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Das
primitive Prinzip der Macht Edmund
Schönenberger Rechtsanwalt http://www.swiss1.net/demokratie/ __________________________________________________________ 19. September
2006
Bundesgericht
1000 Lausanne In eigener und in Sachen
Erich S. gegen Psych. Anstalt Rheinau, Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich (GD) und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VG)
betr. Art. 10 EMRK etc. erheben wir staatsrechtliche
Beschwerde gegen den Fehlentscheid des VG vom
24.8.2006 und verlangen seine Aufhebung, die Feststellung, dass die
Anstalt Rheinau ein Verbrechen gegen unser Menschenrecht auf freie
Kommunikation im Sinne von Art. 10 EMRK verübt hat sowie die
unentgeltliche Rechtspflege samt (für Erich S.) -beistand, unter
KEF. Begründung: 1. Formeln und Sache ergeben sich
aus dem angefochtenen Entscheid (Beilage 1). Zwecks Veröffentlichung
stelle ich sie in allen Einzelheiten und kontradiktorisch dar, damit sich
das Publikum über das in und zwischen den Zeilen Stehende seine eigenen
Gedanken machen kann. Via die Vernehmlassungen haben die beteiligten
Instanzen die Möglichkeit, auch zu nachträglichen Präzisierungen Stellung
zu beziehen. 2. Bevor ich 1975 als Mitbegründer
des Zürcher Anwaltskollektivs von den ersten Klienten aufgesucht und mit
ihren Problemen konfrontiert worden bin, waren mir psychiatrische
Anstalten fremd. Genaues wusste ich überhaupt nicht. Nur am Rande und vom
Hörensagen hatte ich mitbekommen, dass sich hinter den Mauern Seltsames
abspielen musste. Der von uns angebotene Dienst - wir erteilten jeden
Nachmittag zu einem bescheidenen Tarif und ohne Voranmeldung
Rechtsauskunft - bescherte uns alle jene Menschen, welche in der Schweiz
in irgend einer Weise vor allem als Arbeitnehmer, Mieter, Ausländer,
Gefangene oder sonst von Herren und Staat Verfolgte in Bedrängnis geraten
waren. Selbstverständlich wurden wir auch sofort Anlaufstelle für die
Zwangspsychiatrisierten. Anfänglich hatte ich Mühe mit diesen
Klienten, weil ich ihren Schilderungen keinen Glauben schenken mochte. Von
der Erziehung her war ich so konditioniert, dass ich automatisch annahm,
sie müssten sicher irgend etwas Schwerwiegendes auf dem Kerbholz haben,
welches eine Internierung samt Zwangsbehandlungen rechtfertigte.
Inzwischen sind mir Fälle von Menschen untergekommen, welche - lobotomiert
- in der Anstalt gestorben oder dort bis zu vierzig Jahre eingekerkert und
gefoltert worden sind. Für ein rundes Dutzend zwischen zehn und vierzig
Jahre lang Versenkter habe ich persönlich die Freiheit definitiv
durchgesetzt und damit uno actu auch die gegen ihre Menschenrechte
verübten schweren Verbrechen aufgedeckt. Via das Anwaltskollektiv und - ab
1987 - den Verein PSYCHEX bin ich von weit über viertausend aktuell oder
ehemals von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffenen konsultiert worden.
Mehrere Hundert habe ich dabei durch die Verwaltungs- und gerichtlichen
Haftprüfungsverfahren geschleust. Es gibt keine Details in den Anstalten,
über welche ich nicht aus erster Hand umfassend informiert worden bin.
Anlässlich meiner Besuche habe ich mich zusammengezählt monatelang in
ihren Arealen und Abteilungen aufgehalten. Würde ich alle durchstudierten
Akten auf eine Beige legen, wäre sie einige Meter hoch. Audiatur et altera
pars: Über meine Klientel bin ich auch mit all jenen zusammengeraten,
welche eine Zwangspsychiatrisierung veranlasst, vollzogen oder gedeckt
haben: Angehörige, Psychiater, Vormünder, Mitglieder der
Aufsichtsbehörden, Hausbesitzer, Mitbewohner, Vorgesetze, Arbeitskollegen,
Polizisten, Sanitäter, Anstaltsvertreter, Richter
etc.. Art. 5 der Europ.
Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher allen Menschen Freiheit und
Sicherheit garantiert, wird vom sogenannten Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beherrscht: Eine Massnahme muss in einem angemessenen
Verhältnis zum Anlass stehen. Im Katalog der auf dieser Erde möglichen
Sanktionen folgt nach der Todesstrafe als nächstschwerster Eingriff der
mit Folter gekoppelte Freiheitsentzug. In den über drei Jahrzehnten habe
ich - wobei ich wohlgemerkt nicht von aus strafrechtlichen Gründen in
psychiatrischen Anstalten Internierten, sondern ausschliesslich von rein
psychiatrisch Verfolgten spreche, welche sich keiner strafbaren Handlung
schuldig gemacht haben - nicht einen einzigen Fall erlebt, bei welchem der
Einweisungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen
Sanktionen gestanden ist. Einer der Routinefälle beispielsweise, wonach
einem zu laut Musik Hörenden ein Polizeikommando buchstäblich mit der Tür
ins Haus fällt, er niedergerungen, in Handschellen gelegt und ihm vom
Notfallpsychiater eine seine Sinne raubende chemische Substanz injiziert
wird, so dass er erst in der Anstalt das Bewusstsein wieder erlangt,
sprengt die Verhältnismässigkeit bei weitem. Angemessen wäre, dem
Störefried die Konfiskation der Stereoanlage anzudrohen und sie ihm im
Wiederholungsfall wegzunehmen. 3. Nach Studium eines Standardwerkes
über die Inquisition und als Zeitzeuge der Holocaust-Diskussionen bin ich
mir heute absolut sicher, dass die Zwangspsychiatrie der letzten 130 Jahre
auf der ganzen Welt die Gräueltaten der Grossinquisitoren bzw. der
Nazischergen, auch was die Zahl der Toten anbelangt, weit in den Schatten
stellt. Dass diejenigen, welche sich die
Hände verbrannt haben, gegen mein vernichtendes Urteil Sturm laufen,
kümmert mich wenig. Nicht sie sind nach profunder Kenntnis der Materie zu
Experten der Zwangspsychiatrie avanciert. Sie beherrschen bloss das
primitive Prinzip der Macht. Die gerüttelten Erfahrungen, welche
ich gesammelt habe, haben immer auch den Inhalt meiner Äusserungen
bestimmt. Ich pflege kein Blatt vor den Mund zu nehmen. Das Letzte, was
ich will, ist, der Nachwelt einen zensurierten Rapport zu hinterlassen.
Konsequenzen scheue ich nicht. Wenn auch nur einer von meinem Abklatsch
der Realität profitiert und zu einer Lebensstrategie findet, mit welcher
er seine eigenen Interessen effizient gegen die Interessen der die Welt
tyrannisierenden Verbrecher zu verteidigen vermag, ohne sich ihrem Macht-
und Betrugssystem in irgend einer Art, auch nicht als Ausgebeuteter, zu
beugen, hat sich die Mühe, welcher ich mich auch jetzt wieder unterziehe,
gelohnt. Es hat Jahrzehnte und Jahrhunderte
gedauert, bis die Schrecken von Inquisition und Holocaust in adäquate
Worte gefasst worden sind. Für das Infernalische der Zwangspsychiatrie
müssen die Begriffe noch geprägt werden. Mehr als eine Annäherung wird mir
mit der vorliegenden Beschwerde kaum gelingen. 4. Jede Versenkung in eine Anstalt
ist mit der Kappung oder Erschwerung auch der übrigen Menschenrechte
verbunden. Davon handelt der vorliegende, scheinbar unspektakuläre Fall.
An der in psychiatrische und juristische Floskeln wohlverpackten
Verbissenheit, mit welcher sowohl die beteiligte Anstalt, deren
Aufsichtsbehörde und jetzt auch noch das zuständige Verwaltungsgericht den
ihm zugrundeliegenden Eingriff verteidigen, offenbart sich jedoch
schlaglichtartig, wie weit sich die Verantwortlichen von der Normalität
entfernt haben. Was jedem Bürger als Selbstverständlichkeit erscheint,
nämlich mit einem anderen Menschen spontan kommunizieren zu können, wird
in der Anstalt verunmöglicht oder behindert. 5. Und nun medias in
res: Heute um ca. 1000 Uhr wollte ich mit
Herrn Erich S., der in der Anstalt Rheinau sitzt, telefonisch seine
Möglichkeiten einer Entlassung besprechen. Herr Möller von der Abteilung
erklärte, eine Verbindung sei nicht möglich, weil Herr Erich S. in der
"Therapie" sei. Gegen den unhaltbaren Bescheid versuchte ich zuerst
anstaltsintern anzurennen. Chefarzt Horber sei abwesend, Stellvertreter
Sternemann auf einer Führung, hiess es. Sekr. Merk bekräftigte die
Weigerung der Abteilung. Ins gleiche Horn stiess auch Frau Mordazzini von
der Gesundheitsdirektion, bei welcher ich eine Intervention
verlangte. Das Verbrechen gegen mein
Menschenrecht auf Kommunikation ist flagrant (Eingabe vom 22.11.2005 an die
GD). 6. Die Anstalt Rheinau äusserte sich
dazu wie folgt: Zu Beginn ist zu bemerken, dass Herr
Schönenberger gemäss Aussage des Herrn Erich S. nie beauftragt wurde in
irgendeiner Form aktiv zu werden. Ein Bekannter des Herrn Erich S. bat
Herrn Schönenberger lediglich, den Patienten in unserer Klinik telefonisch
zu kontaktieren. Das heisst, Herr Schönenberger war zu dem relevanten
Zeitpunkt vom Patienten nicht mandatiert. Des weiteren ist auch in Bezug auf
den von Herrn Schönenberger beigelegten Regierungsratsbeschluss des
Kantons Zug vom 15.06.1999 folgendes an wichtigen Unterschieden
festzuhalten. Herr Erich S. befindet sich im Status einer strafrechtlichen
juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der
forensischen Spezialklinik Rheinau. Das heisst, die bei einem FFE
(Beispiel Regierungsratsbeschluss) vorherrschende Dringlichkeit zur
Handlung entfällt in doppeltem Sinne. Erstens wegen des anders lautenden
juristischen Rechtstitels des Herrn Erich S. und zweitens wegen der
Ausführungen im ersten Absatz. Um die unseres Erachtens
realitätsferne Analogie des Regierungsratsbeschlusses zu komplettieren,
weisen wir darauf hin, dass als Rekursgegner in einem FFE-Verfahren sehr
wohl die betroffene Klinik fungiert, im vorliegenden Fall jedoch das Amt
für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Schaffhausen als
federführende Instanz Rekursgegner ist. Selbstverständlich kann Herr Erich
S. in unserer Klinik Besuche empfangen und frei telefonieren. Wie jeder
andere Patient gilt für ihn eine Hausordnung, welche jedoch genug
Flexibilität für besondere Angelegenheiten
erlaubt. Gerne lassen wir Ihnen die
Hausordnung und die Stellungnahme der betreffenden Pflegeperson
zukommen. Wir würden Sie bitten, wegen der
juristischen Implikationen und um Herrn Erich S. vor weiteren ihn
belastenden Irritationen zu schützen, weiteres Aktenmaterial, sofern
überhaupt notwendig, bei obengenannter Behörde in Schaffhausen
anzufordern. Vielen Dank für Ihre Bemühungen in
dieser Angelegenheit. Freundliche
Grüsse Dr. med. Ulf
Sternemann Oberarzt, stv.
