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Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

edmundus@eunet.rs

http://www.demokratie.swiss1.net/

__________________________________________

 

22. Januar 2007

                                  

                                   Bundesgericht

                                   1000 Lausanne

 

In Sachen

 

1. P. K., Anstalt Sonnegg, Littenheid      

2. K. und E. K.,

                                       Beschwerdeführer (BF)

verteidigt durch den Unterzeichnenden

 

gegen

 

1. Anstalt Sonnegg

2. VB Küssnacht                        Beschwerdegegner (BG)

3. Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz        

 

betr. Art. 3 EMRK ff.

 

erheben wir            Beschwerde             gegen die Entscheide des BG 3 vom 19.12.2006, 5.1.2007, 12.1. 2007 und verlangen deren Aufhebung, die sofortige Entlassung des BF 1 und die Feststellung, dass Verbrechen gegen die in Art. 3, Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 11 und Art. 14 EMRK garantierten Men­schenrechte verübt worden sind. Ausserdem ist allen BF die unentgeltliche Rechtspflege samt –beistand zu gewäh­ren.

 

Begründung:

 

1. Die Formeln ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden (Beilagen [i] und [ii]). Mit jenem vom 12.1.2007 ist die Entlassungsklage des in der Anstalt Sonnegg versenk­ten BF 1 abgeschmettert worden. Der begründete Entscheid steht noch aus.

 

Mitglied der Rechtsauskunft Anwaltskollektiv und der Demokratischen JuristInnen Schweiz

Vorstandsmitglied des Vereins PSYCHEX

 

Die Vollmachten der BF befinden sich in den Gerichtsakten. Sie werden vom BG 3 auch ausdrücklich erwähnt (Bei­lage II Ziff. 4.1 und 4.3). Der BF 1 hat die Zustellung des Haftprüfungsentscheids an den ebenfalls bevollmäch­tigten Verein PSYCHEX verlangt (Bei­lage [iii]). Bis heute ist nichts eingetroffen. In Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird die Veröffentlichung des Urteils vorgeschrieben. Dem ist nachzuleben und zudem ist dem Verein per Adresse RA Ro­ger Burges, PSYCHEX, Postfach 1523, 9001 St. Gallen, entweder vom BG 3 oder vom Bun­desgericht selbst das be­gründete Urteil zur Beschwer­deergänzung zuzustellen.

 

Zum UP- und UR-Begehren: Der BF 1 bezieht eine IV-Rente samt EL. Seinem Vater ist im Zuge von „Rationalisierungen“ die Arbeit gekündigt worden. Die Familie muss deshalb von der Fürsorge unterstützt werden.

 

2. Beim BG 3 habe ich sowohl die Einsicht in die Akten als auch deren Zustellung verlangt. Am 5.1.2007 hat GP Bruhin mir klipp und klar eröffnet, dass er mir die Akteneinsicht verweigere (Beilagen [iv] und [v]).

 

Damit ist das im Menschenrecht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) enthaltene Akteneinsichtsrecht gebrochen worden, was gestützt auf Art. 13 EMRK förmlich festzustellen ist.

 

Zu allem Überfluss können sich die BF auch auf einen Verfassungsbruch berufen (Art. 29 Abs. 2 BV).

 

Mit dem begründeten Entscheid sind selbstverständlich auch die Akten zuzustellen.

 

2. Zu den „Formalitäten“ allgemein was folgt:

 

Es ist sonnenklar, dass die einzig gültige Gerichts­ord­nung, insbesondere wenn Menschenrechte zur De­bat­te stehen, (auch im Verfahren vor Bundesgericht) nur in der um­fas­sen­den und uneingeschränk­ten Prüfung ei­nes je­den Falles einschliess­lich der per­sönlichen Anhö­rung der Parteien und der Pflicht, von Am­tes we­gen alle nur er­denklichen zu­sätz­lichen Ab­klä­rungen zu tref­fen, be­stehen kann.

 

Plutokratiekonform schreien (die Bundesrichter) nicht nach einem neuen Orga­nisationsgesetz und so vielen Stellen, wie es für ein an­spruchsvolles Rich­ten bräuchte, sondern nach einer Ein­däm­mung der Be­schwerdeflut.[vi]

 

Chapeau!

 

Das Schreien des Bundesgerichts ist bei denjenigen, wel­che in der schweizerischen Musterplutokratie die Fäden ziehen, auf offene Ohren gestossen: Mit einem brandneuen „Bundesgerichtsgesetz“ werden nun die meisten „Beschwer­deführer“ nicht mehr - wie nach der alten Ordnung - mit der famosen "Artikelneunzigabsatzeins­litterab-", sondern der noch famoseren „Artikelvie­rundsiebzigabsatzzweilit­teraa- und ähnlichen Guilloti­nen“ geköpft werden können.

 

3.Verwirrspiel und Verwicklungen, welche dem Bundesgericht erlauben, einen BF in den Hammer laufen zu lassen, beherrschen auch den vorliegenden Kasus: Der erste ange­fochtene Entscheid (Beilage I) ist noch unter alter Ord­nung ergangen. Dagegen sind sowohl Berufung wie staats­rechtliche Beschwerde möglich. Erstere muss beim BG 3, letztere beim Bundesgericht eingereicht werden.

 

Wir werden also ein Exemplar der vorliegenden Beschwerde dem iudex a quo als Berufung aufs Pult flattern lassen. 

 

Gegen die beiden diesjährigen Entscheide sind Berufung und Verfassungsbeschwerde neu mit einer so genannten Ein­heitsbeschwerde zu erheben. Auch Zwischenentscheide sind anfechtbar.

 

Iura novit curia hiess es unter der alten Ordnung. So steht’s nun auch im Gesetz. Die Frage allerdings, wie eine blinde Justiz das Recht finden soll, bleibt auch nach zweimaligem Durchlesen des Textes unbeantwortet.

 

Illusionen, die neue Ordnung werde die Untertanen der schweizerischen Musterplutokratie besser als die alte schüt­zen, machen wir uns überhaupt keine. Die notorische Meisterschaft des Bundesgerichts im Nichteintreten und Abschmettern wird notorisch bleiben. In casu kann mein edles Haupt sogar unter die alten wie neuen Fallbeile geraten und zwiefach geteilt davonkullern.

 

4. Im angefochtenen Entscheid vom 19.12.2006 wird uns der BF 1 vom BG 3 wie folgt vorgestellt:

 

Der an einer chronisch verlaufenden paranoidhalluzinatorischen Schizo­phrenie (mit Residuum, ICD 10: F.20.0) sowie leichter Intelligenzminderung lei­dende P. K., geb. 1979, war ver­schie­dentlich in Psychiatrischen Kliniken hospita­lisiert(Beilage I S. 2).

  

Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt ein faires Verfahren vor. Den BF 1 als einen an einer Schizophrenie und Intelligenzminderung Leidenden zu disqualifizieren, noch be­vor in seiner Sache eine Verhandlung stattgefunden hat, er angehört worden und sein Verteidiger zu Wort gekommen ist, kommt einer Vorverurtei­lung gleich.

 

Ein faires Verfahren war und ist danach nicht mehr möglich. Die Verletzung des Menschenrechts ist festzustellen.

 

5. Am 25. September 2006 hat der BF 1 bei der BG 2 die Entlassung verlangt (Beilage [vii] S.1). Im Kanton Zürich wird über gerichtliche Haftprüfungen innert vier Ar­beitstagen entschieden, wobei diese Frist auch unterboten wird (Beilagen [viii] und [ix]). Der negative Bescheid der BG 2 vom 4.Dezember 2006 ist dem BF 1 am 12. Dezem­ber 2006 zugestelltworden (Beilage VI S. 5). Damit sind sage und schreibe 83 Tage verstrichen.

 

Am 5. Dezember 2006 hat der BF 1 beim BG 3 die Entlassung verlangt (Beilage I S. 2). Dieser hat sich bis zur Anhörung vom 12. Januar 2007 weitere 38 Tage Zeit gelas­sen, wobei ein begründeter Entscheid den Vertretern der BF bis heute noch nicht eröffnet worden ist.

 

Art. 5 Ziff. 4 bzw. Art. 14 EMRK lauten wie folgt:

 

Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung an­ordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

 

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer natio­nalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder ei­nes sonstigen Status zu gewährleisten.

 

Die Verbrechen gegen beide Menschenrechte sind flagrant. Ein Zürcher kann in längstens vier Tagen mit einer ge­richtlichen Haftprüfung rechnen. Es ist diskriminierend, dass jemand, welcher das Pech hat, unter die schwyzeri­sche Gerichtsbarkeit zu fallen, nach seinem Entlassungsbegehren mehr als 121 Tage warten muss und noch nicht einmal das begründete Urteil des zuständigen Haftprü­fungsgerichts in den Händen hält. 

 

Dass der BF 1 die gerichtliche Haftprüfung einen Tag nach dem Entscheid der BG 2 und noch vor dessen Zustellung verlangt hat, war absolut zulässig.

 

In Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5.9. und 26.10.2000 i.S. X. gegen Psych. Anstalt Kilchberg hat dieses ausdrücklich festgehalten, dass der Be­troffene bei Überschreitung der in EMRK und ZGB gesetz­ten Fristen den Haftprüfungsrichter direkt anrufen kann, ohne den Entscheid der vorgeschalteten Verwaltungsin­stanz abwarten zu müssen.

 

Das schwere Verbrechen gegen das Menschenrecht des BF 1 auf eine superbeschleunigte Haftprüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist festzustellen.

 

Übrigens wäre, selbst wenn die BG 2 fristgerecht über die Sache entschieden hätte, die Eingabe des BF 1 vom 5.12.2006 auch in diesem Fall sofort als Haftprüfungsbe­gehren zu behandeln gewesen. Wenn der kantonales Pro­zessrecht derogierende Art. 397d ZGB zwar von einer Mit­teilung des Entscheids spricht, so ist zu bedenken, dass „Gesetzgeber“ und „Justiz“ 1981 von Tuten und Blasen keine Ahnung gehabt haben. Das lässt sich nur schon da­mit exemplifizieren, dass die Gerichte damals unter dem Titel eines „raschen“ Verfahrens Betroffene noch bis zu einem halben Jahr in den Anstalten schmoren liessen, ehe sie geruhten, einen Entscheid zu fällen. Heute wäre dies schlicht undenkbar. Die Bestimmung ist unterm Superbe­schleunigungsgebot neuzeitlich so auszulegen, dass zum Entscheid obligatorisch die gleichzeitige Mitteilung (Expresszustellung des Dispositivs, Vorabfax, telefonische Mitteilung) gehört, sodass Verdikte der dem Richter vorgeschalteten Verwaltungsbehörden faktisch am Tag der Entscheidung anfechtbar werden. Nur mit der Formaljuris­prudenz wie im alten Rom liebäugelnde Richter werden sich dieser Argumentation verschliessen.

