit“ angeklebt zu erhalten, vor welchem der Richter in der Folge ohne Überprüfung stramm steht, deckt schlaglichtartig das Infame und die inquisitorisch/holocaust’schen Dimensionen der Zwangspsychiatrie auf.
Die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK und Art. 397a ZGB springt ins Auge.
6. Zur „persönlichen Fürsorge“ zählt die Fähigkeit eines Menschen, seine existenziellen Bedürfnisse decken zu können. Behauptet nun die Amtsrichterin, unser Klient könne sich nicht selbst ernähren, kleiden oder er habe kein Dach über dem Kopf?
Und was sagt das Obergericht dazu?
Nichts.
Statt dessen will es ihn einem Mord in Raten aussetzen:
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und insbesondere die medikamentöse Einstellung in der stationären Behandlung vordringlich angegangen werden müssen, damit er einen Zustand erreicht, welcher es ihm erlaubt, seine Aggressionen in den Griff zu bekommen, damit bei einer Entlassung keine Fremd- oder Selbstgefährdung mehr besteht (Hervorhebung durch uns).
Ein solches Vorgehen ist mit Art. 397a ZGB nicht vereinbar.
7. Wen wundert’s, dass die Vorinstanz den im Beschwerdeverfahren für unseren Klienten auf die Barrikaden gestiegenen Verteidiger als unentgeltlichen Rechtsbeistand partout aus dem Prozess streichen will!
Art. 29 Abs. 3 BV wird gebrochen.
Ein Anwaltswechsel ist zu bewilligen, wenn der eingesetzte Rechtsbeistand die wesentlichen Interessen seiner Klientschaft nach objektiven Kriterien nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann.
Wohl in seinem Eifer, uns für die ungeschminkte Darstellung der heute in der Zwangspsychiatrie herrschenden Verhältnisse wenigstens über das Abmurksen der URV noch eins auszuwischen, ist das Obergericht über die Logik gestolpert.
Wenn die Interessen einer Klientschaft nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden, ist ein Anwaltswechsel nicht nur sofort zu bewilligen, sondern direkt anzuordnen.
Etwas anderes ist jedoch die Frage, ob unser Klient in einem ausschliesslich schriftlichen Rechtsmittelverfahren wie hier von einem anderen als dem ihn während der Anhörung assistierenden unentgeltlichen Rechtsbeistand verteidigt werden darf.
Sie wird durch Art. 11 EMRK beantwortet, welcher jedem Menschen das Recht auf freien Zusammenschluss auch im Prozess gibt. Selbst wenn ein Gesetz den Wechsel eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausdrücklich verbieten würde - ein solches Gesetz existiert selbstverständlich nicht und kann auch via Theorie oder Praxis nicht herbeigezaubert werden - müsste das Verbot unweigerlich an der in Art. 11 Ziff. 2 EMRK kumulativ vorausgesetzten, hier prima vista fehlenden Gefahr scheitern, die Schweiz drohe zusammenzukrachen, wenn man solche Wechsel zuliesse.
Und so etwas könnte ja nur ein Hirnverbrannter behaupten.
Gründe für einen internen Anwaltswechsel müssen keinesfalls publik gemacht werden. Art. 8 EMRK schützt die Privatsphäre und auch das Anwaltsgeheimnis verbietet, Abmachungen zwischen einem Klient und seinen beiden Anwälten an die Glocke der Justiz zu hängen.
Es gibt einen einzigen tauglichen Einwand gegen einen Wechsel: Die durch die Einarbeitung des neuen Beistandes entstehende Mehrkosten.
Dazu halten wir klipp und klar fest, dass dem URV in den Beschwerdeverfahren kein höheres Honorar zuzusprechen ist, als ein solches Kollege Roger Burges zugestanden worden wäre, hätte er unseren Klienten durch die Instanzen geboxt.
Es ist im Übrigen auch fraglich, ob sich eine mit der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts vereinbare Instruktion in einem FFE-Fall von Serbien aus überhaupt bewerkstelligen lässt.
Aha! - von daher scheint der Wind auch noch zu pfeifen.
Im Gegensatz zu den lediglich über Aktenleichen brütenden Ober- und Bundesrichter können wir jederzeit übers Telefon mit unserem Klienten kommunizieren. Dazu ein kleines Protokoll, welches die Schande der Organe der Zwangspsychiatrie auch noch in anderer Hinsicht aufdeckt:
Nein, nein! Nach bald einem halben Jahrhundert Umgang mit der „Jurisprudenz“ kann uns die Justiz nichts mehr vormachen!
Als Regel gilt: Je schreiender das vom Staat einem Menschen zugefügte Unrecht, um so radikaler blockt die Justiz ab. Der weise Volksmund bringt es auf den Punkt: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
Die Justiz weiss haargenau, dass es viel einfacher ist, ihre Opfer abzustechen, wenn sie ihnen Rechtsbeistände verweigert und sie so isoliert. Das wird sogar mit System betrieben. Das im Kanton Bern für die Haftprüfung Zwangspsychiatrisierter zuständige Gericht hat die Anwaltschaft in einem Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht, mit der Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständungen könne nicht gerechnet werden. Im Kanton Luzern hat das Obergericht seine schützende Hand über den Willisauer Amtsrichter gehalten, welcher sich mit seiner Politik, den seiner Gewalt Unterworfenen Rechtsbeistände zu verweigern, berühmt gemacht hat. Die Justiz wird wohl auch kaum im Ernst bestreiten wollen, dass sie das Institut des Rechtsbeistandes gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB regelrecht zum toten Buchstaben hat verkommen lassen. Die Müsterchen liessen sich beliebig vervielfachen.
Gegen uns sticht der Willkürentscheid der Vorinstanz nicht. Sie kann damit vielleicht einen geldgierigen Anwalt, nicht aber uns kalt stellen.