Chefarzt 13.12.2005 *** Hausordnung Station
86A ... Tagesstruktur Die Arbeitstherapie und das übrige
Therapieangebot sind Bestandteile der Tagestruktur auf unserer Station und
für Sie verbindlich. Dispensationen sind nur aus medizinischen Gründen
möglich. Es gelten folgende Arbeitszeiten: Vormittags: 08.45 h - 11.30
h Nachmittags: 13.30 h - 16.30 h
(Freitags bis 16.00
Uhr) ...
Rheinau, 8. November
2002 Stationsleitung: K.
Suler Pflegedienstleitung: Forensik R.
Reif Chefarzt Forensik: Dr. 0.
Horber *** Gesprächsnotiz betreffend Telefonat
Hr. Schönenberger, vom 22.11.2005 Von: Matthias Müller, SLV
86A Datum: 2. Dezember
2005 Um 10.00 Uhr des 22.11.05 hat Hr.
Schönenberger auf Station 86A angerufen und unseren Patienten, Hr. Erich
S., verlangt. Hierauf habe ich Hr. Schönenberger mitgeteilt, dass Hr.
Erich S. im Augenblick in der Arbeitstherapie und aus diesem Grund nicht
zu sprechen sei. Ich habe Hr. Schönenberger informiert, dass Hr. Erich S.
ab 11.15 Uhr telefonisch wieder erreichbar ist und ihn gebeten nochmals
anzurufen. Daraufhin versuchte Hr.
Schönenberger in einer sehr ungehaltenen Tonlage mir zu befehlen, Hr.
Erich S. augenblicklich ans Telefon zu holen, mit der Begründung, er sei
der Anwalt von Hr. Erich S.. Als Hr. Erich S. aus der
Arbeitstherapie wieder auf die Station kam, habe ich ihn über den Anruf
von Hr. Schönenberger informiert, worauf Hr. Erich S. diesen um 11.15 Uhr
zurückgerufen hat (siehe Pflegebericht vom
22.11.05). Hr. Erich S. hat mir mitgeteilt,
dass Hr. Schönenberger nicht auf seinen Wunsch hin angerufen hat und er
Hr. Schönenberger auch nicht beauftragt hat, seine Rechte zu
vertreten. 7. Auf Letzteres hat mein Klient
schriftlich geantwortet: Es stimmt nicht, dass ich
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger nicht beauftragt habe, sich um meine
sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Rheinau zu
kümmern. Wir haben vereinbart, dass er sich
umgehend mit meinem ebenfalls beauftragten Verteidiger, Rechtsanwalt J.
S., in Verbindung setzt, um endlich meine längst überfällige Entlassung
durchzusetzen. Ich schliesse mich der Beschwerde
betreffend Artikel 10 EMRK von RA Schönenberger an die
Gesundheftsdirektion an und bevollmächtige ihn hiermit noch schriftlich,
die Sache für meine Entlassung durch alle Instanzen zu
ziehen. Rheinau, den 20. Dez.
2005, Erich
S. 8. Im vom Chefarzt-Stellvertreter
erwähnten Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug wird folgender
Sachverhalt geschildert: A. Rechtsanwalt Edmund
Schönenberger, Rümlang, wurde von G.S. damit beauftragt, die gegen sie
verfügte und in der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug vollzogene
fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) anzufechten. In diesem
Zusammenhang rief RA Schönenberger am 14. November 1996 um ca. 8.40 Uhr
seine Klientin an, wurde jedoch mit ihr nicht
verbunden. B. Dagegen erhoben sowohl G S.,
vertreten durch RA Schönenberger, wie auch RA Schönenberger selber
gleichentags und mit nämlicher Eingabe bei der Sanitätsdirektion (ab
1.1.1999 Gesundheitsdirektion) unter Berufung auf Art. 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) Beschwerde gegen die Psychiatrische Klinik
Oberwil-Zug wegen Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie
Meinungsäusserung und freien Meinungsempfang). Im wesentlichen machten sie
geltend, die Verbindung von RA Schönenberger und G.S. sei sowohl von der
Telefonistin wie auch von Oberschwester Margrith Meier mit dem Hinweis
verweigert worden, Anrufer würden mit den Patienten infolge Therapien
generell nur von 10.30 bis 13.30 Uhr und von 17.15 bis 19.30 Uhr
verbunden; G.S. befinde sich zur Zeit in der Ergotherapie, wo keine
Telefonate entgegengenommen würden. Sein Wunsch, G.S. ans Telefon zu
rufen, sei zurückgewiesen worden. Für diese Beschränkung des in Art. 10
EMRK verbrieften Rechts auf freie Meinungsäusserung und freien
Meinungsempfang bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch ein
öffentliches Interesse, weshalb die Verweigerung der telefonischen
Verbindung menschenrechtswidrig sei. C. In den dazu von der
Gesundheitsdirektion eingeforderten Stellungnahmen bestritt Dr. med. E.
Rust, Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug, am 10. Dezember
1996 die tatsächlichen Behauptungen von RA Schönenberger nicht, fügte aber
ergänzend hinzu, gemäss den Aussagen von Margrith Meier habe diese nicht
einfach eine telefonische Verbindung in den Ergotherapieraum verweigert.
Vielmehr habe sie überdies versucht, G.S. auf ihrem Zimmer zu erreichen
für den Fall, dass diese sich dort aufhielte. Das Telefon im Zimmer von
G.S. habe jedoch niemand abgenommen, weshalb sie RA Schönenberger einen
umgehenden Rückruf seiner Klientin zugesichert habe. Etwa 10 Minuten nach
dem Anruf von RA Schönenberger habe ihn G.S. auch zurückgerufen, nachdem
sich herausgestellt habe, dass sie sich zwar in ihrem Zimmer aufgehalten,
aber keine Telefonate habe entgegennehmen wollen. Die Tatsache, dass G.S.
in ihrem Zimmer über einen eigenen Telefonanschluss zur freien Benutzung
verfüge, mache deutlich, dass die Klinik keineswegs die
Meinungsäusserungsfreiheit bzw. die Freiheit zum Empfang von Mitteilungen
einschränken wolle. Es sei absurd, die in der Klinik geltende generelle
Regelung, wonach Therapien nicht durch externe Telefonanrufe zu
unterbrechen seien, als menschenrechtswidrig zu qualifizieren. Das
Menschenrecht auf freie Kommunikation könne wohl kaum als Recht auf
jederzeitige Erreichbarkeit verstanden werden. Im übrigen verweist Dr.
Rust auf einen ähnlichen Fall aus dem Jahre 1994; damals habe auch der
Sanitätsrat die ebenfalls von RA Schönenberger gegen die Klinik erhobene,
sinngemäss gleichlautende Beschwerde abgewiesen. D. Zur Vernehmlassung der
Psychiatrischen Klinik Oberwil-Zug machte RA Schönenberger in seiner
Eingabe vom 15. Dezember 1996 geltend, die Sachverhaltsdarstellung durch
Margrith Meier sei unwahr, wonach diese G.S. unmittelbar nach seinem Anruf
orientiert und deren Rückruf an ihn veranlasst habe. Dies werde nicht nur
von seiner Klientin bestritten. Vielmehr habe Margrith Meier auch Michèle
Kathriner, Mitarbeiterin der Justiz- und Polizeidirektion (seit 1.1.1999
Sicherheitsdirektion), die auf sein Ersuchen hin rund eine Stunde nach ihm
ebenfalls in der Klinik angerufen und verlangt habe, mit G.S. verbunden zu
werden, mit dem Hinweis auf die stattfindende Therapie gebeten, nach 10.30
Uhr nochmals zu telefonieren. Entspräche nun aber die in der
Vernehmlassung der Klinik geltend gemachte Schilderung der Wahrheit, hätte
Margrith Meier zum Zeitpunkt des Anrufs von Michèle Kathriner gewusst,
dass sich G.S. nicht im Therapieraum, sondern in ihrem Zimmer befinde und
somit telefonisch erreichbar sei. Der Klinik sei überdies bekannt gewesen,
dass RA Schönenberger für seine Mandantin am 1. November 1996 ein
Haftprüfungsbegehren gestellt habe, im Zeitpunkt seines Anrufs also ein
Verfahren hängig gewesen sei. Und schliesslich könne die Klinik keine
gesetzliche Grundlage für die geltende Einschränkung des Telefonverkehrs
innerhalb von 24 Stunden auf insgesamt nur 5 1/4 Stunden namhaft machen.