 

Von RA Roger Burges, welcher zur Zeit Australien bereist, erhalte ich auf meine Anfrage, ob es Koinzidenz gewesen sei, dass er ausgerechnet am Tage nach dem VB-Entscheid zum Gericht vorgestossen sei, soeben folgende Mail:

 

Natürlich habe ich gewusst, dass am Vortag negativ entschieden wurde. Genau genommen hat sich das folgendermassen abgespielt:

  

Der Gemeindebeamte (ich weiss den Namen nicht mehr) hat gesagt, man würde am 04.12.2007 entscheiden und mir den Entscheid sofort mitteilen. Ich habe ihm er­widert, falls ich am 04. nichts hören würde, so würde ich spätestens am 05. klagen. Am 04. hörte ich nichts. Ich habe somit aus dem Verhalten der Ge­meinde geschlossen und zudem auf dem Latrinenweg in Erfahrung gebracht, dass man den Klienten nicht ent­lassen würde. Also habe ich sofort geklagt.

 

Tatsache ist: Die Gemeinde wusste meine Fax- und auch meine Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse. Die sofortige Mitteilung einer Entlassung erhielt ich nicht. Folglich habe ich konkludent auf Rückbehaltung getippt.

 

Dem ist nichts beizufügen.

 

6. Schon am 5.12.2006 hatte Kollege Burges die Bestellung seiner Person zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des BF 1 verlangt. Er hatte gehofft, eine Verhandlung werde noch vor seiner auf den 20.12.2006 gebuchten Ab­reise stattfinden. Als sich abzuzeichnen begann, dass auch der BG 3 das Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu brechen beabsichtigte, verlangte er, da der Zufall es wollte, dass ich mich gerade wieder einmal im Rahmen einer Steppvisite in der Blutgeldmetropole aufhielt, am 18.12.2006 meine Bestellung zum unentgelt­lichen Rechtsbeistand (Beilage [x]).

 

Als ich mich beim BG 3 telefonisch nach dem Verhandlungstermin erkundigte, beschied mir GP Bruhin, er werde einen schwyzerischen Rechtsbeistand bestellen. Mit Ein­gabe vom 25.12.2006 wurde er daher auf das Wahlrecht des BF 1 hingewiesen und vorsorglicherweise erklärt, dieser werde im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erbeten verteidigt (Beilage III). Am 5.1.2007 erwähnte der GP mir gegenüber, als ich mich erneut um eine beförderliche Behandlung bemühte, es käme weder eine unentgeltliche noch eine erbetene Verbeistän­dung des BF 1 in Frage. Dies veranlasste die BF 2, sich gestützt auf Art. 307d ZGB als Eltern des BF 1 mit mir als Vertreter im Verfahren zu konstituieren (Beilage V).

 

Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde ich sowohl als Rechtsbeistand wie auch als erbetener Vertei­diger der BF ausgebootet (Beilage II).

 

Der Entscheid ist als vollkommen unverständlich, ja abwegig und für den besonnenen Laien als nicht nachvoll­ziehbar zu bewerten.

 

Gemäss Instruktion ist der BF 1 seit dem 19.5.2004 bzw. 5.12.2004 ununterbrochen vom Freiheitsentzug be­troffen (Beilage [xi]), anfänglich in der Anstalt Litten­heid, ab Juni 2005 in der Anstalt Sonnegg. Bereits diese Tatsache verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 3 BV) ge­bieterisch nach einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän­dung des aktenkundig mittellosen BF 1.

 

Auch die bisher aufgezählten und noch zu benennenden Verbrechen gegen seine Menschenrechte machen eine Rechtsverbeiständung zwingend erforderlich.

 

Die Ausflucht des GP, eine erbetene Verteidigung sei ausgeschlossen, weil der BF 1 entmündigt sei und sein Vormund die Bevollmächtigung eines Anwaltes nicht geneh­mige, ist läppisch. Entmündigte sind im Rahmen ihrer höchstpersönlichen Rechte – und das Menschrecht auf Freiheit zählt dazu – voll geschäftsfähig und deshalb bei der Bevollmächtigung eines Anwalts in Haftprüfungs­verfahren auf die Zustimmung eines Vormundes nicht ange­wiesen (Art. 19 Abs. 2 ZGB).

 

Als „venire contra factum proprium“ und geradezu schizoid ist das Verhalten des GP angesichts der Tatasche zu bewerten, dass er das von RA Roger Burges mit der Haft­prüfungsklage vom 5.12.2006 verbundene Begehren, es sei festzustellen, dass das in Art. 5 Ziff. 4 EMRK veran­kerte Superbeschleunigungsgebot gebrochen worden sei, als „Rechtsverzögerungsbeschwerde“ entgegengenommen und der Kammer zur Beurteilung unterbreitet hat, obwohl der BF 1 schon damals entmündigt war.

   

Was den Ausschluss der Eltern als Partei anbelangt, hat sich der GP darauf versteift, diese hätten die zehntägige Anfechtungsfrist verpasst. Da ihnen jedoch ein Ent­scheid der BG 2 nicht eröffnet worden ist (Beilage VI, Verteiler am Schluss), konnte keine Frist zu laufen be­ginnen, weshalb sie berechtigt waren, sich gestützt auf Art. 397d ZGB der Haftprüfungsklage des BF 1 jederzeit anzuschliessen.

 

Gemäss Art. 8 und Art 11 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich privatrechtlich miteinander zu verbinden bzw. sich frei zusammenzuschliessen. Dies bedeutet selbstredend, dass die BF auch in einem Prozess, in wel­chem es um die persönliche Freiheit geht, das Recht be­sitzen, sich mit einem anderen Menschen und insbesondere einem Anwalt zu verbünden und mit ihm gemeinsam eine Ge­richtsverhandlung zu bestreiten.

 

Die Verbrechen gegen die genannten Menschenrechte stechen ins Auge. Art. 13 EMRK kommt zum Zuge.

 

7. Sowohl Art. 5 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 397a ZGB werden vom Grundsatz der Verhält­nismässigkeit beherrscht. Die Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.

 

Fragt man Strafgefangene, welche auch schon in der Psychiatrie gewesen sind, was einschneidender sei, diese oder der Knast, ist es die psychiatrische Anstalt. Fragt man Zwangspsychiatrisierte, ob der Entzug der Freiheit oder die Zwangsbehandlungen schlimmer seien, sind es garantiert letztere. Fragt man Frauen, welche vergewaltigt und in eine psych. Anstalt versenkt worden sind, hat sie die Zwangspsychiatrisierung schwerer getroffen.

 

Ein Vergewaltiger hat heute mit fünf Jahren Zuchthaus zu rechnen. Die Organe der Zwangspsychiatrie bis und mit Bundesgericht haben nichts zu befürchten, wenn sie Menschen Massnahmen unterwerfen, welche eine Vergewaltigung übertreffen. Die Antwort, warum das so ist, liefert der weise Volksmund auf Anhieb: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

 

Der BF 1 ist bereits seit über zwei Jahren dem mit Zwangsbehandlungen gekoppelten Freiheitsentzug ausgesetzt, ohne dass er jemandem auch nur ein Härchen ge­krümmt hat. Ein der Schwere der Massnahmen adäquater Grund ist nirgends ersichtlich.

 

Die Unverhältnismässigkeit und damit das gegen ihn verübte Verbrechen gegen sein Menschenrecht auf Freiheit sind bodenlos. Das Verbrechen ist festzustellen.

 

Was die BG 2 im Entscheid vom 4.12.2006 gegen den Willen des BF 1 einwenden, seine Menschenrechte auf Freiheit und Selbstbestimmung wahrzunehmen, ist unter jeder Kri­tik: Für die weitere Rückbehaltung spreche die seinem Wohl abträgliche Einwirkung der Eltern (sic!) (Beilage VI S. 3). Die sind ja nicht ganz bei Trost, wenn sie meinen, ein derart nichts sagender Grund vermöge die Verlängerung eines bereits über zwei Jahre dauernden Zwangsaufenthaltes samt Zwangsbehandlungen in den Anstalten Littenheid und Sonnegg zu rechtfertigen.

 

Sind wir in Guantanamo?

 

Der BF 1 will mit seinen Eltern zusammen leben. Es geht doch die Vormundschaftsbehörde einen feuchten Dreck an, wie er und seine Eltern das in Art. 8 EMRK festgeschriebene Menschenrecht auf Familien­leben gestalten wollen. Für ihn ist es ein Zumutung, dass er sich in der Anstalt Sonnegg aufhalten, sich ihrer Hausordnung unterwerfen muss und dort fremdbestimmt wird.

 

Pariert er nicht, blüht ihm sofort die Rückversetzung in die Anstalt Littenheid, was gemäss Instruktion im letzten Herbst denn auch tatsächlich geschehen ist. Wer unter solchen Drohungen sich an einem nicht frei gewählten Ort aufhalten muss, ist den gleichen Einschränkungen wie ein permanent in eine psychiatrische Anstalt Versenkter ausgesetzt. Dort gibt es geschlossene und offene Abteilungen. Die Tatsache, dass ein Anstaltsinsasse von der geschlossenen auf eine offene Abteilung verlegt wird und Ausgang hat, ändert am Charakter des Freiheitsentzugs angesichts der wie ein Damoklesschwert im Raum schwebenden Drohung einer jederzeitigen Rückversetzung in die geschlossene Abteilung nicht das Geringste.

 

Es darf im übrigen als sicher gelten, dass der BF 1, sollte er von der Anstalt Sonnegg einfach nach Hause zurückkehren, er von der Polizei gewaltsam zurückgebracht und, falls er jeden Tag wegläuft, wieder in eine geschlossene Anstalt eingesperrt wird.  

 

Dass die BG 2 kein einziges Wort über die Zwangsbehandlungen verliert, welche den BF 1 härter als der Freiheitsentzug treffen, beweist, dass sie sich über diesen wichtigeren Aspekt der Massnahme überhaupt keine Rechenschaft abgelegt, ihre Schwere nicht begriffen hat oder begreifen will und entsprechend die Frage der Verhältnismässigkeit auch nicht annähernd vollständig geprüft hat.     

 

Ansonsten repliziert die BG 2 in ihrem Entscheid nicht justiziable Abstrak­tionen des BG 3 aus einem letzten Entscheid. Wir haben die hanebüchene Politik dieses Gerichtes schon angetrof­fen.