11. Auch dieser unser zweite Streich ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von unserer generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.
Nana Schönenberger Edmund Schönenberger
angefochtener Entscheid Generalvollmacht bei den Vorakten
Nachtrag vom 4. März 2009
Gemäss Meldung des Pikettdienstes des Vereins PSYCHEX ist unserem Klienten heute das Anstaltstor geöffnet worden. Statt der Entlassung wird die zusätzliche Feststellung verlangt, dass Art. 5 Ziff. 1 EMRK - wie dargestellt - auch durch die mangelnden Voraussetzungen des Art. 397a ZGB ab Beginn gebrochen worden ist.
Der Lotteriecharakter der Zwangspsychiatrie könnte klarer nicht zum Ausdruck kommen. Noch am 24. Februar 2009 bodigt das OG LU seine Entlassungsklage und rund eine Woche später wird er entlassen...
C.
KANTON LUZERN Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Einschreiben
Luzern, 5. Mai 2009 Eröffnung
eines Disziplinarverfahrens
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schönenberger Sie sind ... im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 übermittelte Amtsrichterin Scherwey der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte im Sinne von Art. 15 BGFA i.V.m. §11 Abs. 3 AnwG eine Kopie Ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht Luzern vom 3. Februar 2009 (amtl.Bel. 1). Sie werfen der delegierten Richterin des Amtsgerichts vor, sie verfalle „der üblichen justizialen Denkschwäche, welche sich daraus ergebe, dass die fürdie Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen" vermöchten. Die schon georteten Schwächen äusserten sich auch bei den Versuchen der Amtsrichterin “uns eine Geisteskrankheit unseres Klienten schmackhaft zu machen. Wiederholt verunglimpft und beleidigt sie ihn aufs Schwerste, indem sie ihn als „psychotisch“ tituliert.“ Weiter beanstanden Sie: “Dass sie ihm wiederholt vorwirft nicht «krankheitseinsichtig» zu sein, ist geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein.“ Und weiter: „Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?“ Sowie: „Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel wie die Zwangspsychiater, nämlich der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als „Geisteskrankheit“ taxiert wird und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.“ In der letzten Ziffer der Beschwerde führten Sie aus: „Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.“ Die Beschwerde ist verfasst auf Briefpapier der PSYCHEX, auf welchem Sie nicht vermerkt sind. Unterzeichnet ist die Eingabe von Nana Schönenberger auf der einen Seite und von Ihnen auf der anderen Seite unter der Bezeichnung „Sein eigener Souverän“. Aufgrund dieser Tatsachen hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde gegen Sie ein Disziplinarverfahren eröffnet. Zu prüfen sind dabei die Verletzungen von Art. 12 lit. a und b BGFA. Es geht um die Frage, ob die zitierten Äusserungen aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich noch im Rahmen des Zulässigen befinden oder den dem Gericht gebührenden Anstand verletzen. Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob die Mandatsführung „aus dem serbischen Hinterland“ und auf Briefpapier der PSYCHEX sich mit Art. 12 lit. b BGFA vereinbaren lässt. Sie haben Gelegenheit, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Freundliche Grüsse Aufsichtsbehörde
über die Anwältinnen und Anwälte
Zustellung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BGFA an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
D.
Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt http://www.demokratie.swiss1.net/ ______________________________________________________________ 10. Mai 2009
Anwaltswächter per E-Mail und per Post des Kantons CH-6000 Luzern
frei denken frei reden frei handeln (Inschrift auf meinem Grabstein)
In Sachen
Freistaat Edmund Schönenberger
gegen
Kanton Luzern
eröffnen wir hiermit ein Verfahren
nicht etwa wegen
Majestätsbeleidigung,
sondern
weil es Uns so gefällt,
1. der grünen Eva Wolfisberg[i], dem Ehrenphilister Andreas Korner[ii], dem Handels- und Wirtschaftrechtler Beat Schumacher[iii] (die Aktualität der einschlägigen kantonalluzernischen Internetseite vorausgesetzt) und allen übrigen, welche auch noch an die Reihe kommen möchten, eine Lektion zu erteilen.
2. Das besagte Triumvirfeminat bildet nämlich den „Ausschuss“ (nomen est omen) der Luzerner Anwaltswächter, welche in der alpengermanischen Plutokratie zusammen mit eben so vielen Gremien, wie es dort Kantone gibt, scharf darüber zu wachen haben, dass ja kein Anwältlein aus der Reihe tanzt.
Das cui bono (wem nützt’s) dieser Politik ist unschwer auszumachen: AnwältInnen sind die Anlaufstellen nicht nur der oberen Zehntausend, sondern auch der gebeutelten Untertanen. Würden alle ungeschminkt aus der Schule zu plaudern beginnen, wäre es vorzeitig aus und vorbei mit den herrschenden Betrugssystemen.
3. Jetzt rennen die Büttel also gerade wieder einmal zum wohl über dreissigsten Male hinter mir her, weil ich - nach drei Dezennien perfektester Gehirnwäsche noch vollkommen grün hinter den Ohren - im unfreiheitlichen, undemokratischen Unrechtsstaat namens Helvetia irgendeinmal vor Urzeiten das Anwaltsexamen abgelegt habe.
4. Im Rückblick und mit „grauen Ohren“ geortet hätte ich das damals wohl besser bleiben lassen und gleich Urbauer[iv] - meine definitive Berufung hienieden - werden sollen. Aber was konnte ich dafür, dass ich eine Jugend lang durch raffinierte Desinformation verführt worden war zu glauben, in ein Land hinein geboren worden zu sein, wo Milch und Honig fliessen!