Nicht die Klinik oder deren Leitung habe über die Zulässigkeit des
Telefonverkehrs zu entscheiden, sondern jeder Angerufene müsse selber
bestimmen können, ob er Anrufe entgegennehmen wolle oder
nicht. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 1997
bat die Gesundheitsdirektion Michèle Kathriner um einen Kurzbericht
darüber, welche Auskunft ihr bei ihrem Anruf vom 14. November 1996 von
Margrith Meier erteilt worden sei. Michèle Kathriner bestätigte am 28.
Januar 1997, dass Margrith Meier ihr am 14. November 1996, um ca. 09.45
Uhr, die gewünschte Verbindung mit G.S. einzig mit dem Hinweis auf die
Therapiezeit verweigert und ergänzt habe, dass das Therapiepersonal
angewiesen sei, keine Telefonate entgegenzunehmen. Margrith Meier habe
aber keine Verbindung ins Zimmer von G. versucht, auch sei der Anruferin
nicht mitgeteilt worden, G.S. sei zwar in ihrem Zimmer, wolle aber keine
Telefonate entgegennehmen. 9. Der Regierungsrat des Kantons Zug
hat in seinem Entscheid vom 15.6.1999 ausdrücklich festgestellt, dass die
Anstalt Oberwil meiner Klientin und mir gegenüber ein Verbrechen gegen
unser Menschenrecht auf Kommunikation verübt hat. Der Anstalt wurden an
diesem Tag gleich zweimal die Kutteln geputzt. Selbstverständlich hatte
ich auch den von Chefarzt Rust erwähnten "ähnlichen Fall aus dem Jahre
1994" weitergezogen. Zu beachten sind die Daten. Man muss über eine
Engelsgeduld verfügen, wenn man gegen die geballte Macht und ihre
Institutionen antritt. Es kann Jahrhunderte dauern, bis die Köpfe rollen.
Und kaum sind sie gerollt, muss man sich schon wieder auf die neuen, noch
ungerollten einstellen. 10. Art. 10, Art. 13 und Art. 14 der
Europ. Menschenrechtskonvention lauten wie folgt: Art. 10 Freiheit der
Meinungsäusserung (1) Jede Person hat das Recht auf
freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und
die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und
weiterzugeben... (2) Die Ausübung dieser Freiheiten
ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und (kumulativ) in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit,
die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der
Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung. Art. 13 Recht auf wirksame
Beschwerde Jede Person, die in ihren in dieser
Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat
das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu
erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in
amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Art. 14
Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere
wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu
gewährleisten. 11. Beginnen wir mit dem
Diskriminierungsverbot (und es wird ausdrücklich auch ein Verbrechen gegen
dieses Menschenrecht gerügt, falls sich die Instanzen darüber hinweg
setzen). Es besagt u.a., dass der Genuss der Menschenrechte unabhängig von
einem sonstigen Status zu gewährleisten sei. Oder mit anderen Worten: Ob
mein Klient Bundesrat oder Anstaltsinsasse ist, spielt hinsichtlich seines
Menschenrechts auf Kommunikation überhaupt keine Rolle.
Dann wollen wir doch mal als erstes
untersuchen, ob im schweizerischen Gesetzesdschungel eine Vorschrift
existiert, welche Bundes-, Regierungsräten, Richtern aller Instanzen,
Anstaltsdirektoren oder ihren Stellvertretern verbietet, während der
Arbeitszeit Telefonate zu empfangen oder zu tätigen. Das Resultat ist ein klares
Nein! Ich mag mich noch gut daran zu
erinnern, als ich vor 35 Jahren in corpore beim damaligen Präsidenten der
Prüfungskommission des Kantons Zürich, dem Ober- und späteren
Bundesrichter Levy, vorgesprochen habe, um mich zum Anwaltsexamen
anzumelden. Der Verwaltungsakt wurde durch einen Telefonanruf unterbrochen
und dem Magistraten hat beliebt, mit seinem damaligen Gesprächspartner
eifrig Schachprobleme zu erörtern. Da wirft uns also dieser Ulf
Sternemann, seines Zeichens stellvertretender Chefarzt, die Hausordnung
der involvierten Anstaltsabteilung und den Text seines Angestellten Müller
zum Frasse vor, wonach mein Klient während der Arbeitszeit keine Telefone
empfangen dürfe. Er weiss dabei sehr wohl, dass das Verbot auch mich
direkt trifft. Ich bin überzeugt, dass dieser Halbgott in Weiss einen
Tobsuchtsanfall bekäme, würden Telefonate seiner Ehefrau, Anwälte,
Freunde, Bekannten oder Klienten von der Telefonistin unter Hinweis auf
die Arbeitszeiten nicht durchgestellt. Seinen Adlaten lässt er munter
daherfabulieren, ich hätte gefälligst "gehalten" zu bleiben, wenn sich
jemand mir gegenüber eines Verbrechens gegen eines meiner Menschenrechte
schuldig macht. 12. Es wäre falsch anzunehmen, die
Organe der Zwangspsychiatrie und ihre Auftraggeber seien ahnungslos und
gutgläubig. Wer in diesen hochsensiblen Bereichen, in welchen der
Unrechtsstaat unverblümt seine hässlichste Fratze zeigt, dirigiert oder
Karriere macht, weiss haargenau, worum es geht. Resümieren Anstaltspsychiater alle
ihre schon angetroffenen Fälle, muss ihnen zweifellos aufgefallen sein,
dass einer psychiatrischen Versenkung in aller Regel ein Konflikt zwischen
zwei Menschen vorausgeht. Dabei landet derjenige, welcher sich brav
anpasst und insbesondere die von den Geldherren befohlenen Fliessband- und
Tölpelarbeiten ohne Aufmucken leistet, mit Garantie nicht, wohl aber der
Andere in der Anstalt, welcher schlecht oder überhaupt nicht
"funktioniert". Die psychiatrischen, aber auch die
von Richtern aus strafrechtlichen Gründen angeordneten Freiheitsentzüge
haben entsprechend mit "Fürsorge" oder "Rehabilitation" nichts, aber auch
gar nichts zu tun, sondern sie sind reine Herrschaftsinstrumente: Auf
Teufel komm raus wird produziert, zum Konsum verführt und Abfall beseitigt
zum allerprimitivsten Zweck, nämlich um Geld zu scheffeln und damit Macht
und dergleichen mehr zu potenzieren. Da kein vernünftiger und normaler
Mensch sich zum Sklaven degradieren lassen will, müssen die Arbeitermassen
mit einem Drohsystem gefügig gemacht werden. Störende "Elemente" oder nach
dem Golde der Herren Grabende werden kurzerhand ihrer Freiheit beraubt und
mit heimtückischen Nervengiften gefoltert. Die solcherart an Einzelnen
statuierten scharfen Exempel halten das ganze Volk in Schach (Spezial- und
Generalprävention). Genau dieses cui bono lenkt und
leitet die Nomenklatura. Selbstverständlich werden die wahren Motive
niemals und unter gar keinen Umständen offen gelegt, sondern eisern
ausgeschwiegen, mit pausenlosem Propagandagedröhne, in die Irre lenkenden
Informationen und frommen Sprüchen verdeckt: "Wir wollen für Dich, ach Du
armer Kranker, ja nur im geschützten Rahmen einer psychiatrischen Klinik
sorgen und Dich gesund machen, damit Du wieder ein wohlfunktionierendes
Mitglied unserer Gemeinschaft werden kannst". Widerlich! Vor rund 130 Jahren sind die
schweizerischen psychiatrischen Anstalten wie Pilze aus dem Boden
geschossen. Aus ältesten zugänglichen Statistiken erfährt man, dass vor
dem zweiten Weltkrieg rund zehntausend "Betten" zur Verfügung standen.
Heute ist die Zahl der "Eintritte" in die 53 Anstalten auf über 50'000 pro
Jahr hinaufgeschnellt. Es darf davon ausgegangen werden, dass in diesem
die Freiheit unablässig hochjubelnden Land bisher weit über eine Million
Menschen versenkt worden sind. Wer die Bilderbuchschweiz ausgräbt,
stösst hier auf ihre Fundamente. Die Etikettierung als
"Geisteskranker" kommt einer Vernichtung der Existenz gleich. Dies, die
Freiheitsberaubungen, die angewandten Foltermethoden und die Verbrechen
gegen die übrigen Menschenrechte treiben unheimlich viele in den
Selbstmord. Es wird geschätzt, dass mehr als jeder zehnte von einer
Zwangspsychiatrisierung Betroffene dieses Schicksal erleidet (Prof. Peter
Stolz, Wer nicht heilen kann, soll nicht verwunden, Nutzen und Risiken
psychiatrischer Früherfassung, Soziale Psychiatrie 2, 2005, S. 42-46).