 

Nein danke! Sollen die Verwaltungsrichter doch selber in die zum „Wohn­heim“ umdeklarierte Anstalt hocken, dort die, wie sie sich euphemisch auszudrücken belieben, „milde Massnahme“ (Beilage VI S. 4) geniessen und sich auch schön brav jeden Monat mittels Spritze eine Ladung giftiger Chemikalien in den Arsch jagen lassen! Wenn sie sich das zwei und mehr Jahre lang haben gefallen lassen und weiterhin auf unbestimmte Zeit unter dem ausdrücklichen Hinweis gefallen lassen wollen, dass „es wenig Sinn (mache), immer wieder mit Entlassungsgesuchen und Beschwerden gegen den Aufenthalt (in der Anstalt Sonnegg) anzurennen“ (Beilage VI S 4), werden wir sie Ernst nehmen. Bis dahin betrachten wir sie als widerwärtige Zyniker.

 

Zu den fortwährenden Verbrechen gegen das Menschenrecht auf Freiheit ge­sellen sich jene auf Familienleben und Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK). Auch das ist festzustellen.

 

Der BF 1 ist augenblicklich zu entlassen!

 

Wenn es um die Menschenrechte auf Folterverbot, Freiheit und Selbstbestimmung geht, gelten strengste Beweis­vorschriften. Zu beachten sind insbesondere die Mitwirkungsrechte der Parteien im Beweisverfahren. An zwei Müsterchen, welche hier ausge­bracht werden sollen, lässt sich jetzt schon feststellen, dass sich der BG 3 über die Einhaltung der Regeln kalt hinwegsetzt.

 

Am 10.1.2007 hat sich GP Bruhin einen beim Leiter der Anstalt Sonnegg bestellten Bericht über den BF 1 zuschicken lassen (Beilage [xii]). Ist diesem und mir als Vertreter die Möglichkeit eingeräumt worden, Fragen an den Leiter zu stellen?

 

Nein!

 

Damit wird der ganze Bericht ungültig.

 

Abgesehen davon ist es angesichts der hochrangigen Güter, welche vorliegend zur Debatte stehen, falsch, sich für die Beurteilung der Sache lediglich mit Berichten zu begnügen. Der Leiter kann schreiben, was ihm passt, ohne dass er Sanktionen zu befürchten hat. Deshalb ist er zwingend als Zeuge mit den entsprechenden Strafandrohungen einzuvernehmen, wobei er sich auch dem Kreuzver­hör der Parteien zu stellen hat. Er wird u.a., damit sich das cui bono seines „Engagements“ besser abschätzen lässt, die Frage zu beantworten haben, wie fett das Ge­schäft ist, welches er mit dem BF 1 macht.

 

Zum corpus delicti und zu Makulatur wird die Aktennotiz Bruhins über ein Gespräch mit der Ärztin, welche den BF 1 behandelt (Beilage [xiii]). Als erstes stehen nicht weniger als eine Arztgeheimnisverletzung und Anstiftung dazu im Raum, weil die Ärztin vom Berufsgeheimnis nicht entbunden worden ist. Sodann: Haben der BF 1 und ich an diesem Gespräch teilnehmen und selber Fragen stellen können?

 

Nein!

 

Die Ungültigkeit des Urteils ist vorprogrammiert, weil davon auszugehen ist, dass der BG 3 es mit diesen (und weiteren) den Art. 29 BV und das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Gebot der Fairness brechenden Fresszetteln bepflastert hat.

 

Der BG 3 besticht durch eine Selbstherrlichkeit, die ih­resgleichen sucht.

 

Es wird noch darzulegen sei, dass der zuständige Richter sich inquisitorischer Methoden bedient hat.

 

8. Der BF 1 wird gefoltert, was festzustellen ist. Er wird gezwungen, heimtückische Nervengifte zu schlucken. Solche werden ihm gegen seinen Willen in den Körper injiziert. Er ist auch schon in ein Isolationszimmer ge­sperrt worden. (Beilage X, Antworten zu den Fragen 5 bis 8). Insgesamt ist er einem durch und durch unmenschlichen Regime ausgesetzt, was sich ohne weiteres aus allen in der Beschwerde dargestellten Einzelheiten ergibt. 

 

Ich weiss, dass das Bundesgericht es strikte ablehnt, die in den Anstalten und auch unserem Klienten gegenüber praktizierten Zwangsbehandlungen als Folter zu qualifi­zieren. Das verbiete sich, weil sie ärztlich indiziert seien.

 

Damit wird der Foltervorwurf noch lange nicht aus der Welt geschafft. Das wird klar, wenn die Zwangspsychiatrie in den Gesamtzusammenhang gerückt wird.

 

9. Im Folgenden bediene ich mich – mit freundlicher Genehmigung meiner Tochter Nana – bis und mit Ziffer 19 weitgehend ihrer jüngst erarbeiteten Analyse zum Titelthema „Die Zwangspsychiatrie“.

 

Die Geschichte der Psychiatrie kann aufgrund spärlicher Quellen bis in die griechische Zeit zurückverfolgt werden. Mit Beginn der Inquisition um 1100 und ihrer Grün­dung als Behörde um 1300 ändert sich dies. Die Art der Menschen, mit anderen Menschen umzugehen, wird anhand minutiöser Verhörprotokolle sehr genau nachvollziehbar.

 

In jener Zeit wurden menschliche Erscheinungen, welche man heute ohne weiteres als Geisteskrankheiten taxieren würde, als Ketzerei, Hexerei, Exorzismus oder sonstiges Teufelswerk bezeichnet. Die „Geisteskranken“ wurden zu Studienobjekten des Inquisitors. Parallel dazu wurden solche Elemente auch in Anstalten, Verwahrungs-, Zucht-, Tollhäusern eingesperrt und mit nebst aus der Antike bekannten Methoden immer mehr mit körperlicher Gewalt, oft chirurgischen Eingriffen, u.a. durch das Entfernen der materia peccans (lat. die „sündigende“ Substanz), behandelt.2 3

 

Im von Henry Charles Lea verfassten Standardwerk "Die Inquisition" werden deren Praktiken ausführlich dargestellt: Eine blosse Denunziation, jemand sei ein Ketzer, rief die Organe der Inquisition auf den Plan.

 

Ein Verdacht genügte. Der Beweise bedurfte es nicht.

 

(Das ist auch die bei den Organen der Zwangspsychiatrie durchs Band gängige Praxis – die Probe aufs Exempel hat uns der BG 3 schon frei Haus geliefert).

 

Das Opfer wurde bei Wasser und bei Brot eingesperrt, um alsbald in den vom Inquisitor veranstalteten geheimen Verhören zu gestehen, ein Ketzer zu sein.

 

(Auch hier eine augenscheinliche Parallele zur Zwangspsychiatrie. Ihre Opfer müs­sen ge­ste­hen, geisteskrank zu sein. Es fin­det eine eigentliche Gehirnwäsche statt. Meist schon bei der Ein­wei­sung, jeden­falls aber in der An­stalt wird ih­nen von den Ärzten er­öff­net, sie sei­en krank. Ihr spontaner Pro­test wird mit der Fest­stel­lung quit­tiert, sie seien krankheits­un­ein­sich­tig. Die Krankheitsunein­sich­tig­keit wie­derum wird als wesentliches Merk­mal einer Gei­stes­krank­heit bewer­tet. Eine teuf­lische Falle. Den Opfern wird klar­gemacht, eine Ent­las­sung komme erst in Fra­ge, wenn sie ein­se­hen wür­den, krank zu sein. Das zwingt sie, in wo­chen-, mona­te- und manchmal so­gar jah­re­lan­gen Pro­zes­sen ihr gan­zes Be­wusst­sein um­zu­krempeln und schliess­lich das ver­langte Ge­ständ­nis ab­zu­le­gen. Ein Lip­pen­be­kennt­nis ge­nügt kei­nes­wegs und wird von den Ärz­ten nicht akzeptiert. Um die Krankheits­ein­sicht zu fixie­ren, wird den Entlassenen häufig die Pflicht auferlegt, sich der Kon­trolle eines Arztes zu unterziehen und ­wei­ter­hin die "Me­di­kamente" einzunehmen. Im Un­terlassungsfall wird mit er­neu­ter Einwei­sung in die An­stalt gedroht. Die Masse der Zwangspsychiatri­sier­ten ver­wan­delt sich so in läppische, verängstig­te, scheu­e, de­vo­te, je­den­falls aber fürs ganze Leben gezeich­ne­te Men­schen. Nur we­ni­gen gelingt es, stand­haft zu blei­ben, mit zum bösen Spiel gemachter guter Miene die Ärzte zu über­töl­peln und sich durch­zu­set­zen. Gross ist die Zahl der­je­ni­gen, wel­che die Pro­zedu­ren völlig bre­chen. Sie werden als "Chronische" abge­bucht und verbrin­gen prak­tisch das gan­ze Leben hinter den Mauern.

 

Neuerdings operiert die Zwangspsychiatrie mit dem Begriff „compliance“ (als Verb: zusammenbiegen, sich beu­gen, unterwerfen, konform verhalten). Die Opfer werden gezwungen, mit den Herren über ihre Freiheit „zu kollaborieren“. Mangelnde „compliance“ heisst: keine Ent­lassung! Also schlucken sie die aufgezwungenen Gifte, erklären sogar, sie würden ihnen gut tun und sie würden sie auch nach einer Entlassung weiter einnehmen. Ein Terrorregime, welches klar als strafrechtlich relevante Nötigung zu qualifizieren ist!)     

 

Die Knechte des Inquisitors mussten heilige Eide schwören, Stillschweigen über die Vorgänge zu bewahren. Die Gerichtsverfahren waren geheim.

 

(Die Organe der Zwangspsychiatrie stehen unter den Strafandrohungen der Verletzung von Amts- und Arztgeheimnissen, die Gerichtsverfahren sind geheim. In meiner Analyse „Die erstaunlichen Parallelen zwischen Inquisition und Zwangspsychiatrie“ habe ich das Thema schon vor Jahren abgehandelt – Adresse im Briefkopf).

 

Eines der wirksamsten Mittel war die "Qual des Aufschubs". Der Gefangene, der nicht gestanden hatte oder dessen Ges­tändnis für unvollständig gehalten wurde, wurde wieder in die Zelle zurückgeführt, um hier in der Einsamkeit seines dunklen Verlieses nachzudenken. Die Hartnäckigen wurden nach den Verhören immer wieder zurückgeschickt und die Monate konnten zu Jahren und die Jahre zu Jahr­zehnten werden. Die Streckfolter und die Wippe kamen auf, Mittel, welche in schreiendem Gegensatz zu den Grundsätzen des Christentums standen.

 

Hilfe von aussen war praktisch unmöglich. Anwälte wurden bald einmal aus den Verfahren verbannt und es wurde schliesslich ein anerkannter Grundsatz des kanonischen Rechts, dass Advokaten, welche die Verteidigung von Ket­zern übernahmen, von ihren Amtsbefugnissen suspendiert wurden und für immer in Verruf kamen.