5. Zu meiner eigenen Souveränität habe ich gefunden, nachdem ich in der Schweiz Chef des Staatsschutzes geworden bin. Ja so kann man das nennen. Während meiner aktiven Zeit als Anwalt sind nämlich Zehntausende von Spitzeln über die Schwelle des von mir mitbegründeten Zürcher Anwaltskollektivs[v] getreten, um uns tagtäglich brühwarm und aus erster Hand zu berichten, was sich da so allerhand hinter den Kulissen dieses als Bilderbuchschweiz vermarkteten Schurkenstaates abspielt.
6. Ich kann mir ersparen, die dabei gesammelten gerüttelten Erfahrungen aufzuwärmen. Die dreckige Wäsche hängt längst an der grossen Glocke[vi].
7. Das gilt auch für den Anlass, welcher die drei honorigen Gestalten nun aus der Reserve gelockt hat[vii]: Sie wollen der Frau Doktor Elisabeth Scherwey zu Hilfe eilen, welcher nichts Gescheiteres eingefallen ist als zuzulassen, dass ein Klient des von mir gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Vereins PSYCHEX[viii] in die psychiatrische Anstalt Luzern versenkt, mit heimtückischen Nervengiften gefoltert, der Freiheit und seiner übrigen Menschenrechte beraubt worden ist.
8. Die Dame habe ich mit einer gesalzenen Beschwerde aufs Korn genommen.
Touché!
Von einer gerechten Strafe kann allerdings nicht die Rede sein. Die Amtsrichterin Scherwey, der ganze mich nun verfluchende Rattenschwanz und insbesondere die Drahtzieher der Plutokratien müssten samt und sonders versenkt werden. Ersterer würde dann ein Lichtlein aufgehen, dass die Zwangspsychiatrie nichts anderes als eine Neuauflage von Inquisition und Holocaust ist, Letzteren endlich das Handwerk gelegt.
9. Das Fiasko in den nun gegenseitig laufenden Verfahren ist vorprogrammiert: Der Grünen, dem Philister und dem Wirtschaftsanwalt sind die Geschehnisse hinter den Anstaltsmauern und Hochsicherheitsschleusen nicht annähernd so bekannt wie mir, so dass ihnen die Kompetenz, die Stichhaltigkeit meiner Kritik korrekt bewerten zu können, glatt abzusprechen ist.
Folglich können die Lakaien der Geldherren getrost so viele Stempel auf die Siegel ihrer Urkunden niedersausen lassen, wie sie wollen.
Es wird nur sie selber betreffen.
Dank meiner eigenen Souveränität bin ich von keinem Urteil irgend eines Irdischen mehr abhängig. Deshalb hat sich auch ein Verfahren wegen Majestätsbeleidigung erübrigt.
10. Meine Lektionen gestalten sich wie folgt:
Als erstes erkläre ich die „Verteidigungsrede für alle Fälle“ und meine sämtlichen übrigen veröffentlichten Analysen darüber, was hier Sache ist, zu Bestandteil und Pflichtlektüre des Unterrichtsprogramms[ix].
Es ist vorauszusehen, dass meine schwererziehbaren Zöglinge versuchen werden, die Schule zu schwänzen.
Kein Problem!
Diesfalls werden wir uns spätestens zur Schlacht bei Philippi treffen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingt die sich in meine Staatsangelegenheiten einmischenden „fremden Fetzel“ (Nidwaldner Dialekt) zu einer öffentlichen Verhandlung[x]. Dort werden wir uns von Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen, was entschieden wirkungsvoller ist, als für Uneinsichtige reine Makulatur zu produzieren. Dabei muss ein grösserer Saal als derjenige des Zürcher Geschworenengerichts organisiert werden. Beim letzten Berufsverbotsverfahren war dieser bumsvoll, sodass die Polizei - das Menschenrecht wie üblich brechend - Personen, welche an der Verhandlung teilnehmen wollten, den Eintritt verweigert hat.
Ich hoffe, die Anzeigeerstatterin wird den Mut haben, ihre offensichtliche Betroffenheit öffentlich zu begründen - nach Antwort, Duplik und Quadroplik mit Recht auf Replik, Triplik und so weiter. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlange ich jedenfalls ihre Ladung, um sie auch noch ins Kreuzverhör zu nehmen.
Sollten nach Ausschöpfen der helvetokratischen Instanzen, ausgiebigem Schnabulieren von foie gras de Strasbourg und selbstverständlich vorausgesetzt, dass ich ob der sprichwörtlichen Lahmarschigkeit der die Justizmühlen Drehenden nicht schon im kühlen Grabe ruhe, die Unbelehrbaren unbelehrbar geblieben sein, werde ich die Umwandlung gesprochener Bussen in Haft verlangen, damit ich willkommene Gelegenheit erhalte, wieder einmal - sogar auf Staatskosten! - Einblick in das im Knast aktuell obwaltende Regime zu nehmen. Sollte mir der Anwaltsberuf verboten werden, wird der entsprechende Wisch für mich zum Ehrenbeweis, kein widerwärtiger Wendehals zu sein.
Wirkungen entfalten wird das Verbot ohnehin keine. Etwas anderes, als meine Hebel in den psychiatrischen Bollwerken anzusetzen, habe ich nicht mehr vor. Um Verbrechen gegen die Menschenrechte höchstrichterlich anzuprangern, brauche ich kein Patent. Das revidierte Gesetz über die psychiatrischen Versenkungen ermöglicht mir, den Augiasstall auch als Anwalt mit Berufsverbot auszumisten. Obendrein erspare ich mir Vermögenslosem, die Prämien für die blöde Berufshaftpflichtversicherung aus meiner einzigen Einnahmequelle - meiner sauer verdienten AHV - abzweigen zu müssen. Diesen Finanzstatus hüte ich übrigens wie meinen Augapfel; denn wie könnte ich glaubwürdig die Plutokraten samt ihren Nachäffern mores lehren, wenn ich selber, wenn auch nur zahlreiche Stellen hinter dem Komma, der gleichen Idiotie wie sie verfiele?