Teil der Diabolik: Suizidhandlungen werden seitens der Psychiatrie
immer der "psychischen Krankheit" und nie den eigenen
Gewalttätigkeiten (Einsperren, ans Bett fesseln, Zwangsinjektionen usw.)
zugerechnet (Matthias Seibt, Gewalt und Zwang in der Psychiatrie, Bochum
1997, Unterstreichungen original). Klar ist, dass es genau so
verabscheuungswürdig ist, einen Menschen in den Tod zu treiben, wie auf
ihn Bomben hageln oder ihn mittels Armeen und Polizisten über den Haufen
schiessen zu lassen. Ersteres ist sogar noch um eine Nuance perfider: Die
Täter haben keine Gesichter mehr. Alle waschen ihre Hände in
Unschuld. Tatsache ist sodann, dass auch die
aufgezwungenen und im Weigerungsfall von Aufgeboten von bis zu einem
Dutzend Pflegern gewaltsam injizierten Nervengifte immer wieder zu
Todesfällen führen. Auch dieses Element der heutigen
Schreckensherrschaft ist einkalkuliert. Diejenigen, welche an den
Schalthebeln der Macht sitzen, sind jederzeit bereit, über Leichen zu
schreiten, um ihre Geltungs- und Machtreflexe zu verteidigen. An willigen
Assistenten mangelt es ihnen nie. Sie werden mit allerlei Privilegien und
erklecklichen Blutgeldern geködert (umfassendere Analysen sind an meiner
im Briefkopf bezeichneten Internetadresse
veröffentlicht). 13. Mein Klient ist ein typisches
Produkt der heute gängigen Methoden. X-mal schon ist er aus nichtigen
Anlässen und ohne sich in irgend einer Weise strafbar gemacht zu haben in
psychiatrische Anstalten verlocht worden. Wer wundert sich, dass er sich
nach all den Freiheitsberaubungen, Folterungen und von der
Zwangspsychiatrie verschuldeten unendlichen Frustrationen, von einer
Wirtin und einem ihm an Kräften überlegenen Mann verfolgt, nicht anders zu
helfen gewusst hat, als sich mit zwei dünnen Hohlstangen gegen die
Angreifer zu verteidigen. Bei dieser Aktion ist die Wirtin leicht verletzt
worden. Man kann durchaus von Notwehr ausgehen. Vom Gericht erster Instanz
ist er jedoch drakonisch mit einer auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen
Massnahme bestraft worden. Er hockt bereits eindreiviertel Jahre.
Rechtskräftig verurteilt ist er allerdings noch nicht, da seine Berufung
am Obergericht des Kantons Schaffhausen hängt. Der unmotivierte und überlange
Freiheitsentzug erscheint als vollkommen unverhältnismässig: Brausen
beispielsweise die noblen Herren mit ihren Luxuslimousinen im vollen
Bewusstsein in der Gegend herum, dass jederzeit insbesondere Kinder und
Alte unbedacht die Fahrbahn betreten oder technische Defekte auftreten
können und sie solcherart Tod und Verderben speien, müssen sie, wenn der
in Kauf genommene Fall eintritt, - wenn überhaupt - mit einer blossen
Busse rechnen. 14. Der Chefarzt-Stellvertreter
bezeichnet die Analogie zum Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug als
"realitätsfern", weil mein Anruf nicht dringend gewesen sei. Sein Etikett
pflegen er und seinesgleichen regelmässig als Merkmal einer
Geisteskrankheit zu kleben. Lautet da nicht ein altes
Sprichwort: Was Du sagst, das bist Du selbst? Im übrigen empfehle ich ihm:
Schuster bleib bei Deinen Leisten! Art. 5 Ziff. 4 EMRK bestimmt klipp
und klar: Jede Person, die festgenommen oder
der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein
Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht
rechtmässig ist. Das Superbeschleunigungsgebot, an
welches alle Beteiligten - Richter, Anstalt und auch der Anwalt - gebunden
sind, gilt unterschiedslos sowohl für rein psychiatrisch wie auch
strafrechtlich Versenkte. Davon abgesehen scheint ihn beim
Verfassen seines Textes eine Amnesie befallen zu haben, steht doch in
besagtem Zuger Entscheid noch schwarz auf weiss: Bereits aufgrund dieser Ausführungen
und unter Berücksichtigung der Beurteilung des Bundesamtes für Justiz
ergibt sich, dass die von der Psychiatrischen Klinik Oberwil Zug
gehandhabte und mit dem angefochtenen Entscheid der Gesundheitsdirektion
geschützte Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten festgelegten
Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Patienten den in Art. 10
EMRK verbrieften Anspruch auf freie Meinungsäusserung bzw. freien
Meinungsempfang verletzt. Dieses konventionsgeschützte Recht und damit
gleichzeitig das Recht auf eine einzelfallbezogene Abwägung allenfalls
gegenläufiger Interessen stehen sowohl den einzelnen Patienten wie auch -
wie im vorliegenden Fall - anrufenden Aussenstehenden
zu. Darüber, welche Interessen meinem
Ansinnen entgegenstanden, mich mit meinem Klienten unabhängig davon, ob
die Sache dringend war oder nicht, telefonisch zu besprechen, hat der
hochrangige Funktionär kein Sterbenswörtchen verloren. Insbesondere hat er
sich auch darüber ausgeschwiegen, auf welche Weise mein Telefonat die
nationale Sicherheit etc. der Schweiz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK
konkret beeinträchtigt hätte. Wohlweislich! Es sind absolut keine Argumente
ersichtlich. 15. Schliesslich regt der
Anstaltsvertreter die Anwendung des schon von der Formaljurisprudenz im
alten Rom erfundenen und auch von allen schweizerischen Verwaltungs- und
Gerichtsinstanzen bis hin zum Bundesgericht perfekt beherrschten Tricks
an, aus einem vorgeschobenen formellen Grund schon gar nicht erst auf die
Sache einzutreten: Beschwerdegegnerin sei eine Behörde im Kanton
Schaffhausen, was implizieren würde, dass das Verfahren dort abzuwickeln
ist.
Wehe jedem, welcher der Gewalt
dieses Menschen unterworfen ist. Im spektakulären wie skandalösen
Fall des W.B., der von den Zürchern 26 geschlagene Jahre lang in der
psychiatrischen Anstalt Littenheid im Kanton Thurgau vernagelt und dort
gefoltert worden war, haben der Kanton Zürich, das Bundesgericht, das
Kassations- und Obergericht des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht
Zürich seine Genugtuungsklage kaltschnäuzig mit dem Argument
abgeschmettert, haftbar sei nicht der Einweisungs-, sondern der
Vollzugskanton (Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.
Juli 2003 in Sachen W.B. gegen Kanton Zürich, S. 22 ff.. Der Entscheid ist
grundfalsch. Gehaftet haben selbstverständlich beide Kantone
solidarisch).
Hätte ich mich an die Schaffhauser
heran gemacht, hätten sie mir höhnisch entgegengehalten, dass die
Vollzugsanstalt Rheinau Verfahrensgegnerin und damit die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich örtlich zuständig sei.
Ich lasse mich schwer und schon gar
nicht von jemandem verjoggeln, welchem nichts Gescheiteres einfällt, als
das meinem Klienten und mir gegenüber verübte Verbrechen gegen unser
Menschenrecht auf Kommunikation zu decken. 16. Wenn immer zwei Menschen
miteinander telefonieren wollen, können sie das - egal ob ein
Mandatsverhältnis besteht - jederzeit und ohne weiteres tun. Das ist der
rund um die Erde gültige Standard. Einem in eine psychiatrische Anstalt
eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der
Arbeitszeiten zu verbieten, kann nur einem kranken, machtbesessenen Hirn
einfallen. 17. "Vielen Dank für Ihre
Bemühungen in dieser Angelegenheit" wird der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich von der Anstalt Rheinau schon im voraus gespendet. Dem
weisen Volksmund fällt es leicht, die Schablone korrekt zu übersetzen:
"Wir verlassen uns darauf, dass eine Krähe der andern kein Auge
aushackt".
18. Am 25. April 2006 erliess die GD
folgende Verfügung: A. Edmund Schönenberger wollte am
22. November 2005, ca. 10.00 Uhr, mit Erich S., der sich im Rahmen einer
strafrechtlichen Massnahme in der kantonalen Psychiatrischen Klinik
Rheinau (Klinik Rheinau) aufhält, telefonieren. Erich S. wurde indessen
nicht ans Telefon geholt mit der Begründung, er befinde sich zur Zeit in
der Therapie. B. Gegen die Weigerung der Klinik
Rheinau, Erich S. mit Edmund Schönenberger an dem von Letzterem
gewünschten Zeitpunkt telefonieren zu lassen, erhebt Edmund Schönenberger
am 22. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass
Art. 10 EMRK verletzt worden sei. C. Die Klinik Rheinau beantragt in
der Vernehmlassung (Rekursantwort) vom (recte) 13.12.2005 sinngemäss, der
Rekurs sei abzuweisen. D. Am 1. Januar 2006 nimmt Edmund
Schönenberger in eigener Sache und in Sachen Erich S. gegen die Klinik
Rheinau Stellung (Rekursreplik) zur Vernehmlassung der Klinik Rheinau und
hält sinngemäss an seinem Antrag fest. Die Klinik Rheinau lässt sich dazu
nicht mehr vernehmen. E. Auf die Begründungen der
Rekursparteien wird, soweit rekurserheblich, in den Erwägungen
eingegangen. Es kommt in
Betracht: 1. Die Rekurrenten rügen die
Handhabung des Telefonverkehrs in der Klinik Rheinau und machen unter
Berufung auf Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ausdrücklich die Verletzung
ihres Grundrechts auf Schutz der freien Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK)
geltend. 2. Art. 13 EMRK räumt dem Verletzten
für den Fall, dass die durch die EMRK garantierten Rechte und Freiheiten
beeinträchtigt worden sind, die Befugnis ein, eine "wirksame Beschwerde"
bei einer nationalen Instanz einzulegen. Als wirksam im Sinne von Art. 13
EMRK gilt eine Beschwerde, sobald der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Prüfung seiner Vorbringen hat und der angefochtene Akt von der Behörde
gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Zusätzlich müssen die minimalen
Verfahrensrechte gewährleistet sein, namentlich der Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf Begründung des Entscheids. Grundsätzlich ist das
Verfahren so zu gestalten, dass es vollen Rechtsschutz gewährleistet.