 

(In casu hat sich GP Bruhin diese Politik durch die Ausschaltung der Verteidigung zu eigen gemacht.)

 

Die Qualen der Betroffenen waren gross, so dass nicht wenige den Feuertod auf dem Scheiterhaufen dem Schrecken ohne Ende vorzogen.

 

Lea stellt die Tatsache fest, dass Männer von der gröss­ten Herzensgüte, dem tiefsten Verstand, den edelsten Be­strebungen, dem reinsten Eifer für Recht und Wahrheit, von einer auf Liebe und Barmherzigkeit gegründeten reli­giösen Gesinnung rücksichtslos waren, wenn es sich um Ketzerei handelte. Bei solchen Männern war das Motiv zu ihrem Verhalten nicht die Hoffnung auf Gewinn oder Blut­gier oder Stolz auf die eigene Meinung oder übermütige Ausübung der Macht, sondern Pflichtgefühl: Sie taten nur das, was vom dreizehnten bis zum siebzehnten Jahrhundert allgemein der öffentlichen Mei­nung entsprach. Und die Meinung herrschte, dass ein Ketzer durch die Mittel der Inquisition vor ewiger Ver­dammnis gerettet werden müsse. 4  

 

10. Im 17. und 18. Jahrhundert wurden so etwas wie Spitäler üb­lich, z.B. in Paris jenes mit dem beschönigen­dem Namen "Hôpital général", bestehend aus dem "Hôpi­tal de Bicêtre" für Männer und dem "Hôpital de la Salpétri­ère" für Frauen. In beiden Häusern gab es grosse Abtei­lungen für psychisch Kranke. Wer dort eingewiesen wurde, kam selten le­bend wie­der heraus. In Eng­land gab es die "Work­houses", in Deutsch­land die mit dem wohl ehrli­che­ren Namen be­ti­telten "Zuchthäuser". Sie glichen ei­gent­lich viel mehr Gefäng­nissen als Krankenhäu­sern. Die In­sas­sen vegetier­ten ange­ket­tet zusammen mit Ar­men, Pros­tituierten, Land­strei­chern, Krüppeln und Straf­tä­tern (auch Gewalt­ver­bre­chern!) dahin. Ärzte waren in diesen Ge­bäuden, ausser sporadisch in Notfällen, keine anwe­send. "Wär­ter" zwangen die Patienten, oft unter An­dro­hung oder Anwendung har­ter Strafen, zu je­der ihnen ir­gend­wie möglichen kör­perlichen Arbeit und liessen sie an­sons­ten psychisch verwahrlosen. Miss­handlungen durch Mitpatienten waren an der Tagesord­nung. An manchen Orten dienten psy­chisch Kranke neu­gierigen Zu­schauern gegen Entgelt als Ausstellungsob­jekte, z.B. im 1784 gebauten "Nar­ren­turm" in Wien. Im Verlauf des 17. Jh. be­gannen immer mehr Ärzte div. Verhaltens­störungen als medizinisches Prob­lem zu be­trachten und erfanden präzise Be­schrei­bungen psychiatrischer Krankheitsbilder. Die Ge­schichte der Psychiat­rie als medizinische Diszip­lin fällt ins 18. Jh.. Es wa­ren Abraham Joly, 1787 in Genf, und Phi­lippe Pinel in der "Bi­cêtre", gefolgt von wei­tern Männern, welche die Kranken zwar von ih­ren Ketten be­freiten, sie jedoch mit mo­derne­ren Instru­menten folter­ten. Die Me­dizin rechtfer­tigte ihre Be­mühungen um die vorher nur weggesperrten Geis­teskran­ken mit der neuen Über­zeu­gung, dass die Symptome soma­tisch be­dingt (z.B. durch Verletzung oder organische Erkrankung) und somit heilbar seien. Dass die Psychiatrie zur selbstän­digen Wissenschaft wurde, ist in erster Linie nicht der medizini­schen Ent­wicklung, son­dern viel mehr der philosophi­schen Auf­klärung zu verdanken. Denn letz­tere war es näm­lich, die, bis auf einige Ausnahmen der deutschen Roman­tik in der ersten Hälfte des 19. Jh., mit dem Be­sessen­heits­wahn als Aus­wirkung des "Aberglaubens" ein Ende machte. Dies wird als ein Schritt zur menschli­che­ren Be­hand­lung in den an Zahl rapide zunehmen­den psychiat­ri­schen Anstal­ten be­trachtet. Leider blie­ben diese An­sich­ten meist Theo­rie. Zwar werden Ansätze ei­ner Psy­chothe­rapie entwi­ckelt. Zu beobachten ist je­doch die Zunahme kör­perli­cher Behandlungsmetho­den. Zu­sätzlich zu den be­kannten Behandlungen wie Un­tertau­chen, Ein­reibung der Kopfhaut mit Substanzen wie Brechwein­stein, welche schmerzhafte eitrige Geschwüre hervor­riefen, Verwen­dung glühender Eisen, Zwangsste­hen, Zwangsjacke, Brechmit­tel, Abführmittel, Hungerku­ren, usw., kamen der Darwin­sche Stuhl (erfunden von Erasmus Darwins 1731-1802) und die Schocktherapie auf. Die Geisteskran­ken wurden so lange herumgedreht, bis ihnen Blut aus Mund, Nase und Ohren floss. Kast­ration und Elektrizität wurden eben­falls als Behandlungsmit­tel eingeführt.5 6

 

11. Auffällig für das 19. Jh. ist ein regelrechter Boom beim Bau psy­chiatrischer Anstalten. Sie werden gegründet und geleitet von interes­sier­ten und wetteifernden Män­nern, die sich alle für die Erschliessung dieses "noch gehörig zu erforschen­den Gebietes" enga­gie­ren. Man stösst vor dem später üblichen "Psychia­ter" auf Be­rufs­bezeichnun­gen wie "Psychiker", "Somati­ker" oder "Eklek­tiker" (jmd., der weder ein eige­nes philo­sophi­sches Sys­tem auf­stellt noch ein anderes über­nimmt, son­dern aus ver­schiedenen Systemen das ihm Pas­sende aus­wählt; (ab­wer­tend) jmd., der (z.B. in ei­ner Theorie) fremde Ideen nebenein­ander stellt, ohne eigene Gedanken zu ent­wi­ckeln)7. Der reinste Ausdruck der romanti­schen Psychiat­rie ist der "Psychi­ker". Er be­trachtet die Geis­tes­krank­heit strikt als Erkran­kung der körperlo­sen Seele. Die "Somati­ker" fassten Geistes­krank­heiten als aus­schliess­lich körperlich hervor­ge­ru­fen auf, mit mehr oder weniger wichtigen seeli­schen Symptomen. Die beiden Rich­tungen lagen mit­einander in wü­ten­der Fehde.8

 

Die Behandlungsmethoden sind sich alle, nebst ihrer Per­fektionie­rung, in etwa gleich geblieben: Dreh­stuhl, Zwangsjacke, Opium, Di­gita­lis, Blausäure, Dautra etc.. E. Horn (1774-1848), bekannt für sei­nen be­sonderen Sack und sein Zwangsstehen, übergoss in der Cha­rité Geisteskranke während einer Sitzung mit nicht weniger als 200 Eimern kaltem Wasser.9

 

Die meisten Anstalten waren ur­sprünglich für 200-300 Pa­tienten ausgelegt. Aus Zählungen um 1900 geht her­vor, dass die Zahl der Insassen sich verdop­pelt, verdreifacht und fast vervierfacht hatten.

 

Christian Müller beschäftigte sich lange mit der Frage, warum es zu einer solchen Überfüllung im 19. Jh. kam. Am Naheliegendsten schien ihm zuerst der Be­völkerungszu­wachs. Dem auf den Grund gehend fand er heraus, dass dies nicht die Ursache war (siehe fol­gende Zahlen)10:

 

 

1864

1874

1881

1890

1898

1906

 

 

 

 

 

 

 

Deutsches Reich

1934

1561

1308

843

706

524

Österreich

3500

3315

2687

1853

2002

1014

Schweiz

985

901

719

585

361

320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Statistik aus Hans Laehers Buch "Die Anstalten für psychisch Kranke in Deutschland, Deutsch-Öster­reich, der Schweiz und den baltischen Ländern, 1907"11

 

Die Zahlen beziehen sich auf die Anzahl Einwohner, die auf einen hospitalisierten Patienten kommen. (Laehr hat jeweils die Zahl der an einem Stichtag in den Anstalten befindlichen Kranken mit der "Zahl der Seelen der Bevölkerung" in Beziehung ge­setzt.)

 

 

Für Müller ist die wahrscheinlichere Hypothese dieser Entwicklung eine vermehrte Sozialkontrolle. Ihm scheint auch plausibel, dass zwischen 1859 und 1900 die Toleranz in der Bevölkerung gegenüber "psychisch gestörten" Men­schen abgenommen hat und er vermutet, dass die lei­tenden Ärzte nicht unglücklich waren über die grosse Anzahl In­sassen ihrer Anstalten. Im Gegenteil wurde es als Fort­schritt angesehen, möglichst viele Patienten zu beher­bergen. Zu erklären liesse sich dies so, dass die Zu­nahme für die Ärzte der Beweis einer intensiveren Betreuung der "Gestörten" unter der Bevölkerung war.

 

Zunehmend waren Ärzte anstelle von Behörden für die Ein­weisungen zuständig. Ihre auf theoretischer Ausbildung basierenden Diagnosen, welche sie immer mehr mit der In­dikation zu einer Intervention verknüpften, führ­ten ebenfalls zu diesem Anstieg. Ein weiterer Grund war ver­mutlich ihre These von der Unheilbarkeit der Geistes­krankheit, welche sie vor allem auf die Vererbungslehre stützten. Kranke wurden immer länger in den Anstalten zurückbehalten und verfielen – bei gleich bleibender Auf­nahmepolitik - regelrecht diesem Hospita­lisationssystem. Mit fatalen Konsequenzen: Je überfüll­ter die Anstalten waren, desto inadäquater waren die Behandlungen und dem­entsprechend sinkend die Heilungs-, sprich Entlassungs­chancen. 12 13

 

Die Ära nach der Inquisition ist – nach solchen Schilde­rungen – ebenfalls kaum geeignet, Begeisterungsstürme zu wecken. Können wir wenigsten Hoffnungen auf das nächste Jahrhundert setzen, welches noch heute als das Jahrhun­dert der Demokratie, der Freiheit, des Rechtsstaats und der Menschenrechte gilt?