Meine Mittellosigkeit zieht lustigerweise die Unentgeltlichkeit des Verfahrens samt URV nach sich, von welcher ich im öffentlichen Gefecht Gebrauch machen werde. Sollten mir gleichwohl Kosten aufgebrummt werden, wird nichts als ein Verlustschein in die Amtsstuben flattern.
Zufrieden mit dem Schulprogramm?
Also, dann mal ran an die Hausaufgaben!
11. Meine undiplomatische Note flattert aus dem serbischen Hinterland superbeschleunigt in die Rechner meiner ersten Nachhilfekandidaten. Sie wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter auch noch postalisch hinterher gereicht.
Edmund Schönenberger
E.
VERSAND 7. Okt. 2009
KANTON LUZERN Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
AR.09 9
(Ausschuss)
als Instanz nach § 10 AnwG und § 4 Abs. 1 lit. e AAV
Mitwirkend die Mitglieder Wolfisberg (Präsidentin), Körner und Schumacher, Aktuar Schacher
Entscheid vom 21. September 2009
in der Disziplinarsache
Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt, Beanzeigter,
betreffend
Verletzung von Berufs- und Standespflichten (Disziplinaranzeige vom 6. Februar 2009),
Erwägungen
1.
Der Beanzeigte vertrat H.B. in einem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Obergericht des Kantons Luzern. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt, Amtsrichterin Scherwey, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte eine Kopie der vom Beanzeigten beim Obergericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (AR anz.st.8e1. 1) mit Hinweis auf Art. 15 BGFA i.V.m. § 12 Abs. 3 AnwG zu.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eröffnete die Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte ein Disziplinarverfahren gegen den Beanzeigten (AR amtl.Bel. 2). Unter Hinweis auf verschiedene Textpassagen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dem Beanzeigten eröffnet, dass sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a und b BGFA überprüft werde. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2009 (Postaufgabe 13.05.2009) nimmt der Beanzeigte nicht konkret Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten, verlangt aber sinngemäss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (AR amtl.Bel. 4).
2.
Der Beanzeigte ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, nachdem ihm eine Verletzung der Berufsregeln im Zusammenhang mit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern vorgehalten wird. Der aus drei Mitgliedern bestehende Ausschuss der Aufsichtsbehörde ist zuständig für Verwarnungen, Verweise und Bussen bis zu Fr. 1’000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. a - c BGFA i.V.m. §§ 4 lit. e und 5 lit. a AAV). Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine strengere Disziplinarmassnahme nicht in Frage kommt, weshalb die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist.
3.
Die aufgelegten Urkunden werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, weshalb weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind. Solche sind im Übrigen auch nicht beantragt.
4.
Der Beanzeigte verlangt in seiner Stellungnahme sinngemäss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Die Aufsichtsbehörde ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK, sondern eine Verwaltungsinstanz. Die erste Gerichtsinstanz in einem Disziplinarverfahren ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz. Nach Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann die Prozessöffentlichkeit nur vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährt werden, während die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte als Verwaltungsbehörde und nicht als Gericht gilt (BGE 123 1 87 ff.). Erst das Obergericht als die mit voller Kognition inkl. Ermessenskontrolle ausgestattete Beschwerdeinstanz kann die geforderte Publikumsöffentlichkeit gewähren (vgl. KöIz/Bosshart/Röhl, Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., N 85 Vorbem. zu §§ 19 -28).
5.
Die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte werden in Art. 12 BGFA grundsätzlich abschliessend geregelt (BGE 129 II 297 E. 1.1). Nach Art. 12 lit. a BGFA führen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von den Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BOFA, S. 6064, Ziff. 233.21). Standesregeln können somit von den Aufsichtsbehörden in dem Masse herangezogen werden, als sie eine Präzisierung des lnhaltes der Berufsregeln erlauben und gesamtschweizerisch anerkannt sind (vgl. BGE 130 11 270 E. 3.1.1., 98 la 356 E. 3). Diese Regeln sind unter der Herrschaft des BGFA für die Interpretation der Generalklausel von Art 12 lit. a BGFA nützlich und heranziehbar. Danach und auch nach konstanter Praxis der Luzerner Aufsichtsbehörde beschränkt sich die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der anwaltlichen Berufsausübung nicht bloss auf das Verhältnis zwischen den Anwältinnen und Anwälten unter sich und zu ihren Klientinnen und Klienten. Vielmehr findet die Generalklausel auch Anwendung auf das Verhalten der Anwältin oder des Anwalts gegenüber Gerichten und Behörden (Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 12, 39; Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz BGFA], Zürich/Basel/Genf 2002, S. 45 Ziff. 6.1.1; BGE 130 II 270 E. 3.2; LGVE 2002 I Nr. 45). Die Pflicht eines korrekten Verhaltens gegenüber Gerichten und Behörden beschneidet in keiner Weise das Recht der Anwältin oder des Anwalts, Gerichte oder auch das Verhalten eines einzelnen Richters zu kritisieren. Es ist allgemein und auch in der Praxis der Luzerner Aufsichtsbehörde anerkannt, dass der Anwältin oder dem Anwalt das Recht zur Kritik an der Justiz im vollen Rahmen zusteht. Dabei dürfen die Interessen der Klientschaft durchaus mit einer gewissen Einseitigkeit und Schärfe vorgetragen werden. Das Recht zur Kritik an Behörden oder eines einzelnen Richters findet aber seine Schranke im Gebot der Sachlichkeit (Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Art. 46 N 3; Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39 und die dortigen Verweisungen; Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11.06.2007 E. 2.1). Gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst derjenige Anwalt, der ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder einer beteiligten Richterperson bestreitet oder in Frage stellt (vgl. LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung: Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39).