Formlose Aufsichtsbeschwerden vermögen diesem Erfordernis nicht zu genügen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 4 N. 33 mit
Hinweisen). 3. Bei der Weigerung der Klinik
Rheinau, Erich S. zu dem von Edmund Schönenberger gewünschten Zeitpunkt an
das Telefon zu holen, handelt es sich um einen Realakt. Realakte gelten
nicht als Verfügungen und sind daher grundsätzlich nur mit
Aufsichtsbeschwerde, nicht aber mit Rekurs anfechtbar. Indessen stellen
die Rekurrenten ein Feststellungsbegehren. Solchen Begehren um Erlass
einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller
ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Feststellung hat. Für das
schutzwürdige Interesse an einem Feststellungsentscheid sind zunächst
weitgehend die gleichen Kriterien wie beim gleich lautenden Erfordernis
für die Rekurslegitimation gemäss § 21 des Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
massgebend. Darüber hinaus muss über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten Unklarheit bestehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 19 N. 60 f.). Vom Erfordernis eines
aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen
kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte und wenn sich
die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte (Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 21 N. 25 mit
Hinweisen). 4. An der Feststellung der
Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Verweigerns einer Telefonverbindung
kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nur gegeben sein, solange die
Verbindung nicht hergestellt wird. Das bedeutet, dass die Grundsatzfrage
über die Handhabung des Telefonverkehrs in der Klinik Rheinau kaum je
überprüft werden könnte, würde am Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses festgehalten. Darüber hinaus besteht ein
grundsätzliches Interesse an der rechtlichen Klärung der vorliegenden
Frage, da nicht nur die Rekurrenten, sondern auch andere Aussenstehende
sowie auch Patienten und Patientinnen der Klinik Rheinau in die gleiche
Situation kommen könnten. 5.1
Damit ergibt sich zunächst, dass die Eingabe von Edmund
Schönenberger als Rekurs entgegenzunehmen ist, und dass dieser in seinen
persönlichen Verhältnissen betroffen ist. Somit ist auf den Rekurs von
Edmund Schönenberger einzutreten. 5.2
Gemäss § 22 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung
oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen
Anordnung bei der Rekursinstanz einzureichen. Die Klinik Rheinau hat am
22. November 2005 die Telefonverbindung verweigert. Da der Tag der
Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der
Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird (§ 11 Abs. 1 VRG, Satz 1), ist
die Frist zur Rekurserhebung somit am 22. Dezember 2005 abgelaufen. Am 22.
November 2005 hat Edmund Schönenberger rechtzeitig Rekurs in eigener Sache
erhoben. Auf den Rekurs von Edmund Schönenberger ist demnach einzutreten.
Hingegen hat Edmund Schönenberger erst am 1. Januar 2006 auch im Namen von
Erich S. Rekurs erhoben. Der Rekurs von Erich S. ist demnach verspätet
erfolgt. Mithin ist auf den Rekurs von Erich S. nicht
einzutreten. 6.1
Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie
Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die
Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel
hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine
Genehmigung vorzuschreiben. Abs. 2 hält fest, dass die Ausübung dieser
Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist; sie kann daher
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale
Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur
Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung
der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Diese Kriterien
entsprechen weitgehend den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen
nach Art. 36 BV, nämlich dem Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der
Verhältnismässigkeit (BGE 130 1 369, Erw. 7.2). 6.2
Dem Rekurrenten ist es von der Klinik Rheinau unter Hinweis auf die
spätere Erreichbarkeit von Erich S. verwehrt worden, am 22. November 2005
um ca. 10.00 Uhr mit Erich S. zu telefonieren. Erich S. hat sich am 22.
November 2005 um 10.00 Uhr unbestrittenermassen in der Arbeitstherapie
befunden. Im Weiteren ist unbestritten, dass dem Rekurrenten mitgeteilt
worden ist, Erich S. sei zur Zeit in der Arbeitstherapie und ab 11.15 Uhr
wieder erreichbar. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass Erich S. nach dem
Therapieende über den Anruf des Rekurrenten informiert worden ist und
Letzteren um 11.15 Uhr zurückgerufen hat. Es ist fraglich, ob diese
Verzögerung des Telefonats von ca. 1 1/4 Stunden überhaupt als Eingriff in
die Meinungsfreiheit des Rekurrenten gelten kann. Jedenfalls kann es sich
höchstens um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln. Diese
Frage kann indessen offen bleiben, da der Rekurs - selbst wenn ein
Eingriff in die Meinungsfreiheit vorliegen sollte - aus den nachfolgenden
Gründen ohnehin abzuweisen ist. 6.3
Wiegt ein Eingriff eher leicht, so können an das Vorliegen einer
gesetzlichen Grundlage keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Als gesetzliche
Grundlage für den Eingriff genügt vorliegend demnach die Hausordnung der
Klinik Rheinau, die unter anderem darauf zielt, die Ordnung im Betrieb
aufrecht zu erhalten. Die Hausordnung schreibt vor, dass Dispensationen
von der Arbeitstherapie nur aus medizinischen Gründen möglich sind. Die
Arbeitstherapie findet am Vormittag jeweils von 08.45 Uhr bis 11.30 Uhr
und am Nachmittag von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Dementsprechend
können gemäss der Hausordnung während dieser Therapiezeiten keine
Telefonate geführt werden. Offensichtlich wird aber die Hausordnung nicht
völlig starr angewendet wendet, da Erich S. bereits um 11.15 Uhr - und
nicht erst nach 11.30 Uhr - hat anrufen können. 6.4
Das öffentliche Interesse am Eingriff in die Meinungsfreiheit des
Rekurrenten ist sodann ohne Weiteres gegeben. Es liegt im öffentlichen
Interesse, dass der Anstaltsbetrieb ruhig und in geordneten Bahnen
verläuft. Dies dient dem Schutz der Gesundheit der Patientinnen und
Patienten, aber auch den im Betrieb angestellten Arbeitskräften und nicht
zuletzt der Allgemeinheit, die ein Interesse daran hat, dass die Klinik
Rheinau ihrem Leistungsauftrag nachkommt. 6.5
Die Erreichung der vorgenannten Ziele ist nicht möglich, ohne dass
bestimmte Grundregeln, wie sie in der Hausordnung festgelegt sind, auch
eingehalten und beachtet werden. Die Vertröstung des Rekurrenten auf die
etwas spätere telefonische Erreichbarkeit von Erich S. war somit geeignet,
den ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Dementsprechend ist der
Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn überhaupt ein
solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund
genannt hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S.
unabdingbar gemacht hätte. Zudem wird aus den Akten nicht ersichtlich -
und von Edmund Schönenberger auch nicht geltend gemacht - dass ihm durch
die nicht sofort gewährte Telefonverbindung ein Nachteil entstanden
wäre. 7. Zusammenfassend ergibt sich
demnach, dass der Rekurs des Rekurrenten 1 abzuweisen und auf den Rekurs
des Rekurrenten 2 nicht einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
und in Anwendung von § 13 VRG in Verbindung mit § 5 der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV) sind die
Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten 1 und zu einem Viertel
dem Rekurrenten 2 aufzuerlegen. Die Gesundheitsdirektion v e r f ü g
t: I. Auf den Rekurs von Erich S. vom 1.
Januar 2006 gegen die Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau wird nicht
eingetreten. II.
Der Rekurs von Edmund Schönenberger vom 22. November 2005 gegen die
Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau wird
abgewiesen. III. Die Kosten dieses Verfahrens,
bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.-- werden Edmund
Schönenberger zu drei Vierteln und Erich S. zu einem Viertel auferlegt.
Über diese Kosten wird separat Rechnung
gestellt. IV.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an
gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde
eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau
zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und
soweit möglich beizulegen. V. Mitteilung
an - Edmund Schönenberger,
Rechtsanwalt, (eingeschrieben, gegen Rückschein, 2 Exemplare: für sich und
zu Handen des Rekurrenten 2), - Kantonale Psychiatrische
Klinik Rheinau, Direktion, Postfach, 8462
Rheinau - Rechnungssekretariat der
Gesundheitsdirektion (im Dispositiv, nach Eintritt der
Rechtskraft). GESUNDHEITSDIREKTION Rechtsabteilung lic.iur. P.
Schmuki Leiter Bereich
Rechtsmittel 19. Solchen Machtsprüchen hilflos
Ausgelieferten und von den Behörden unverfroren Abservierten muss es
bereits kalt über den Rücken laufen. Dem Abgebrühten allerdings bieten
sich nicht die geringsten Schwierigkeiten, die Konstruktionen wie
Seifenblasen platzen zu lassen. 20. Beginnen wir mit dem
gesundheitsdirektoralen Versuch, meinen Klienten aus dem Rennen zu
stechen. Das Departement wird - nomen est omen - von einer den heutigen
Herren wahrlich ausgezeichnete Dienste leistenden Magistratin namens
Verena Diener geführt. Es darf davon ausgegangen werden, dass der von ihr
ins Gefecht geschickte Schmuki zu ihrem engeren Stab zählt und wohl kaum
als juristischer Grünschnabel zu gelten hat. Er weiss folglich haargenau,
dass diese obrigkeitlichen "Realakte", welche er uns da aus seinem
Vokabularium auftischt, anfechtbar sind, wobei falsche oder überhaupt
fehlende Rechtsmittelbelehrungen den "Adressaten" nicht zum Nachteil
gereichen dürfen. Ergo hat er sich sicher auch darüber so seine Gedanken
gemacht, ob die Anstalt ihren Realakt meinem Klienten gehörig eröffnet und
ihn insbesondere darauf hingewiesen hat, bei wem und innert welcher Frist
er sich gegen ihre Diktatur zur Wehr setzen könne. Nachdem trotz
heftigstem Bemüh'n aus den Akten kein taugliches Dokument hervorzuzaubern
war, hat er sich nach dem Motto - der Plumpheit sind absolut keine Grenzen
gesetzt - kurzerhand zur Flucht nach vorne entschlossen:
Auf den Rekurs von Erich S. vom 1.
Januar 2006 gegen die Kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau wird nicht
eingetreten.