 

12. Für die Entwicklung der "modernen" Psychiatrie im 20. Jahrhundert stehen Namen wie Philippe Pinel, Benedict Augustin Morel, Wilhelm Griesinger, Emil Kraeplin und interessanterweise auch von zwei Schweizer Psychia­tern: August Forel (1848 – 1931) und Eugen Bleuler (1857 – 1939). Beide waren lange Zeit als Chefärzte an der zürcherischen Universitätsklinik, dem weltberühmten Burghölzli, tätig. Auf Bleuler geht der Begriff "Schizo­phrenie" zurück. Er ist auch der Autor des be­kanntesten Lehrbuches für Psychiatrie, welches bis heute unter sei­nem Namen herausgegeben wird.

 

Forel und Bleuler haben sich mit vor allem in Deutschland publizierten Thesen wie folgt vorgestellt:

 

    "Wir müssen die Menschheit in ungefähr zwei Hälften tei­len: eine obere, sozial brauchbare­re, gesündere oder glücklichere und eine un­tere, sozial unbrauchba­rere, we­niger gesunde oder unglücklichere. Ziehen wir zwi­schen bei­den eine mittlere Durch­schnittslinie, so kön­nen wir folgenden Satz auf­stel­len. Wer selbst, mitsamt dem Mittel seiner bekannten Aszen­denz, un­zweideutig zur oberen Hälf­te gehört, hat die Pflicht, sich kräftig zu ver­meh­ren; wer ebenso zweifellos zur unte­ren Hälfte gehört, beson­ders wer mit Bezug auf körperliche Ge­brechen, Dumm­heit, Geistesstörung, Verbre­chen und Nervenkrankhei­ten ein ver­fehlter, unglück­licher und sozial schäd­licher Mensch ist, sollte gehalten sein resp. es als soziale Pflicht be­trachten, un­ter allen Umständen die Erzeugung von Kin­dern zu vermei­den, ... wer end­lich auf der mittleren Durch­schnittslinie steht, soll sehen, mässig in der Ver­mehrung seiner Art zu bleiben" (Forel).

 

    "Je mehr die Medizin fortschreitet, je bessere Dienste sie dem Individuum leistet, um so gefährlicher wird sie der Rasse, weil sie die Schwachen auf Kosten der Starken er­hält; man braucht nicht gerade Nietzscheaner zu sein, um ernsthafte Besorgnis für die Zukunft der Kulturvölker zu hegen. So erscheint es mir nicht anders möglich, als dass, wenn nicht durch künstliche Auslese dem künstli­chen Schutz der Schwachen ein Gegenge­wicht gesetzt wird, der beste Teil der Menschheit, die Kulturvölker, an der Schwä­che gegenüber ihren eigenen Män­geln zu­grunde gehen wird ... Wie man der Degene­ration begegnen sollte, das bleibt noch zu studieren. Et­was anderes als der Aus­schluss der Schwachen von der Zeugung ist aber nicht wohl denkbar. An der Wissenschaft ist es, die Wege zu finden, ohne Rück­sicht auf Anschauungen und Ge­fühle, die einer ver­gangenen Kultur ent­stammen und unter jetzi­gen Verhält­nissen schädlich sind" (Bleu­ler).14

 

Das ist der Geist in der Flasche der schweizerischen Zwangspsychiatrie. Sie wird zur Geburtshelferin des deutschen Holocaust. Es darf zwangslos gefolgert werden, dass die Ideen unserer biederen Eidgenossen von den Nationalsozialisten enthusiastisch aufgenommen worden sind.

 

Bis heute hat sich die offizielle Schweiz nie von ihrem Anteil an den gleich darzustellenden schrecklichen Geschehnissen distanziert. Das Gedankengut der beiden Protagonisten beseelt noch immer die schweizerische Zwangspsychiatrie. Sie bedient sich einfach weniger leicht durchschaubarer Methoden: Die Opfer werden mit als "Gaben" angepriesenen heimtückischen Nervengiften zur Strecke gebracht. Folter, Freiheitsberaubungen, Existenzvernichtung durch Stigmatisierung als Geisteskranke und Verbrechen gegen alle übrigen Menschenrechte treiben unheimlich viele in den Selbstmord. Eine Vergasung erübrigt sich.

 

1920 ist in Deutschland das Buch "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Mass und ihre Form" des Psychiatrieprofessors Alfred Hoche und des Juristen Karl Binding erschienen. Darin wird von "leeren Men­schenhülsen", "Ballastexistenzen", "Defektmenschen", "geistig Toten" und von "furchtbaren Gegenbildern echter Menschen" gesprochen. Die Tötung solcher Menschen wird als "unverbotenes Heilwerk von segensreicher Wirkung" propagiert.15

 

Die Euthanasie wurde salonfähig.


Euthanasie, die; - 1.leichter, schmerzloser Tod 2. MEDIZIN Erleichterung des Sterbens, besonders durch Schmerzlinde­rung 3. Tötung unheilbar Kranker und Geisteskranker (nati­onalsozialistisch verhüllend) systematische Ermordung psy­chisch kranker, geistig u. körperlich behinderter Men­schen16

 

Die Aktion T4 (nach der Zentrale in einer Berliner Villa an der Tiergartenstraße 4) wurde mit Hilfe von vier Tarnorganisationen durchgeführt: Die "Reichsarbeitsge­meinschaft Heil- und Pflegeanstalten" übernahm die Aus­wahl der Patienten, die "Gemeinnützige Krankentransport­gesellschaft" die Transporte in die Tötungsanstalten. Die "Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege" und die "Zentralverrechnungsstelle Heil- und Pflegeanstalten" waren für die verwaltungsmässige Abwicklung zuständig.

 

Im Oktober 1939 wurde die Gesamtzahl der zu tötenden Pa­tienten auf ca. 70'000 festgelegt.Sie wurden in die Tö­tungsanstalten Schloss Grafeneck, Kreis Münsingen, Schloss Hartheim bei Linz, ehemaliges Zuchthaus, Brandenburg/Havel, Bernburg/Saale, Sonnenstein bei Pirna und Hadamar bei Limburg verbracht. Bis 1941 wurden 70'253 Patienten durch Kohlenmonoxidgas umgebracht.17


Am 24.8.1941 wurde die Aktion T4 offiziell beendet. Pro­teste v.a. der Angehörigen, die das Verschwinden ihrer Verwandten misstrauisch gemacht hatte, führten dazu. Da­für wurde das Töten in einigen Anstalten heimlich fort­gesetzt. Bis zum Kriegsende wurden zusätzlich in vielen Anstalten "dezentrale Euthanasien" durch Injektionen mit Scopolamin oder Luminal durchgeführt. Andere Patienten starben durch "Hungerkuren". Insgesamt wurden zusätzlich bis 1945 mehr als 150’000 psychisch Kranke ermordet.

 

Diese menschenverachtenden Ansätze wurden in der NS-Zeit unerbittlich umgesetzt. 100’000 bis 200’000 Erwachsene und 5’000 Kinder wurden Opfer von Hitlers Euthanasiege­setz. Dazu kamen Zwangssterilisierungen von bis zu 350’000 "erbkranken" Menschen und zahllose erzwungene Abtreibungen.

 

Bis 1945 wurden etwa 400’000 Menschen unterschiedlichen Alters nach dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" sterilisiert.18

 

13. Die Psychiatrie nach dem Nationalsozialismus setzte mit alten und schon vor dem Weltkrieg aufgekommenen neuen Behandlungsmethoden wie Deckelbäder, Ste­rili­sa­tio­n, Elek­tro­schock und Lo­bo­to­mie ihre „se­gensreichen“ Praktiken unvermindert fort. Die Loboto­mie ist ein ver­stümmelnder und blind durchgeführter doppelseitiger Schnitt im Frontalmark des Gehirns, wobei auch Hirnsub­stanz herausgekratzt wird, welche ein Zweideziliterglas zu füllen vermag.19 Der Erfin­der dieser barbarischen Operation ist mit dem Nobel­preis ausgezeichnet worden. Ich habe in der Zentral­bibliothek Zürich eine medizini­sche Dissertation in den Händen gehalten, in welcher nachzulesen war, dass rund ein Fünftel der Opfer noch auf dem Schragen den Geist aufgegeben hat. Es wundert mich nicht, dass es die Zürcher Gehirnchirurgie bei solchen Experimen­tiermöglichkeiten an lebendem und ver­serbelndem Men­schenmaterial zu Weltruhm gebracht hat.

 

14. Ab 1952 hat sich rasant und weltweit die Behandlung mit Psychopharmaka als "Heilmittel" für eine gesell­schaftlich bedingte Problematik durchgesetzt.

 

"Alle Substanzen, die den Aktivitätszustand des Zentralnervensystems und damit psychische Prozesse beeinflussen, sind als Psychopharmaka im weitern Sinne zu bezeichnen"20

 

"Es gibt keine spezifisch wirkenden Psychophar­maka: Psychopharmaka können hemmen, dämpfen, al­lenfalls antreibend wirken – mehr nicht"21

 

Sie wurden als entscheidender Schritt zur Humanisierung der psych. Anstalten gefeiert. Die Ernüchterung liess nicht lange auf sich warten, ohne dass allerdings auf den Einsatz dieser Mittel verzichtet worden ist.

 

15. Neuroleptika können Symptome nur durch Wegdämpfen zum vorübergehenden "Verschwinden" bringen. Die Dämpfung des Gefühlserleben ist die wichtigste(!) psychi­sche Wir­kung. Man­fred Bleuler vergleicht sie mit psy­chochirurgi­schen Ein­grif­fen. Die Psycho­chi­rurgie führte an Geistes­kran­ken Operati­onen wie die genannte Lo­boto­mie aus oder schä­digte das Hirn durch Elektrokoagula­tion. Die in ih­rer schädi­genden Auswirkung sehr unter­schätzten Neuro­leptika ver­danken ihr "huma­nes Image" ei­gentlich nichts anderem als einer unauf­fälli­gen, je­doch direkten chemi­schen Schä­digung des Ge­hirns. Be­handlun­gen mit Neuro­lep­tika verhindern, dass Prob­leme an ih­rem Ursprung an­ge­gangen werden können. Jeder Nut­zen wird durch den ange­richteten Schaden bei weitem übertrof­fen.22 23

 

Die Wirkungen der Neuroleptika reichen von Dämmrig­keit, Dösigkeit, Müdigkeit, An­triebs‑ und In­teressen­losig­keit, gefühlsmässiger Indiffe­renz, Be­ein­träch­ti­gung der Krea­tivität, Dämpfung der sexu­ellen Aktivi­tät, Impo­tenz, Ab­gestumpftheit, deliran­ten Syndromen, Verwir­rung, Unruhe, Hal­luzina­tionen, Denk­störungen, Depres­sion, Resignation, Apathie, schwerer und schwerster Stö­run­gen der Moto­rik, zahlreicher an­derer körperli­cher Be­schwer­den bis hin zu völliger Be­wusst­losig­keit und Tod. Eine "Heilwir­kung" der Neurolep­tika, ein "normali­sie­render, antipsychotischer Ef­fekt", tritt erst bei ei­ner Dosierung auf, wel­che gleichzeitig auch zu den nachfolgend be­schriebenen Bewe­gungsstörungen (Dyskinesien) führt. Die "Haupt-" wie auch die "Nebenwirkungen" beru­hen auf einer Hirnschädi­gung.