5,1.
Der Beanzeigte wirft der delegierten Richterin des Amtsgerichts Luzern-Stadt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht vor, sie verfalle “der üblichen justizialen Denkschwäche“, welche sich daraus ergebe, “dass die für die Unfreiheit Zuständigen als Nichtbetroffene sich naturgemäss nicht in die Interessenlage Betroffener zu versetzen“ vermöchten. Die schon georteten Schwächen äusserten sich auch in ihren Versuchen, “uns eine Geisteskrankheit des Klienten schmackhaft zu machen“, und wiederholt verunglimpfe und beleidige sie den Klienten aufs Schwerste, indem sie ihn als “psychotisch“ tituliere. Weiter beanstandet der Beanzeigte, “dass sie ihm wiederholt vorwirft, nicht krankheitseinsichtig zu sein.“ Dies sei “geradezu als Gipfel der Perfidie zu bewerten und mit den Vorwürfen der Grossinquisitoren an die Adresse ihrer Opfer zu vergleichen, nicht zu gestehen, Ketzer zu sein." Schliesslich wirft er der delegierten Richterin vor: „Ist diese Richterin von allen guten Geistern verlassen worden, dass sie sich bemüssigt fühlt, gegen ihn solche Lappalien aufzutischen?“ und: “Die Amtsrichterin krankt am gleichen Übel, wie die Zwangspsychiater, nämlich an der Unfähigkeit, zwischen dem zu differenzieren, was als Geisteskrankheit taxiert wird, und dem, was als vollkommen natürlicher Reflex auf Verbrechen gegen die Rechte eines Menschen zu betrachten ist.“
5.2.
Mit dem Vorwurf der “üblichen justizialen Denkschwäche“ und der Unfähigkeit, sich in die Interessenlage Betroffener zu versetzen, beschimpft der Beanzeigte die Amtsrichterin mit einer Pauschalbehauptung, welche trotz des Rechts des Anwalts, mit gewisser Einseitigkeit und Schärfe Kritik an der Justiz anzubringen, im Lichte von Art. 12 lit. a SOFA weder geboten noch statthaft war. Auch die Ansicht, dass die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit schmackhaft machen wolle und den Klienten durch Titulierung als psychotisch verunglimpfe, geht über die zulässige Kritik an der Justiz hinaus. Die Amtsrichterin hat sich in ihren Erwägungen auf ärztliche Berichte der Luzerner Psychiatrie und ein Gutachten von Dr.med. Hans Knüsel gestützt, worin die Krankheitsdiagnose und der psychotische Zustand des Betroffenen beschrieben werden. Dabei hat sie wissenschaftliche Begriffe verwendet, welche von Fachleuten definitionsgemäss gebraucht werden (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie. 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 146 ff.). In keiner Art und Weise kann darin eine Beleidigung oder Verunglimpfung des Betroffenen erblickt werden. Auch war es ihre Pflicht, in ihrem Entscheid darzulegen, inwiefern der Betroffene an einer Geisteskrankheit leide und demzufolge eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen sei. Im Weiteren ist der Vergleich mit Grossinquisitoren, welche von ihren Opfern ein Geständnis verlangen, absolut deplatziert und zweifelt pauschal die Integrität von Justiz und Psychiatrie an. Ebenso ist die Aussage, die Richterin sei von allen guten Geistern verlassen, einzig darauf angelegt, ihre Kompetenz und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Schliesslich ist auch der Vorwurf, die Amtsrichterin könne nicht zwischen Geisteskrankheit und Reflex auf die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte differenzieren, unsachlich und stellt eine blosse Verunglimpfung dar. Insgesamt sind die vom Beanzeigten geäusserten Vorwürfe als schwerwiegende Verletzung des gebotenen Anstandes und der Sachlichkeit gegenüber der Amtsrichterin zu qualifizieren. Der Beanzeigte hat sich somit der Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht.
6.
Nach Art. 12 lit. b BGFA üben Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Der Grundsatz der Unabhängigkeit bedeutet, dass die selbständige Anwaltstätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit steht (vgl. Valloni/Steinegger, a.a.O., S. 46 Ziff. 6.1.2). Die vom Beanzeigten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf Briefpapier des Vereins “Psychex“ verfasst. Es ist jedoch aus den gesamten Umständen nicht ersichtlich, dass der Beanzeigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Verein steht, welches die von ihm geforderte Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beanzeigten an das Obergericht trägt keine Originalunterschrift desselben und enthält den Hinweis “Die Beschwerde ist im serbischen Hinterland verfasst, superbeschleunigt per E-Mail übermittelt worden und wird von meiner generalbevollmächtigten Tochter gegengezeichnet.“ Offenbar wurde trotz dieses formellen Mangels auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten, weshalb dem vom angefochtenen Entscheid Betroffenen konkret kein Rechtsnachteil erwuchs und dies vorliegend auch nicht zu einer Disziplinierung führt. Es ist jedoch aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Klienten und seinem Rechtsvertreter schwer nachvollziehbar, wie eine Instruktion erfolgen konnte, welche der Sorgfaltspflicht des Anwalts genügt. Da von Seiten des Klienten des Beanzeigten keine Beanstandung erfolgte und das Obergericht infolge Eintretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begründung offenbar als rechtsgenüglich erachtete, erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt.
8.
Die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen reichen von einer blossen Verwarnung über einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20’000,--, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bis zum dauernden Berufsausübungsverbot. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden, wobei das bisherige Verhalten angemessen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 2 AnwG). Mit diesen Kriterien wird ausgeführt, dass sich die Bemessung einer Disziplinarmassnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten hat (BGE 106 la 121; vgl. Sterchi; Komm. zum Bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 4 zu Art. 34, S. 117).