Und um ihm zu zeigen, wo de Bartli
de Moscht holt, hat er ihm auch noch einen Viertel der Verfahrenskosten
drauf gepfeffert. Ein Meister seines
Faches! Die Verwaltungsrichter trifft nun
die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, die eingebrockte Suppe
auszulöffeln und aus ihrem unerschöpflichen Repertoire die sie
gutdünkenden Worte herauszufischen, welche meinen Klienten entweder in die
ehrenvolle Runde der Beschwerdelegitimierten aufnehmen oder aber weiterhin
als persona non grata zappeln lassen werden. Wir gehen selbstverständlich strikte
davon aus, dass unsere Streitgenossenschaft - auch mit Blick auf die
beiden noch folgenden Instanzen - in jeder Hinsicht intakt bleiben
muss. Das Verfahren wird von der
Offizialmaxime und ausserdem vom Grundsatz iura novit curia beherrscht, so
dass wir über die Vorfrage nicht weiter zu palavern brauchen, sondern es
uns im Sperrsitz gemütlich machen und uns für den Hauptgang fit halten
können. 21. Ja und was streichen uns denn da
tatsächlich schon allerlei üble Gerüche aus den brodelnden Töpfen der
Vorinstanz um die Nase? Es ist fraglich, ob diese
Verzögerung des Telefonats von ca. 1 1/4 Stunden überhaupt als Eingriff in
die Meinungsfreiheit des Rekurrenten gelten kann. Jedenfalls kann es sich
höchstens um einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK handeln. Diese
Frage kann indessen offen bleiben, da der Rekurs - selbst wenn ein
Eingriff in die Meinungsfreiheit vorliegen sollte - aus den nachfolgenden
Gründen ohnehin abzuweisen ist. Da sind zweifellos Chefkönner am
Werk! Spinnen wir doch ihre Logik
konsequent weiter. Aus den schon weiter oben festgehaltenen Telefonzeiten
wird deutlich, dass die InsassInnen der psych. Anstalt Rheinau tagsüber
rund sechs Stunden daran gehindert werden, zu telefonieren oder Telefonate
zu empfangen. Übertragen wir nun diese Ordnung mit der hochnotpeinlichen
weiteren Begründung der Vorinstanz analog auf sämtliche Magistraten in der
Schweiz, nämlich dass diese zum eigenen und zum Wohle aller Untertanen zu
den Hauptarbeitszeiten weder geschäftlich noch privat telefonieren und
auch nicht mit Telefonaten belästigt werden dürfen. Von diesem Verbot
wären reflexartig alsogleich auch alle Bankdirektoren, Lobbyisten und
übrigen Profitgierigen, aber auch die Heere der Anwälte, Pfarrer, Ärzte
und ähnlicher Gelahrter sowie das niedrige Fussvolk
betroffen. Und nun lassen wir - es tönt so
schön melodiös - das Hauptmotiv dieser ehrenwerten Dienerschaft gerade
noch einmal original erklingen: Jedenfalls kann es sich höchstens um
einen geringfügigen Eingriff in Art. 10 EMRK
handeln. Da versucht doch tatsächlich jemand,
mit uns das Kalb zu machen! Die Menschenrechte sind unteilbar.
Sie stehen allen Menschen - ungeachtet ihres Status (Art. 14 EMRK) -
gleichermassen zu. 22. Weiter im
Text: Das öffentliche Interesse am
Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten ist sodann ohne Weiteres
gegeben. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass der Anstaltsbetrieb
ruhig und in geordneten Bahnen verläuft. Dies dient dem Schutz der
Gesundheit der Patientinnen und Patienten, aber auch den im Betrieb
angestellten Arbeitskräften und nicht zuletzt der Allgemeinheit, die ein
Interesse daran hat, dass die Klinik Rheinau ihrem Leistungsauftrag
nachkommt. Es wäre gescheiter gewesen, wenn der
Gehilfe der Gesundheitsdirektorin uns statt dieser in ihrer Abstraktion
gar nicht justiziablen Gemeinplätze einen konkreten und tauglichen Grund
genannt hätte, warum mein Klient und ich zur besagten Stunde nicht
miteinander hätten telefonieren können. In den sogenannten
"Arbeitstherapien" werden die InsassInnen zu stupiden Arbeiten gezwungen.
Ich habe in der Rheinau schon mit eigenen Augen beobachtet, wie
Werbeprospekte der FDP eingepackt werden mussten. Es werden aber auch
Papiersäcke gefalzt, Schräubchen abgezählt, eingepackt und ähnlich
hirnlose Verrichtungen abverlangt. Eine Unterbrechung bringt todsicher
weder das Wohl der zum Sklavendienst Verurteilten noch die Anstaltsordnung
durcheinander. Im "Leistungsauftrag" der Rheinau ist zwingend auch die
Gewährleistung der Menschenrechte der Gewaltunterworfenen
enthalten. Die stupende Art und Weise, wie die
Verantwortlichen deren und die Grundrechte Dritter mit einem Federstrich
vernichten, zeugt von bodenloser Frechheit, welcher man vollkommen perplex
gegenüberstünde, wäre nicht der eigentliche, abscheuliche Zweck der
Zwangspsychiatrie als Herrschaftsinstrument klar erkennbar. Es braucht
einfach noch eine Weile, bis diese mit euphemistischen Leerformeln
verschleierte Tatsache zum Allgemeinwissen wird. Doch nur Geduld! Es
dämmert! Der Ablauf der Menschheitsgeschichte beweist: Nichts ist so fein
gesponnen, 's kommt doch an die Sonnen. 23. Der GD ist ein Präjudiz des
Regierungsrates des Kantons Zug vorgelegt worden. In jenem Verfahren hat
ein praktisch identischer Sachverhalt zur Verurteilung der involvierten
Anstalt geführt. Die Vorinstanz hat sich nicht mehr anders zu wehren
gewusst, als um das Verdikt wie die Katze um den heissen Brei
schleichen. 24. Dementsprechend ist der
Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn überhaupt ein
solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund
genannt hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S.
unabdingbar gemacht hätte. Art. 8 EMRK garantiert mit dem Recht
auf Privatleben auch die Achtung der Privatsphäre. Es geht diese
Funktionäre einen Dreck an, was ich als Laie oder Anwalt mit einem in eine
psych. Anstalt Versenkten zu besprechen habe! 25. Zusammengefasst erweisen sich
alle Rechtfertigungsversuche der Gesundheitsdirektion als fauler
Zauber. 26. § 21 ZHStPO verpflichtet
Behörden und Beamte, ihnen bekannt gewordene Straftaten
anzuzeigen. Art. 312 StGB lautet wie
folgt: Mitglieder einer Behörde oder
Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil
zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
bestraft. Es kann keinem vernünftigen Zweifel
unterliegen, dass ein obrigkeitlich verübtes Verbrechen gegen ein
Menschenrecht als Nachteil im Sinne der Strafbestimmung zu bewerten ist.
Als Täter für die wissentliche und willentliche Anordnung und
Aufrechterhaltung des absolut unhaltbaren Telefonverbots kommen Mitglieder
und Beamte der Anstalts- und Aufsichtsbehörden gleichermassen in Frage.
Wenn es mit rechten Dingen zu und
her ginge, müsste das Verwaltungsgericht Anzeige erstatten. Weil jedoch
die Parteigenossen quer durch die Staatsgewalten miteinander verbandelt
sind, bleiben die herrschenden Verhältnisse einstweilen noch solide
zubetoniert. Bekanntlich hat indessen bis jetzt keine Epoche ewig
gedauert. Noch jede ist früher oder später zusammengekracht. Keine der
jeweils aktuellen Spitzen ist vorm Zermalmen gefeit, wenn die Pyramiden
sich von Zeit zu Zeit mit Getöse zu wälzen pflegen. Prophetische Gaben
braucht es nicht: Sors certa, hora incerta. Ich möchte kein Mitglied
dieser feinen Gesellschaft oder einer ihrer Erben sein, wenn die
Eiterbeulen dereinst aufbrechen werden. 27. Schon seit Jahren verkünde ich,
es sei falsch, sich auf die Leimspuren der Justiz kleben zu lassen. Die
dabei vergeudeten Zeiten und Energien verhindern die Entwicklung eigener
effizienter Lebens-, Angriffs- und Verteidigungsstrategien. Folgerichtig
habe ich meine Anwaltsrobe mit dem Kittel eines Urbauern vertauscht, was
mich - Gott sei Dank! - vor den idiotischen Justiz- und übrigen Gerangeln
verschont. Obwohl ich wieder einmal eine
Ausnahme mache, betrachte ich den Rechtsweg definitiv als Sackgasse. Es
handelt sich um ein von den Urhebern und Hütern des Staats-, Demokratie-
und Rechtsbetruges schlau eingerichtetes und sorgsam unterhaltenes
Konstrukt, welches grossspurig allen angepriesen wird. Wer darauf herein
fällt, läuft dort, wo sich die Staatsdirektoren unbeugsam totalitär
gebärden, knallhart ins Messer. Als Vehikel wird geschickt die weniger
problematisch erscheinende Rechtssprechung in den Fällen benutzt, wo
Bürger gegen Bürger kämpfen. In ihrem Schatten türmen sich unbemerkt auch
jene Leichen der Versenkten und Gefolterten, welche sich vertrauensvoll an
alle Instanzen und Gerichte bis hin zum Europ. Gerichtshof für
Menschenrechte gewandt, dort nichts anderes als die Leugnung der gegen sie
verübten Verbrechen in auschwitz'scher Manier erfahren haben und daran
zerbrochen sind. Um solche Zusammenhänge transparent
zu machen, eignet sich das aus der Praxis gegriffene anschauliche Beispiel
- auch wenn es bloss ein winziges Detail aus dem Riesenarsenal von
Erniedrigungs- und Unterdrückungsmethoden darstellt - zur Abwechslung
besser, als eine abstrakte Abhandlung. Bei der Beweisführung über die
Untauglichkeit der Justiz kann gar nichts schief laufen. Wird eine
Beschwerde wunderselten gutgeheissen, erfüllt dies ohnehin nur den
propagandistischen Zweck, dem Pöbel vorzutäuschen, er werde von Väterchen
Staat gehätschelt. Das serienmässige Abschmettern liefert das quod est
probandum der infamen Politik bis zum Überdruss. Anstalt und GD haben uns
ihre Künste bereits vorgeführt. Jetzt sind auch noch die übrigen Instanzen
an der Reihe. Das Prozessrisiko brauche ich
keineswegs zu scheuen. Es ist vorgesehen, dass ich nackt und aller
Schulden oder Guthaben ledig ins Grab steigen werde. 28. Die Schrift wird von Serbien an
meine generalbevollmächtigte Tochter in die Schweiz übermittelt, welche
sie zwecks "Rechtsgültigkeit" gegenzeichnen und einreichen
wird. 29. Meine liebe Nana hat das alles
prompt erledigt. Sie arbeitet seit rund 10 Jahren für den Verein PSYCHEX.