 

Mit Psychopharmaka behandelte Men­schen haben eine vergrös­serte Selbstmordnei­gung.24 Es wird davon ausgegan­gen, dass sich 10 – 15 % an ei­ner "schizophrenen Psy­chose Er­krankte" suizidieren.25 Suizid­hand­lungen werden seitens der Psychiat­rie immer der "psychischen Krank­heit" und nie den eigenen Gewalttä­tigkeiten (Einsper­ren, ans Bett fes­seln, Zwangs­injektio­nen usw.) zuge­rechnet.26 Dass das nicht stimmen kann, sagt einem schon der ge­sunde Menschenverstand.

 

Die Zerstörung, welche ein Neu­roleptika im Gehirn verur­sacht, äussert sich – wie gesagt - in verschiedenar­tigen Störungen der körperlichen Bewegungen. In den ersten Be­handlungstagen tritt eine Frühdyskinesie bzw. akute Dyskinesie auf: sehr schmerzhafte Krampfzustände der Zunge, der Augenmuskulatur, des Kiefers, des Kehl­kopfes, des ganzen Gesichtes oder des Nackens. Dies kann auch zum Er­stickungs­tod füh­ren. Nach mehreren Be­handlungsta­gen beginnt das Parkin­so­noid: Bewe­gungsar­mut, un­bewegli­che, starre Ge­sichtszüge, kleinschritti­ger Gang ohne die nor­male Mitbewe­gung der Arme, mo­no­tone, verwa­schene Spra­che, feinschlägi­ges Zittern, er­höhte Span­nung der ge­sam­ten Körper­muskula­tur. An dieser Stö­rung leiden etwa 60% der "Behandelten". Etwa gleich­zeitig tritt die Akathi­sie auf: äusserst unangenehme innere Unruhe, äussere Bewegungsunruhe. 70% der Patien­tIn­nen - eine enorme Zahl - die mindes­tens zehn Jahre Neurolep­tika ge­nommen haben, wie­sen sich selbst nach deren Ab­set­zen nicht zu­rück­bildende Spätdyskinesien (tardive Dyskine­sien) auf, die nicht selten mit der Spätakathi­sie ver­bunden ist: irreversible psychische Dauerschädi­gung, nicht kontrol­lier­bare Bewegung der Mund- und Gesichtsmuskulatur (Schmatz und Kaubewegun­gen), Schleu­derbe­wegung der Arme und Beine, langsam, geschraubte Bewe­gung der Fin­ger und Hände, Resignation, Apathie, Ab­nahme der intellektuellen Leistungsfähig­keit, allge­meine Bewe­gungsstörungen.

Zu den vegetativen Wirkungen der Neuroleptika zählen: Blutdrucksenkung mit Schwindel und Ohnmacht beim Aufste­hen, Herzarrhythmien, Mundtro­ckenheit, Kopfschmerzen, Übel­keit, Erbrechen, Verstopfung, Durchfall, unscharfes, verschwom­menes Sehen, erschwertes Wasser­lassen, Heiss­hunger, Gewichtszu­nahme, Thrombosen (Blutgerinnsel) und Embolien (Verschleppung eines Blutgerinnsels). Neurolep­tika können auch epileptische Anfälle auslösen. Immer häufiger werden die Meldungen über plötzliche To­desfälle von mit Neuroleptika be­handelten Menschen: plötzlicher Tod durch Herzstillstand, Herzrhythmusstörungen, dras­ti­sche Abnahme der weissen Blutkörperchen (Agranulozy­tose), starker Blutdruckab­fall und Ersticken (sudden death). 27 28

 

16. Psychiater und Psychiate­rinnen streiten die gefährlichen und höchst unan­genehmen Wirkun­gen von Neuroleptika kaum mehr ab. Antidepressiva gelten hingegen als hilfreich und harmlos.

 

Diesen Ruf haben sie, das geht schon aus der Entdeckungsge­schichte hervor, zu Unrecht. Antidepressiva sind toxischer (giftiger) als Neuroleptika. Deshalb ist der Dosierungsbe­reich kleiner. Bei grösseren Dosen ist die Wirkung tödlich (Manfred Bleuler: "Vorsicht beim Ver­schreiben von grösseren Do­sen wegen Gefahr des Missbrauchs des Mittels zum Sui­zid").

 

Das erste trizyklische Antidepressiva Imipramin (Tofranil, seit 1958 im Handel), ist chemisch prak­tisch gleich wie das erste Neuroleptikum Chlorpromazin (Largactil). 30

 

Zu den Wirkungen der Antidepressiva zählen: Innere Unruhe, Müdigkeit, Benommenheit, trockener Mund, Blutdruckabfall, Ohnmacht, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Verstopfung, Gewichtszunahme, Kopfschmerzen, Schwit­zen, Zittern, Muskelversteifung, verschwommenes Sehen, Herzjagen, unregelmässiger Herzschlag, Schwierigkeit beim Wasserlassen, allergische Hautausschläge, Krampf­anfälle, sexuelle Störungen, Agranulozytosen, welche in 30 bis 40 Prozent der Fälle tödlich verlaufen. 31 32

 

17. Tranquilizer und Schlafmittel gehören zur Gruppe der so genannten Benzodiazepine und werden sehr häufig einge­setzt. Dazu zählen neben vielen anderen auch Va­lium, Librium, Lexotanil, Seresta, Mogadon, Rohypnol. Keine Seltenheit sind Menschen, die täglich zehn bis zwanzig Stück Valium à 100mg erhalten. Sie fühlen sich - wie He­roinkonsumenten - als ob sie in Watte gepackt auf einer Wolke gehen würden. Probleme der belastenden Wirklich­keit werden wie weggewischt. Verhängnisvoll ist der Ab­hängigkeitsgrad, die daraus resultierenden Entzugser­scheinungen und die fortwährend zu steigernde Do­sis, um den gewünschten Effekt beizubehalten. Benzodia­zepine sind starkwirkende Drogen. Wiederum werden Ursa­chen mit Sicherheit nicht behoben, sondern der Konsu­mierende eher kurzfristig abgehoben. Beim Abset­zen kommt es oft nach kürzester Zeit zu psychischen und physischen Abstinenz­erscheinungen.33

 

Die Wirkung des Absetzens der Tranquilizer und Schlafmittel manifestieren sich wie folgt: Neurovegetative Symptome wie Zittern, Erregung, Übelkeit, Erbrechen, Herzklopfen, Schweissausbrüche, Hitzewallungen und Kältegefühl, Schmerzen am Stamm und in den Gliedern, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwächegefühle und Schlafstörungen, Angstzustände, Depression. In schweren Fällen kommt es zu Delirien und epileptischen Anfällen. Bei erneuter Einnahme verschwinden diese Symptome innert 20 Minu­ten.34 35

 

18. Allgemeines zu Psychopharmaka: Seit Jahrhunderten werden verschie­dene Substanzen verabreicht, welche die menschliche Psyche beeinflussen. Nur schon im nicht legalen Bereich gibt es heutzutage eine Vielfalt von "Dro­gen", die unterschiedliche „Wir­kungen“ und "Nebenwirkun­gen (Intoxikationserscheinungen)  hervorrufen.

 

Psychopharmaka sind per Definition (siehe oben) ebensol­che Dro­gen, nur viel modernere, 100% chemi­sche und so­zu­sagen kürzlich erfundene Substanzen. Sie sind verbreitet in psychiatrischen Anstalten, Apotheken, bei Ärzten usw. und werden gegen alle möglichen Krank­heiten eingesetzt. Meistens gibt es für eine Krankheit mehrere Versionen. Über­ra­schend ist, dass am häufigsten Allgemeinmediziner Psychophar­maka verschreiben. Seit 1985 besteht der Trend, von Tranquilizern wegzukommen, dafür werden immer mehr Antidepressiva und Neuroleptika verabreicht. Letz­tere werden als die gefährlichsten Psychopharmaka einge­stuft. Am schärfsten werden die Psychopharmaka nicht nur von Psychiatriegegnern, sondern vor allem von den Zwangspsychiatrisierten kritisiert. 36

 

In psychiatrischen Anstalten werden fast alle Insassen, egal ob freiwillig oder unfreiwillig, mit Medikamenten behandelt. Werden sie verweigert, wird Gewalt angewendet. Ein Aufgebot von Pflegern packt und fesselt sie mittels Ledergurten ans Bett. Mit einer Injektionsnadel wird ihnen die Substanz in den Körper gespritzt.

 

In der Schweiz gibt es über 50 psychiatrische Anstalten mit z.Zt. jährlich über 50'000 „Eintritten“.37 Der Prozentsatz der unfreiwillig Eingewiesenen wird in einer neueren Obsan-Studie mit 28% beziffert.38

 

Diese Zahl ist mit Sicherheit falsch. Zunächst einmal beruht sie auf Angaben der Anstalten selbst: Der Bock wird zum Gärtner gemacht. Ich habe häufig Klienten ange­troffen, welche als freiwillig eingetreten eingestuft worden sind, bei welchen es sich aber herausgestellt hat, dass sie zum Eintritt gezwungen worden sind. In ei­nem Radiointerview hat Prof. Ernst, Alt-Burghölzlidirek­tor, eingeräumt, dass 2/3 aller Einweisungen unfreiwil­lig erfolgen, Prof. Uchtenhagen hat sogar von 97% ge­sprochen. Dies dürfte der Wahrheit am nächsten kom­men: Auch hinter den so genannt freiwilligen Eintritten steckt meistens ein mehr oder minder sanfter Zwang der Umge­bung. Zudem sind – wie in der Obsan-Untersuchung aus­drücklich vermerkt - die freiwillig Eingetretenen und alsbald mittels FFE-Verfügung Zurückbehaltenen - ein überaus häufiger Tatbestand - nicht erfasst.

 

Menschen werden aus verschiedenen Gründen Psychopharmaka verabreicht – z.B. weil unerwünschte Gefühle wie Angst, Wut, Trauer, Unzufriedenheit, Misstrauen, Verzweiflung, Querulanz, Anpassungsunwilligkeit etc. unterdrückt und kontrolliert werden sollen.

 

Peter Lehmann schreibt39

 

"Aus eigener mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Psychopharmaka- und speziell Absetzberatung weiss ich allerdings, dass in aller Regel diese Menschen ursprünglich zur Psychopharmakabehandlung genötigt oder durch Falschinformation und mangelhafte Aufklä­rung verführt wurden."