Das Verschulden des Beanzeigten wiegt nicht leicht. Er hat sich in einer Rechtsschrift mehrmals krass unsachlich und verletzend gegenüber der delegierten Richterin sowie sinngemäss auch gegenüber der gesamten Justiz geäussert. Dabei hat er die Integrität und Kompetenz der Richterin wie auch der Psychiatrie in völlig unsachgemässer Weise angegriffen. Insbesondere der Vergleich mit der Grossinquisition und der Vorwurf, die Richterin sei von allen guten Geistern verlassen, zielen auf eine Herabminderung der Amtsrichterin und verletzen das Sachlichkeitsgebot in gravierender Weise. Seine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen weist auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde und allfälligen Disziplinarmassnahmen sowie auf Uneinsichtigkeit hin. Andererseits hat er sich gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AR amtl.Bel. 8) bis anhin disziplinarrechtlich unangefochten verhalten, ist doch im Register keine Disziplinarmassnahme verzeichnet. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessene Disziplinarmassnahme.
9.
Der Beanzeigte hat zufolge seiner Disziplinierung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AnwG i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO; § 38 Abs. 1 KoV).
Rechtsspruch
1.
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger wird wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 500.— diszipliniert.
2.
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger hat die Verfahrenskosten zu tragen und der kantonalen Gerichtskasse die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.
3.
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.
4.
Dieser Entscheid ist dem Beanzeigten und nach Eintritt der Rechtskraft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zuzustellen.
Luzern, 21. September 2009
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Die Präsidentin: Der Aktuar:
gez. E. Wolfisberg gez. Schacher
F. 1. Das Schöne auf dieser Welt ist, dass die auf die totale Beherrschung der Menschheit fixierten Herren nicht alles selbst erledigen können, sondern auf in ihre Privilegien und Abhängigkeit verstrickte Knechte angewiesen sind. Unvermeidliche Schwachstellen, welche sich jedoch nur demjenigen offenbaren, welcher den epochalen Demokratie- und Menschenrechtsbetrug aufgedeckt hat. In den kasernenhaft organisierten Erziehungsanstalten sind diesen Systemlakaien freies Denken, Reden und Handeln gründlich ausgetrieben und sind sie so zu im Apparat perfekt funktionierenden Robotern abgerichtet worden.
Macht schaltet bekanntlich die Logik aus. Die Staatsgewalt schert sich einen Dreck um die kathedral verkündeten Menschenrechte, welche schlau in die Konventionen aufgenommen worden sind, um den Anschein von Gerechtigkeit zu erwecken. Entsprechend fallen behördliche Entscheide und deren Begründungen - die herrschenden Ungleichheiten (und selbstredend auch den Sold ihrer Urheber) systemkonform zementierend - unweigerlich gegen die elementaren Rechte aus.
Permanent demaskieren die Knechte ihre Herren!
Was der Aufgeklärte auf Anhieb sieht, bleibt den gewöhnlichen Untertanen verschlossen. Ihnen wird die Sicht durch das vom Himmel herunter geschwatzte Blaue verhängt. Die Schurkentaten werden hinter den durch Staats-, Amts-, Anstalts- und alle übrigen Geheimnisse abgedichteten Kulissen vollzogen. Gaffer werden zu Versenkungsritualen à la Scherwey oder zu Verdikten der Anwaltswächter unter keinen Umständen zugelassen.
Die von den Linientreuen der nächsten Instanzen anfallenden Belege werden einzig an der grossen Glocke hängen, weil ich dahinter stecke...
2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingt meine Verfolger dem Buchstaben nach, die gegen mich angestrengte Sache öffentlich zu verhandeln.
Ein Stachel in ihrem Fleisch aber nur, wenn sich jemand getraut, offen und ohne Scheu gegen die Potentaten anzutreten. Solche Fälle sind dünn gesät. Nicht von ungefähr ist in der Justiz noch immer der schon im Mittelalter übliche reine und geheime Aktenprozess unter Ausschluss des Publikums fest verankert. Öffentlichkeit und Fanale werden nur gerade zelebriert, soweit sie zur Abschreckung der Massen notwendig erscheinen.
Auch die Anwaltswacht scheut, wie der Kasus zeigt, das Tageslicht, obwohl ihr das Volk den Kopf sicher nicht abgebissen hätte, hätte sie zur öffentlichen Anhörung geladen. Die Rüffel drohen ihr von der anderen Seite!
Nun muss eben das Obergericht in den sauren Apfel beissen.
3. Art. 6 Ziff. 2, Art. 10 und Art. 14 EMRK schreiben die „Menschenrechte“ auf Unschuldsvermutung, die Meinungsäusserungsfreiheit bzw. das Diskriminierungsverbot fest.
Gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst derjenige Anwalt, der ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder einer beteiligten Richterperson bestreitet oder in Frage stellt (vgl. LGVE 1997 1 Nr. 47 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung: Feilmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 39; Anwaltswächter Ziff. 5).
Herrliches Beispiel einer schizoiden „Rechtssprechung“!
Scherwey durfte sich ohne die geringsten Konsequenzen, ohne Lohnkürzungen und ohne hinter Gitter gesetzt zu werden die Macht herausnehmen, meinen Klienten den in den Anstalten gängigen Foltermethoden, dem Mord auf Raten auszusetzen, ihn als Psychotiker zu beleidigen und ihn weiterhin seiner Freiheit, seiner Selbstbestimmung, seiner übrigen Menschenrechte und damit weit mehr als seiner Integrität zu berauben.