Ich will nicht unterlassen, hier öffentlich ihr beherztes Engagement für
die psychiatrisch und übrigen Verfolgten zu verdanken. Es ist mir schon zu
Ohren gekommen, dass sie bei den Anstaltsorganen den Ruf geniesst, forsch
und unnachgiebig zu sein. So ist es recht Nana - lass Dir von niemandem
auf die Kappe scheissen, wenn es gilt, hartnäckig die Interessen der
Vereinsklientel zu verteidigen! 30. Dann dürfen wir jetzt also
gespannt darauf sein, was uns die Künstler im nächsten Glied zu servieren
belieben: Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich 3.Abteilung Entscheid der 3.
Kammer vom 24. August
2006 Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg
Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix
Helg. In
Sachen 1. lic.iur. Edmund Schönenberger,
Rechtsanwalt, 2. Erich S., c/o Psychiatriezentrum
Rheinau, Postfach, 8462 Rheinau, vertreten durch lic.iur. Edmund
Schönenberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Psychiatriezentrum Rheinau,
Verwaltung, Postfach, 8462 Rheinau, Beschwerdegegner, betreffend
Telefonverkehr, hat sich
ergeben: 1. Rechtsanwalt Edmund Schönenberger
rief telefonisch am 22. November 2005, ca. 1000 Uhr, das
Psychiatriezentrum Rheinau, Station 86A, an und ersuchte darum, mit Erich
S., der sich damals im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme in der
Klinik aufhielt, verbunden zu werden. Der Stationspfleger erklärte ihm,
Erich S. sei momentan in der Arbeitstherapie und aus diesem Grund erst ab
1115 Uhr telefonisch wieder erreichbar. Schönenberger beharrte darauf,
sofort mit Erich S. verbunden zu werden, was der Stationspfleger ablehnte.
Nach dem Ende der Therapie rief Erich S. um ca. 1115 Uhr Edmund
Schönenberger zurück (act. 8/4.2). II. Dagegen erhob Edmund Schönenberger
am 22. November 2005 "in eigener Sache" Beschwerde an die
Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei festzustellen, dass die
Weigerung, sofort mit Erich S. verbunden zu werden, gegen Art. 10 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Die Klinik liess
sich dazu am 2. Dezember 2005 vernehmen. Die Gesundheitsdirektion räumte
Edmund Schönenberger Gelegenheit zur Replik ein. Davon machte dieser mit
Faxeingabe vom 1. Januar 2006 Gebrauch. Gleichentags liess er der
Gesundheitsdirektion eine schriftliche Erklärung von Erich S. vom 20.
Dezember 2005 zukommen, die unter anderem eine ausdrückliche
Bevollmächtigung Schönenbergers enthielt, diesen bei rechtlichen Schritten
betreffend seine Entlassung aus der Klinik zu vertreten. Das
Psychiatriezentrum Rheinau verzichtete auf
Duplik. Die Gesundheitsdirektion ging in der
Folge davon aus, dass neben Edmund Schönenberger auch Erich S. Rekurs
erhoben habe. Mit Verfügung vom 25. April 2006 trat sie auf den Rekurs von
Erich S. nicht ein, während sie jenen von Schönenberger abwies. Die
Rekurskosten von Fr. 500.- auferlegte sie zu einem Viertel Erich S. und zu
drei Vierteln Schönenberger. III. Mit in eigenem Namen sowie in jenem
von Erich S. erhobener Beschwerde vom 7. Mai 2006 an das
Verwaltungsgericht erneuerte Edmund Schönenberger sein
Feststellungsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Die Gesundheitsdirektion beantragte unter Verzicht auf
weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Das Psychiatriezentrum
Rheinau liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in
Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde im
Namen von Erich S. (Beschwerdeführer 2) erhoben worden ist (vgl. dazu E. 2
am Ende). 2. Die Gesundheitsdirektion erwog,
Edmund Schönenberger habe in eigener Sache rechtzeitig am 22. November
2005 Rekurs erhoben. Dagegen habe er erst am 1. Januar 2006 Rekurs auch im
Namen von Erich S. eingereicht, was verspätet sei (Rekursentscheid E.
5.2). Damit ist die Direktion stillschweigend davon ausgegangen, dass der
streitbetroffene Vorfall als Realakt unmittelbar Anfechtungsobjekt für ein
Rekursverfahren bilden konnte. Sie bejahte ein schutzwürdiges Interesse
der Beschwerdeführer an einem Feststellungsentscheid und traf einen
solchen unmittelbar im Rekursverfahren (vgl. Rekursentscheid E.
3). Es fragt sich allerdings, ob das in
der Eingabe vom 22. November 2005 gestellte Feststellungsbegehren die
Gesundheitsdirektion hätte veranlassen sollen, entweder selber einen
Feststellungsentscheid zu treffen oder die Eingabe zu diesem Zweck an das
Psychiatriezentrum Rheinau zu überweisen. Bei einem solchen Vorgehen wäre
alsdann durch den (von der Gesundheitsdirektion oder vom
Psychiatriezentrum Rheinau getroffenen) Feststellungsentscheid das
Anfechtungsobjekt erst geschaffen worden, welches mittels Rekurs (unter
Einhaltung der Frist von 30 Tagen gemäss § 22 Abs. 1 VRG) weitergezogen
werden kann (zur Bedeutung von Feststellungsentscheiden für die
Gewährleistung eines Rechtsschutzes bei Realakten vgl. Alfred Kölzl/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 10; VGr, 4. Mai 2006,
VB.2006.00 143 E. 1.2, www.vgrzh.ch; vgl. auch Art. 25a des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968/17. Juni 2005 über das Verwaltungsverfahren, welche
Bestimmung zusammen mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999/20. März 2000 [BV] in Kraft treten
soll). Bei dieser Betrachtungsweise könnte dem Beschwerdeführer 2 (Erich
S.) nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, mit der der
Gesundheitsdirektion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe vom 20.
Dezember 2005 verspätet Rekurs erhoben zu haben. Indessen ist es nicht
rechtswidrig, wenn sie nicht so vorgegangen war, sondern die Eingabe von
Schönenberger vom 22. November 2005 mit dem darin gestellten
Feststellungsbegehen unmittelbar als Rekurs entgegennahm. Der
Beschwerdeführer 1 (Schönenberger) bezeichnete ja seine Eingabe vom 22.
November 2005 ausdrücklich als "Beschwerde", die er gestützt auf Art. 13
EMRK erhebe. Sodann erklärte auch der Beschwerdeführer 2 (Erich S.) in
seiner der Direktion am 1. Januar 2006 übermittelten Eingabe, sich der
Beschwerde von Schönenberger "anschliessen" zu
wollen. Unter diesen Umständen ist es nicht
zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs von Erich S.
gestützt auf § 22 VRG wegen Verspätung nicht eingetreten
ist: Bereits das Schreiben des Erich S.
vom 20. Dezember 2005 an Schönenberger (welches dieser am 1. Januar 2006
der Gesundheitsdirektion zukommen liess), legt den Schluss nahe, dass es
sich dabei nicht bloss um das (grundsätzlich zulässige) Nachbringen einer
Vollmacht handelt, heisst es doch darin, dass er (Erich S.) sich der
Beschwerde von Schönenberger "anschliesse". Dieser Schluss wird dadurch
erhärtet, dass Edmund Schönenberger seine Beschwerde vom 22. November 2005
ausschliesslich in eigenem Namen erhoben hatte. Vom - grundsätzlich
zulässigen - Nachbringen einer Vollmacht könnte nur dann ausgegangen
werden, wenn Schönenberger bereits die Beschwerde vom 22. November 2005
auch im Namen von Erich S. erhoben hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 17;
vgl. auch § 21 N. 106 mit Hinweis auf RB 1966 Nr. 3 und 1993 Nr. 53).
Daran ändert nichts, dass im jetzigen Beschwerdeverfahren aufgrund der
Erklärung von Erich S. vom 20. Dezember 2005 (act. 8/7.1) von einer
Bevollmächtigung Schönenbergers und damit davon auszugehen ist, dass die
Beschwerde auch im Namen von Erich S. rechtsgültig erhoben worden ist.