 

Am 8. Juni 2005 gab das Pharmaunternehmen Eli Lilly & Co. bekannt, man habe sich auf 690 Millionen Dollar Schadenersatz geeinigt zur Beilegung von rund 8000 Klagen vor Gericht, eingereicht von Menschen, die bei der Einnahme des Neuroleptikums Zyprexa Gewichtszunahme, Di­abetes, andere Stoffwechselstörungen zu beklagen hatten, ja gar von Todesfällen Angehöriger betroffen waren. Zyprexa wird als ein Neuroleptikum der neueren Genera­tion gerühmt, welches nicht die bei früher eingesetzten Mitteln inzwischen anerkannten Schäden aufweisen soll. 40

 

19. Die Fragwürdigkeit und Subjektivität der psychiatri­schen "Diagnostik" ist durch das berühmte Rosenhan Expe­riment entlarvend aufgedeckt worden.

 

David L. Rosenhan, Professor für Psychologie und Jurisprudenz an der Stanford Universität in Kalifornien, führte in Amerika ein interessantes Experiment durch, dessen Resultat über die renommierte wissenschaftliche Zeitschrift Science im Januar 1973 weite Wellen schlug.

 

Zwölf psychisch unauffällige Personen liessen sich in zwölf verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Sie gaben an, sie hätten Stimmen gehört, die relativ un­klar gewesen seien und, falls verständlich, Worte wie "leer", "hohl" und "dumpf" gesagt hätten. Ausser der Vorspielung dieser Scheinsymptome und der Verfälschung von Namen, Beruf und Arbeitsplatz wurden keine Veränderungen der Person, der Vorgeschichte und anderer Umstände vorgenommen. Wesentliche Ereignisse im Leben, Hochs und Tiefs, Probleme usw. wurden genau so dargestellt wie sie waren. Bedingung war, dass die Scheinpatienten aus eigener Kraft, ohne ihren Scheinstatus aufzudecken, ihre Entlassung erwirken mussten. Unmittelbar nach dem Eintritt hörten die Scheinpatienten auf, irgendwelche Symptome zu simulieren und gaben auf Fragen an, dass es ihnen wieder gut gehe und sie keinerlei Stimmen mehr hörten. Die Hospitalisation dauerte 7 bis 52 und im Durchschnitt 19 Tage. Die Simulation wurde we­der von Mitpatienten noch von Ärzten oder Pflegern auf­gedeckt. In elf Fällen lautete die Entlassungsdiagnose Schizophrenie in Remission und beim zwölften einfach Schizophrenie. Unter Remission versteht die Medizin: vo­rübergehendes Zurückgehen von Krankheitserscheinungen.

 

Die Entlassung der Scheinpatienten bedeutete keineswegs, dass sie nun als gesund betrachtet wurden. Wer einmal als schizophren erkannt wurde, kann auch bei augenfälli­gem allerbestem Wohlbefinden bestenfalls "in Remission" sein. Für die Medizin "schlummert" dieser "Bazillus der Schizophrenie" noch immer im Innern eines Patienten und kann jederzeit wieder ausbrechen. Einem Psychiatriepati­enten wird gemäss der Auswertung von Rosenhan ganz of­fensichtlich vor allem dann geglaubt, wenn er von Sym­ptomen berichtet; wenn er dagegen sagt, es gehe ihm wie­der gut, dann wird er mit Misstrauen betrachtet. Das Klinikpersonal verhält sich, als würde es seine "Kran­ken" durch eine Brille anschauen, welche die Wahrnehmung verzerrt. Je länger jemand in einer psychiatrischen Kli­nik tätig ist, desto unverrückbarer werden sein "Wissen" und seine "Vorstellungen" von der "Psychopathologie".

 

Die Resultate von Rosenhans Experiment wurden vom Perso­nal einer renommierten US-amerikanischen psychiatrischen Universitätsklinik angezweifelt. Bei ihnen, behaupteten sie, wären die Scheinpatienten entdeckt worden. Darauf­hin teilte Rosenhan mit, dass dort noch mehr Scheinpati­enten auftauchen würden. In der betreffenden Zeit wurden 193 Neueintritte beurteilt: 41 wurden von mindestens ei­nem Teammitglied (Psychiater, Schwestern, Pfleger und Psychologen waren beteiligt) mit hoher Wahrscheinlich­keit als Scheinpatienten bezeichnet; 23 erachtete min­destens ein Psychiater als suspekt; 19 erschienen einem Psychiater und einem weiteren Teammitglied als verdäch­tig.

 

In Wirklichkeit hatte sich während dieser ganzen Zeit kein einziger Scheinpatient in der Klinik gemeldet.

 

Grotesk ist hierbei, dass die Ärzte samt Personal dieser Klinik bei diesem zweiten Versuch gewappnet waren. Sie wussten, dass sie Zielscheibe einer wissenschaftlichen Untersuchung werden konnten. Sie hatten die Gelegenheit, sich überdurchschnittlich einzusetzen und sich mehr als üblich Zeit für die Diagnostik zu nehmen. Und dennoch kam es auch bei diesem Team, das sich besondere Mühe gab und die Ehre der Psychiatrie wiederherstellen wollte, zu dieser grossen Zahl von Fehldiagnosen.

 

Daraus schliesst Rosenhan, dass die Beurteilung, ob jemand als verrückt oder gesund erlebt bzw. empfunden wird, ein rein subjektiver Vorgang ist.41

 

20. Mangels Akteneinsicht weiss ich nicht, welche Gifte der BF 1 alles schlucken bzw. sich injizieren lassen muss. In seinen Instruktion sehe ich beispielsweise, dass eines den Namen „Risperdal“ trägt (Beilage 10 Ziff. 7). Schlägt man im Arzneimittelkompendium nach, findet man den folgenden Satz, welcher aufschlussreicher nicht sein könnte: „In manchen Fällen schwierig ist, die Nebenwirkung von Symptomen der zugrunde liegenden Krankheit zu unterscheiden".

 

Sic!

 

Hier stossen wir zu einem der überhaupt brisantesten Aspekte rund um die Zwangspsychiatrie und zur Frage vor, was bei einem Menschen, welcher zwangspsychiatrischen Massnahmen unterworfen wird, als Symptome der diagnostizierten „Geisteskrankheit“ und was als durch die Massnahmen selbst bewirkte Symptome zu gelten hat.

 

Ich habe mehrere Hundert so genannte „Krankengeschichten“ studiert und eine strenge Differenzierung nur ein einziges Mal angetroffen:

 

„Was aus W.s Akten sichtbar wird, sind also Reaktionen auf Eingriffe der Klinik und allgemeinere Folgen der Hospitalisation. Deutliche oder eindeutige Symptome, die für die Diagnose Schizophrenie sprechen würden, sind dagegen nicht auszumachen. Im übrigen ist bei Menschen, die so viele Jahre psychiatrisch hospitalisiert waren, praktisch unmöglich zu unterscheiden zwischen den Folgen der Hospitalisation und vorbestehenden Persönlichkeitsmerkmalen. Die Folgen der Hospitalisation überdecken alles; nur sie sind mit Sicherheit nachzuweisen.“ 42

 

Als „geisteskrank“ bezeichnet, nach unschönen Szenen in eine psychiatrische Anstalt verschleppt und dort zwangsbehandelt zu werden kommt einer Existenzvernichtung gleich. Es versteht sich von selbst, dass die dadurch ausgelösten Symptome nicht als Symptome einer Geisteskrankheit bewertet werden dürfen. Genau dies ist aber gang und gäbe. Es wird ganz einfach nicht differenziert. Gräbt man sich durch die Anstaltsakten, muss man durchs Band feststellen, dass Wut, Angst, Verzweiflung, Toben, Aggression und alle übrigen durch die Massnahmen selbst ausgelösten Symptome für die absurde Diagnose einer Geisteskrankheit herhalten müssen.

 

Das geht doch einfach nicht!

 

Erst recht unhaltbar werden solche Diagnosen, wenn man sich noch alle Wirkungen und Nebenwirkungen der verabreichten chemischen Substanzen vor Augen hält. Kann man jedes Mal mit Sicherheit ausschliessen, dass sich manifestierende Symptome nicht gerade eben von diesen Substanzen ausgelöst werden?

 

Auch hier wird nicht differenziert. Die Frage wird bei der Festlegung einer Diagnose schon gar nicht aufgeworfen.

 

Gemäss Instruktion ist die Rückversetzung des BF 1 in die psychiatrische Anstalt Littenheid im letzten Herbst erfolgt, weil er „Stimmen“ gehört hat.  

 

Wir haben schon weiter oben gesehen, dass Neuroleptika Halluzinationen auslösen können (Ziff. 15). Bekannt ist, dass bei Depotspritzen der Resorptionsprozess nicht immer regulär abläuft und vielfältige Wirkungen und Nebenwirkungen zeitigen kann. Beim Absetzen psychotroper Substanzen können so genannte „Absetzpsychosen“ auftreten. 43

 

Zwangspsychiatrisierte, das zieht sich wie ein roter Faden durch die Klientengespräche, versuchen auf alle möglichen Arten und Weisen, vom Ausspucken bis und mit Auskotzen, zu verhindern, dass die täglich verabreichten Substanzen in ihre Blutbahnen gelangen. Die Anstalten durchkreuzen dies mit den von den Opfern am meisten gefürchteten Depotspritzen.

 

Mir hat der BF 1 in den Instruktionen ohne wenn und aber erklärt, dass er die „Medikamente“ unter keinen Umständen will. Er steckt wie alle seine Leidensgenossen in einer regelrechten Zwickmühle. Weil sie wissen, dass sie dem grausamen Regime nur entrinnen können, wenn sie den Organen der Zwangspsychiatrie gegenüber bekunden, mit der Einnahme der Gifte einverstanden zu sein, reden sie ihnen nach dem Munde. Von ihnen kathedral abgegebene Erklärungen sind unter diesem Aspekt zu bewerten. Dass der BF 1 die Gifte tatsächlich nicht will, beweist schon die Tatsache, dass er depotgespritzt wird. Eine solche Verabreichung wäre ja vollkommen widersinnig, wenn er das Zeugs freiwillig schlucken würde.

 

Neben den Depotspritzen werden ihm zusätzliche Substanzen oral verabreicht. Wir sind gespannt, wie der BG 3 das Kunststück geschafft hat, bei sämtlichen sich beim BF 1 manifestierenden Symptomen auszuschliessen, dass es sich um normale Folgen wiederholter Freiheitsberaubungen, der Folter mit heimtückische Nervengiften, der Existenzvernichtung durch die Stigmatisierung als Geisteskranker, des heimlichen Absetzens solcher Gifte oder einer irregulären Resorption handelt. Ganz besonders nimmt uns Wunder, wie er die Nebenwirkungen des dem BF 1 verabreichten Risperdal von den Symptomen seiner schon vor dem Prozess diagnostizierten Schizophrenie unterschieden hat.