Und ich soll als Verteidiger ihres Opfers ihr Treiben noch nicht einmal in weit weniger als ihre Aktionen treffende Worte kleiden dürfen?
Diese Spaltung der Justiz, sich selbst alle Frechheiten zu erlauben, die Kritik dagegen sich jedoch strikte zu verbeten, vermag vielleicht sie, nicht aber einen scharfsichtigen Freidenker zu beeindrucken.
Zudem: Es ist ausgeschlossen, dass blosse Worte die Integrität eines Menschen zu beeinträchtigen vermögen, ohne dass solche Worte die Schwere einer strafrechtlichen Relevanz aufweisen.
In casu sehen wir uns mit der leidigen Tatsache konfrontiert, dass mir nicht angelastet werden kann, ich hätte Scherwey in ihrer Ehre verletzt. Mangels eines entsprechenden Strafverfahrens ist zwingend von meiner Unschuld auszugehen.
Bei fehlender strafrechtlicher Relevanz erscheinen daher alle gegen mich erhobenen Vorwürfe als denkbar ungeeignet, irgend jemandes Integrität zu verletzen oder in Frage zu stellen.
Wetten, dass die Justiz unfähig ist, diese juristische Finesse nachzuvollziehen. Und selbst wenn sie’s wäre, will sie nicht.
Ist mir doch vollkommen Wurscht.
Sodann: Hätte mein Klient seiner Richterin meine Worte an den Kopf geworfen, wäre, ausser sie hätte ihm eine Ehrverletzungsklage angehängt, nichts passiert. Kein Hahn und keine Anwaltswacht hätten gekräht. Es geht nun keineswegs an, mich wegen meines besonderen Status als Anwalt anders als alle übrigen Menschen zu behandeln und damit zu diskriminieren.
Wir dürfen uns auf den Trick freuen, mit welchem die Justiz diesen Knebel aus dem Wege zu räumen beliebt.
Gestützt auf Art. 13 EMRK sind Verbrechen gegen die Menschenrechte förmlich festzustellen. Mit dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde haben das die Herren so jedenfalls schwarz auf weiss in die Konventionsmakulatur setzen lassen.
Der geneigte Leser weiss ja inzwischen, was ich damit meine.
4. Als pars pro toto und Dessert sei noch ein konkretes Müsterchen zur mir verbrecherisch aberkannten Meinungsäusserungsfreiheit serviert:
Auch die Ansicht, dass die Amtsrichterin dem Leser eine Geisteskrankheit schmackhaft machen wolle und den Klienten durch Titulierung als psychotisch verunglimpfe, geht über die zulässige Kritik an der Justiz hinaus (Anwaltswächter Luzern, oben E Ziff. 5.2.).
Auch die Oberrichter beschimpfen und vernichten unseren Klienten als Geisteskranken (Freistaat Edmund, oben B VII Ziff. 5).
Scherwey fühlt sich betupft und die Anwaltswächter ziehen dummerweise mit. Die Oberrichter hingegen sehen sich bei genau gleicher Kritik zu keiner Anzeige veranlasst. Offensichtlich ist ihre „Integrität“ nicht tangiert worden.
Der Widerspruch löst sich unschwer auf. Scherwey ist eine Anfängerin. Je höher ein Richter steigt, desto dicker wird sein Fell.
5. Die Amtsrichterin hat sich in ihren Erwägungen auf ärztliche Berichte der Luzerner Psychiatrie und ein Gutachten von Dr.med. Hans Knüsel gestützt, worin die Krankheitsdiagnose und der psychotische Zustand des Betroffenen beschrieben werden. Dabei hat sie wissenschaftliche Begriffe verwendet, welche von Fachleuten definitionsgemäss gebraucht werden (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie. 3. Aufl., Stuttgart 2007, S. 146 ff.; Anwaltswächter Ziff. 5.2).
Standardmethode einer auf beiden Augen blinden Justiz: Es werden nur genehme Kommentatoren zitiert. Die mittlerweile ins Kraut schiessende Psychiatriekritik wird krankhaft verdrängt (http://psychiatrie.de/data/pdf/fd/08/00/Memorandum.pdf und dort zitierte Literatur von Psychiatrieexperten).
6. Um mit der Justiz das Kalb zu machen, berufe ich mich noch ausdrücklich auf „Rechtsirrtum“. Ungeniert und ungestraft habe ich schon vor Jahren in einem bundesgerichtlichen Verfahren einer Mehrheit des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vorwerfen dürfen, urteilsunfähig zu sein - eine Charakterisierung, welche doch nun wirklich geeignet ist, die Integrität besagter Richter glatt zu vernichten (http://www.demokratie.swiss1.net/news1/1/16_Wer%20ist%20geisteskrank.html, Ziff 24).
...!
7. Seine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen weist auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde und allfälligen Disziplinarmassnahmen sowie auf Uneinsichtigkeit hin (Anwaltswächter Ziff. 8).
Bei der sich schon durch die Eröffnung des Verfahrens manifestierenden Kurzsichtigkeit der zudem unglücklich und bar jeglichen staatsmännischen Formats agierenden Anwaltswächter war etwas anderes als ihre Verwechslung meiner Souveränität mit einer Gleichgültigkeit nicht zu erwarten.
8. Andererseits hat er sich gemäss Auskunft der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AR amtl.Bel. 8) bis anhin disziplinarrechtlich unangefochten verhalten, ist doch im Register keine Disziplinarmassnahme verzeichnet.
Eine Desinformation, welche unbedingt richtig zu stellen ist: In den geheimen und hochgeheimen Archiven des Kantons Zürich türmen sich mit Garantie meterhohe Aktenberge über erfolgreich und -los gegen mich geführte Straf-, Berufsverbots-, Disziplinar- Ordnungsbussen- und Staatsschutzverfahren.