 

Man braucht kein Prophet zu sein, um jetzt schon zu wissen, dass der BG 3 sich über diesen Komplex eisern ausgeschwiegen hat.

 

Das Bundesgericht wird wie der Ochs am Berg stehen, weil es selber über keine Entscheidungsgrundlagen verfügt, um den gordischen Knoten zu lösen.

 

21. Damit komme ich zum Schluss. Es ist eine Binsenwahrheit, dass die Gräuel der Vergangenheit jeweils nicht in der Zeit, sondern erst im Urteil der Geschichte als solche anerkannt worden sind. Die heutige Ordnung wird in letzter Instanz von den als hoch geachtet geltenden Bundesrichtern abgesegnet. Wie steht es mit dieser Hochachtung, wenn man alle Opfer ihrer bis zu den Anstaltseinweisungsbehörden ausstrahlenden Entscheidungspraxis befragt? Die Antwort kenne ich. Ich habe nicht nur selber weit über 4’000 Betroffene persönlich angehört, über die Tagebücher des Vereins PSYCHEX sind mir auch die Informationen seiner weit über 10'000 KlientInnen gegenwärtig. Die Details, welche sich mir in casu und in den letzten dreieinhalb Dezennien präsentiert haben, belegen eindrücklich die inquisitorisch-holocaust'schen Dimensionen der Zwangspsychiatrie.

 

Nur eben, was nützt es? Wäre ich zur Zeit der Inquisition oder des Holocaust Verteidiger gewesen, hätten mir die damaligen Magistraten ins Ohr geflötet, „wir tun unsere Pflicht und wollen ja nur das Beste, nämlich Seelen vor dem Teufel retten bzw. mittels Eugenik und Hygiene unsere Rasse rein er­halten“. Und hätte ich keine Ruhe gegeben, wäre ich mit einem Straf-, Berufsverbots-, Disziplinar- und Ord­nungs­bussenverfahren nach dem anderen überzogen worden. (Mehr hätte ich nicht zugelassen; denn ich habe die Risiken, unter Wölfen zu leben, ziemlich schnell einzuschätzen gelernt.)

 

Marc Rufer, welcher der Psychiatrie die Maske vom Gesicht reisst, antwortet auf seine Frage „Wer ist irr? Alle, niemand!“ Ich bin da weniger diplomatisch. Wenn der Begriff „Geisteskrankheit“ seine Berechtigung hat, so ist er auf Urheber und Hüter der heutigen Ordnung an­zuwenden. Mit Industrialisierung und Technik ist die bisher wohl grösste Tragödie über die Menschheit herein­gebrochen. Von „Fortschritt“ keine Spur! Das Vernich­tungspotential hat sich ins Unermessliche gesteigert, das vergangene Jahrhundert ist zum überhaupt blutigsten der Menschheitsgeschichte avanciert. Die in Jahrtausen­den gewachsene solide Bauerntradition ist praktisch auf einen Schlag ausgelöscht worden. Auf Teufel komm raus wird Schund und Schutt produziert, das Volk zum Konsum verführt und darauf konditioniert, die ausgelegten Köder abzuspurten. Am Schluss landet das Ganze in der Mülltonne. Die für die Existenz benötigte Nahrung wird von der Landwirtschafts- zur Lebensmittelindustrie, zum Grosshandel und in die Detailgeschäfte geschleust. Die geldgierigen Profiteure halten die Hand hin, um die die ganze Zeche zahlenden Letzten zu rupfen, welche auch noch die gewaltige Infrastruktur zu erstellen und zu unterhalten haben, damit der Moloch funktioniert. Wie Roboter hocken sie an den Fliessbändern, um die Tölpelarbeiten zu verrichten, zu welchen sich die Dirigenten und Ministranten dieses Irrsinns – Schwerreiche, Bundes­richter und dergleichen - nie im Leben hergeben oder he­rablassen würden. Damit das alles reibungslos vonstatten geht, werden von Generation zu Generation die Mechanis­men der Herrschaft umgesetzt. Man kann den Vergleich zu einem schweizerischen Kuhstall ziehen. Die Kälber werden mit Stricken aus den Leibern ihrer Mütter gezerrt und sofort an den Häls­ling und später die Kette gebunden. Sie mutieren zu braven Schweizer Kühen, lassen sich mel­ken und wider­spruchslos zur Schlachtbank führen. Die zu Untertanen bestimmten Kinder werden zunächst der Obhut ihrer be­reits gebrochenen Erzeuger überlassen. In bis zu zwan­zig Jahren „Schul- und Lernzeit“ werden ihnen die gän­gige Norm und Disziplin ins Hirn geätzt. Pausenlos schwatzt die Propaganda das Blaue vom Himmel herunter: „Lebt Ihr nicht in der allerbesten Demokratie der Welt, wo Freiheit und Gerechtigkeit herrschen?“ „Sind wir nicht soziale Arbeitgeber und sorgen für Vollbeschäfti­gung?“ Zuverlässig werden die Reflexe der Untertanen herangezüchtet: „Ach, dass ich doch nur nicht arbeitslos werde!“ Wer nicht pariert und ausschert, wird in eine der ungezählten, hermetisch abgeschotteten Anstalten und in die psychiatrischen Bollwerke versenkt. Ein paar scharfe Exempel genügen. Das ganze Volk kuscht.44

 

Schande über alle, die gegen Privilegien und fette Saläre die Unterjochung stützen!

 

22. Ich habe nicht vor, beim Bundesgericht zu buhlen, damit es in sich geht, dem monströsen Schwachsinn ein Ende bereitet und endlich gesteht, dass die Zwangspsychiatrie foltert. Das verkäme zum Versuch am untauglichen Objekt; denn es weiss haargenau, was auf dem Spiel steht. Würden Folterbeschwerden gutgeheissen, wäre dies für die Nutzniesser der herrschenden „Ordnung“ die reinste Katastrophe, da alle Organe der Zwangspsychiatrie – Vormundschaftsbehörden, Einweisungsärzte, Polizei, Sanität, Anstalten und Gerichte - verunsichert und damit in ihrem Treiben behindert würden.

 

Die Geschichte wird es ihm besorgen, so wie sie es den Grossinquisitoren und den Nazischergen besorgt hat.

 

Ich möchte kein Erbe der amtierenden Herren sein!

 

23. Die Beschwerde geht von Serbien per E-Mail zum Gegenzeichnen an meine generalbevollmächtigte Tochter.

 

 

                                Sein eigener Souverän

 

 

Nana Schönenberger              Edmund Schönenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beilagen:

 

[i]   VG SZ vom 19.12.2006

[ii]   VG SZ vom 5.1.2007

[iii]  PSYCHEX vom 25.12.2006

[iv]  PSYCHEX vom 5.1.2007

[v]  PSYCHEX vom 5.1.2007

[vi] Edmund Schönenberger, Nieder mit der Demokratie, Wissiflue 1986, S. 88 http://www.demokratie.swiss1.net/

[vii]  VB Küssnacht vom 4.12.2006

[viii]  PSYCHEX vom 25.12.2006

[ix]  PSYCHEX vom 25.12.2006

[x]  PSYCHEX vom 18.12.2006

[xi]  Fragebogen PSYCHEX vom 13.10.2006

[xii]  Anstalt Sonnegg vom 10.1.2007

[xiii]  VG SZ vom 11.1.2007

XII   Generalvollmacht

2 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S.10-27

3Prof. Dr. H. J. Luderer, http://www.lichtblick99.de/historisch1.html

4 Henry Charles Lea, Die Inquisition, Nördlingen 1985, S. 101, 215 f., 221 ff., 232 ff., 259 f., 376.

5 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S. 28-40

6Prof. Dr. H. J. Luderer, http://www.lichtblick99.de/historisch1.html

7 Fremdwörterduden S. 255

8 Eric J. Engstrom u. Volder Roelcke, "Psychiatrie im 19. Jahrhundert", Schwabe Verlag Basel, Mainz 2003, S. 27 ff.

9 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S. 70

10 Christian Müller, Wer hat die Geisteskranken von den Ketten befreit, Psychiatrie-Verlag,  Bonn 1998, S. 105 (man beachte, dass der Prokopfanteil von "Geisteskranken" in der Schweiz über dreimal höher als in Österreich ist).

11 Hans Laehr, Die Anstalten für psychisch Kranke, Verlag Georg Reimer, Berlin 1907

12 Christian Müller, Wer hat die Geisteskranken von den Ketten befreit, Psychiatrie-Verlag, Bonn 1998, S. 103-106

13 Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie, Enke, Stuttgart 1967, S. 59-72

14 Marc Ru­fer, Wer ist irr?, Bern 1991, S. 99 ff.

15 K. Dörner, "Diagnosen der Psychiatrie", Frankfurt 1975

16 Fremdwörterduden online / Fremdwörterduden S. 286

17Prof. Dr. H. J. Luderer, http://www.lichtblick99.de/historisch1.html

18http://schmidhammer.ws24.cc/text_97108176_25783052_54676610_deutsch.html

19 http://psychochirurgie.know-library.net/

20 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 1), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 17

21 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 138

22 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 37 ff.

23 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 138 - 146

24Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 139

25 Prof. Peter Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen und Risiken psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S. 42-46

26 Matthias Seibt, Gewalt und Zwang in der Psychiatrie, Bochum 1997, Unterstreichungen original)

27 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 142

28 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S.39 ff.

30 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 147

31 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 147-148

32 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 289 ff.

33 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S. 149, 150

34 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S.149 - 151

35 Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 335 ff.

36 Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie (Band 2), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S. 11-17

37 Bundesamt für Statistik, StatSanté

38 Stephan Christen, Lisanne Christen, Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan), Basisdaten der Psychiatrie 2003

39 Lehmann Peter, Schöne neue Psychiatrie (Band 1), Antipsychiatrieverlag, Berlin 1996, S 14

40http://www.bpe.online.de/infopool/gesundheit/bp/frank_zyprexa.htm

 

41 Marc Rufer, Irrsinn Psychiatrie, Zytglogge, Bern 1998, S.34-40

42 Prof. Asmus Finzen und Dr.med. Marc Rufer, Gerichtsgutachten vom 30.6.1992 i.S. K.W. gegen Kanton Zürich

43 Peter Lehmann, Schöne neue Psychiatrie, Band 1, S. 99-104, Band 2., S. 405 ff., insbesondere 410 ff.

44 Edmund Schönenberger, Das primitive Prinzip der Macht, Adresse siehe Briefkopf