Sie werden erst posthum zugänglich sein, weil die Nomenklatura sie aus leicht nachvollziehbaren Gründen mit Sperrfristen belegt haben.
Im Kanton Luzern weiss die Rechte nicht, was die Linke tut, bin ich doch auch schon von den dortigen Anwaltswächtern zu einer Busse wegen freier Meinungsäusserung (was anderes könnte es denn auch gewesen sein!) verknurrt worden. Aus Opportunitätsgründen ist der Vollzug damals allerdings wohlweislich unterblieben... (Aktennummer AR 98 10).
Gesamtschweizerisch dürften die mir Auflauernden vor lauter Akten kaum den Wald noch sehen.
9. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, weshalb weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind. Solche sind im Übrigen auch nicht beantragt (Anwaltswächter E. Ziff. 3).
Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verlange ich jedenfalls (Scherweys) Ladung, um sie auch noch ins Kreuzverhör zu nehmen (oben D. Ziff. 10).
Flagrantes Exempel justizialer Meisterschaft, Begehren unter den Tisch zu kehren.
10. Es bleibt also dabei, dass wir uns - unter obligatorischer Ladung der Belastungszeugin Scherwey sowie des zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellenden Verteidigers - bei Philippi wieder sehen.
Versprochen?
11. Zur verlangten Unentgeltlichkeit des Verfahrens infolge meiner gerichtsnotorischen Mittellosigkeit haben die Anwaltswächter sich mutistisch ausgeschwiegen.
Hoffen wir, dass die Oberrichter von ihnen nicht infiziert werden.
12. Weil Scherwey meinen Klienten mit ihrem Entscheid ohne Pardon zu Massnahmen verdonnert hat, welche in ihrer Schwere nur noch durch die Todesstrafe übertroffen werden, war es bitter nötig, ihr in der Beschwerde ans Obergericht den Spiegel vorzuhalten.
Ich lasse nur einen Vorwurf auf mir sitzen, nämlich dass meine Kritik nicht noch schärfer ausgefallen ist.
13. Zur hinter mir her hechelnden Anwaltswacht was folgt: Was fällt diesen drei Gestalten eigentlich ein, mir die Leviten lesen zu wollen! Haben sie 35 Jahre lange Zwangspsychiatrisierte angehört, verteidigt und bei dieser Gelegenheit alle die gerüttelten Erfahrungen sammeln können, welche die Kompetenz zum vernichtenden Urteil über die psychiatrischen Bollwerke verleihen? Hinter dem, was diese Totalignoranten der Materie so dahersudeln, ist nichts als Absicht und Eifer erkennbar, sich auf Kosten aller Gebeutelten dieser Erde das Leben so angenehm wie möglich zu gestalten.
Schweigen sollen sie und sich schämen!
14. Übermittlung gemäss lex Edmund: Per E-Mail und originalunterzeichnet durch meine generalbevollmächtigte Tochter Nana.
Nana Schönenberger Edmund Schönenberger
angefochtener Entscheid Generalvollmacht in den Akten der VI
Edmund Schönenberger Urbauer und Rechtsanwalt http://www.demokratie.swiss1.net/ ______________________________________________________________ Sonntag, 8. November 2009
Obergericht per E-Mail Hirschengraben 16 CH-6002 Luzern
In Sachen
Freistaat Edmund Schönenberger
gegen
Anwaltswächter des Kantons Luzern
betr. freiem Denken, Reden und Handeln
lasse ich eine hübsche kleine Ergänzung meiner Protestnote - binär und auf Formen wie im alten Rom pfeifend - ins Tribunal sausen. Werde ja dann den Text ohnehin coram publico an der Hauptverhandlung erläutern und so durch den Gerichtsschreiberling im Protokoll zusammen übrigens noch mit einem Befangenheitsbegehren verewigen lassen: Jetzt haben wir es zusätzlich schwarz auf weiss, dass nicht nur die Amtsrichterin, sondern auch die beteiligten Oberrichter Verbrecher gegen die Menschenrechte sind. Alle haben sie meinen Klienten unisono versenkt, weil er mit einem Messer herumgefuchtelt hat. Dass nun solche Verbrecher den Stab über mich brechen wollen, verbietet sich schlicht, wobei es nichts nützt, wenn eine andere Besetzung ins Rennen geschickt wird. Den im Gerichtshaus waltenden Korpsgeist wird wohl niemand im Ernst bestreiten wollen. Zwar herrscht auch unter den Kollegen Neid, Missgunst und dergleichen. Aber wenn es gilt, einen Fremdling abzustechen, feiern die frères et cochons Urständ.
Sein eigener Souverän
Edmund Schönenberger
----- Original Message ----- From: Edmund Schönenberger Sent: Saturday, November 07, 2009 7:47 AM Subject: [swisslawlist.ch] Art. 5 EMRK - FFE
"Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die Gefährdung Dritter weder Einweisungsvoraussetzung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt, noch für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausreichend sein kann..." BGE vom 2.11.2009 i.S. X. gegen PA Kilchberg und OG ZH (5A_688/2009).
Wieviele hunderttausend Menschen sind in den letzten 130 Jahren mit dem Konstrukt der "Drittgefahr" in die psychiatrischen Anstalten versenkt worden?
Allen ist seit 1974 die Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK entzogen worden!
In einem "freiheitlich demokratischen Rechtsstaat" würden nun die Anstaltsakten nach den Formularen durchforstet, auf welchen die Rubrik "Drittgefahr" angekreuzt worden ist und sämtliche Opfer gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK entschädigt.
Ein würdiger Abgang, wenn die Musterplutokratie - der Schurkenstaat Schweiz - danach glatt verlumpte...
Edmund Schönenberger
******* I am absolutely sure, that, considering the total
number of deaths as well,
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