3. 3.1 Hinsichtlich des
grundrechtlichen Schutzes des Telefonverkehrs von Anstaltsinsassen
rechtfertigt es sich, an die Rechtsprechung anzuknüpfen, die bezüglich des
Briefverkehrs solcher Insassen entwickelt worden ist. Der Schutz der
Korrespondenz von Inhaftierten kann sich je nach Adressatenkreis aus
verschiedenen verfassungsrechtlichen und/oder konventionsrechtlichen
Garantien ergeben (vgl. zum Ganzen Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz., 3. A., Bern 1999, 5. 235 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, 5. 50 und
144). Der Briefverkehr zwischen Gefangenen und nahe stehenden
Aussenpersonen wird primär im Rahmen des verfassungsrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf
Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) gewährleistet; hilfsweise wird die
Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) herangezogen (zum Recht auf
telefonischen Kontakt von Untersuchungshäftlingen mit ausländischen
Angehörigen vgl. BGr, 20. Juni 2000, IP.344/2000, 13. August 2002,
lP.382/2002, www.bger.ch). Der Kontakt des Inhaftierten mit dem Anwalt
wird sowohl von der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) wie auch
vom Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und - falls es um die
Vorbereitung der Verteidigung geht - auch durch den konventionsrechtlichen
Anspruch auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK; vgl.
auch Art. 31 Abs. 2 BV) geschützt. Bei der Korrespondenz von
Anstaltsinsassen mit Medien steht die Meinungsfreiheit im Vordergrund (zur
Bedeutung dieser Garantie vgl. RB 2000 Nr. 75 betreffend Verteilung von
Unterlagen in einer psychiatrischen Anstalt durch den Verein Psychex; RB
2005 Nr. 33 betreffend den Betrieb einer
Online-Gefangenenzeitung). 3.2 Der Beschwerdeführer 1
(Schönenberger) macht nicht geltend, er stehe zum Beschwerdeführer 2
(Erich S.) in einer Beziehung, die ihn als nahe stehende Person im Sinn
der zitierten Rechtsprechung erscheinen liesse; der verfassungsrechtliche
Persönlichkeitsschutz (Art. 10 Abs. 2 BV) greift daher hier von vornherein
nicht ein. Anlässlich seines telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am
22. November 2005 verlangte er eine sofortige Verbindung mit Erich S. mit
der Begründung, er sei dessen Anwalt (act. 8/4.2). Laut Darstellung des
Psychiatriezentrums soll Erich S. sich in der Folge (offenbar auf Befragen
des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die Gesundheitsdirektion
befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er habe
Schönenberger nie beauftragt, "in irgendeiner Form aktiv zu werden";
vielmehr habe ein Bekannter von ihm Schönenberger gebeten, ihn telefonisch
in der Klinik zu kontaktieren (act. 8/4). Dieser Darstellung ist der
Beschwerdeführer weder in seiner Replik an die Gesundheitsdirektion (act.
8/6) noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entgegengetreten. In
der Beschwerde (S. 19) wird diesbezüglich vielmehr ausgeführt: "Wenn immer
zwei Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das - egal ob
ein Mandatsverhältnis besteht - jederzeit und ohne weiteres tun". Es gehe
nicht an, "einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die
Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu verbieten".
Angesichts dieser Argumentation sowie im Hinblick darauf, dass die
Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf den Rekurs von Erich
S. nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass,
das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel
sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu
prüfen, welche spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt
gewährleisten. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch einzig auf die
Garantie von Art. 10 Abs. 1 EMRK. 4. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede
Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die
Meinungsfreiheit sowie die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne
behördliche Eingriffe zu empfangen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1
EMRK entspricht im Wesentlichen jenem von Art. 16 und 17 BV (Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6, A., Zürich
2005, N. 447 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A. Zürich 1999, Rz. 603
if.). 4.1 Die Gesundheitsdirektion hat es
als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf beantwortenden
Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von Schönenberger
mit Erich S. um ca. 1 1/4 Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10
Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder
konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne
Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können. Was das
Bundesgericht diesbezüglich zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen
mit nahen Familienangehörigen entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000,
1P.344/2000, 13. August 2002, lP.382/2002), muss auch und umso mehr für
den Beschwerdeführer 1 gelten, der sich nach dem Gesagten gegenüber Erich
S. weder auf eine nahe familiäre Beziehung noch auf ein (im damaligen
Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann. Vorbehalten
werden in der zitierten bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in denen
ein Anruf nach den Umständen des Einzelfalles bei objektiver
Betrachtungsweise als dringlich eingestuft werden muss. Solche Umstände
liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er
anlässlich des telefonischen Anrufs im Psychiatriezentrum am 22. November
2005 dem Stationspfleger konkrete Gründe genannt hätte, die eine sofortige
Verbindung mit Erich S. hätte als geboten erscheinen
lassen. Ob der streitbetroffene Vorfall den
Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK überhaupt tangiere, kann jedoch mit
der Vorinstanz offen gelassen werden, da jedenfalls deren Schlussfolgerung
beizutreten ist, dass das beanstandete Vorgehen die angerufene Garantie im
Licht der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen nicht
verletzt (zur Unterscheidung zwischen Schutzbereich und Schranken von
Grundrechten vgl. Häfelin/Haller, N. 304 und
318). 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK kann
die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen und Strafandrohungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse näher
bezeichneter Rechtsgüter notwendig sind; zu Letzteren gehören auch die
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Schutz der Gesundheit. Die in Art.
10 Abs. 2 EMRK genannten Kriterien entsprechen weitgehend den
Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen nach Art. 36 BV, nämlich dem
Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, eines
überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (BGE
130 1 369 E. 7.2; Villiger, Rz. 543). Die Gesundheitsdirektion ist zum
Schluss gelangt, alle drei Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall
gegeben (Rekursentscheid E. 6.3-6.5). Auf diese Erwägungen kann im
zustimmenden Sinn verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit kann beigefügt
werden, dass die Ordnung des Anstaltsbetriebs eine (zeitliche)
Einschränkung des telefonischen Verkehrs eher zu rechtfertigen vermag als
eine Beschränkung der brieflichen Korrespondenz. In der weitschweifigen
und teilweise ungebührlich abgefassten Beschwerdeschrift wird nichts
vorgebracht, was die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz entkräften
könnte. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich darin vorab auf einen Entscheid
des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999, womit dieser eine von
Edmund Schönenberger namens eines Klienten sowie in eigenem Namen erhobene
Beschwerde gutgeheissen und eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt
hatte, weil der telefonische Verkehr zwischen Schönenberger und seinem
damaligen Klienten, der sich wegen fürsorgerischer Freiheitsentziehung in
einer Psychiatrischen Klinik aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt
worden sei (vgl. act. 8/1.1). Abgesehen davon, dass ein ausserkantonaler
Rekursentscheid die Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts
nicht in gleicher Weise wie die höchstrichterliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu präjudizieren vermag,
unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt vom hier
streitbetroffenen Vorfall in erheblicher Weise: Im angerufenen Fall
vertrat der Beschwerdeführer 1 seinen Klienten im Zusammenhang mit einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen
Intervention eine Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen
Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt. Der Beschwerdeführer 1
war nach dem Sachverhalt des zugerischen Entscheids im Zeitpunkt des
fraglichen Telefonanrufs in die Klinik seitens seines Klienten beauftragt,
dessen fürsorgerische Freiheitsentziehung anzufechten. Bei der Beurteilung
der dortigen Beschwerde war demnach das bestehende Mandatsverhältnis bzw.
der daraus folgende grundrechtliche Schutz des anwaltlichen Verkehrs zu
berücksichtigen (vgl. Rekursentscheid vom 15. Juni 1999, E. II/4/d 5. 11
f.). Im vorliegenden Fall steht hingegen wie dargelegt nicht fest, ob im
Zeitpunkt des fraglichen Vorfalles am 22. November 2005 ein entsprechendes
Mandatsverhältnis mit dem heutigen Beschwerdeführer 2
bestand. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von den
Beschwerdeführern zu tragen, wobei es sich rechtfertigt, die Kosten zu
vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 und zu einem Fünftel dem
Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung eines jeden für
die ganzen Kosten. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht
ihnen als Unterliegenden von vornherein nicht
zu. Demgemäss entscheidet die
Kammer: 1. Die Beschwerde wird
abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten
betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1560.-- Total der
Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden zu vier
Fünfteln dem Beschwerdeführer 1 sowie zu einem Fünftel dem
Beschwerdeführer 2 auferlegt, unter subsidiärer Haftung eines jeden für
die ganzen Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen. 5. Mitteilung
an: a) die
Parteien; b) die
Gesundheitsdirektion; c) den
Regierungsrat. Im Namen des
Verwaltungsgerichts Der Abteilungspräsident:
Der Gerichtssekretär: gez. Bosshart
gez. Helg 31. Ich habe nicht den geringsten
Zweifel darüber offen gelassen, dass diejenigen, welche meinem Klienten
und mir gegenüber die telefonische Besprechung verweigert und diese
Verweigerung gedeckt haben, als Verbrecher gegen unser Menschenrecht auf
Kommunikation zu gelten haben. Der Klub der Täter hat sich sprunghaft
verdoppelt. Es wäre inadäquat, bei dieser
Sachlage im Ton freundlicher zu werden. Im Gegenteil - die fortgesetzte
Leugnung lässt die Tat als noch schändlicher erscheinen. Mit welchen
Worten ich beides auch immer geissle - die Tat wird nicht kompensiert;
denn die Tat übertrifft das Wort. Schiesse ich einem Menschen eine Kugel
durchs Herz, wiegt dies unvergleichlich schwerer, als wenn es ich ihm
bloss androhe. Vollbringe ich die Tat und leugne sie obendrein, avanciere
ich definitiv zum Schwerverbrecher. Gestehe ich, bleibt die Balance
unausgeglichen, aber das Urteil fällt milder aus. Der Gerechtigkeit halber sei eine
Einschränkung gemacht. Ich weiss nicht, ob der Entscheid des
Verwaltungsgerichts einstimmig gefällt worden ist. Falls eine Minderheit
für die Gutheissung der Beschwerde votiert hat, sei sie von allen
bisherigen und weiteren Ausführungen verschont. Dass im Protokoll kein
Vermerk aufgenommen worden ist, spricht allerdings für Einstimmigkeit. Dem
Bundesgericht wird - mutatis mutandis - gleiche Behandlung wie den
Vorinstanzen zugesichert. Diese können sich übrigens rehabilitieren, indem
sie in den Vernehmlassungen die Gutheissung der Beschwerde
beantragen. 32. Die Vorderrichter haben mir
Weitschweifigkeit und Ungebühr vorgeworfen. Gemäss § 131 ZHGVG in
Verbindung mit § 71 ZHVRG hatten sie mir Frist zur "Behebung des Mangels"
anzusetzen. Sie haben sich wohlweislich gehütet! Es ist gerichtsnotorisch,
dass mit mir nicht gut Kirschen essen ist, wenn Verbrechen gegen die
Menschenrechte zur Debatte stehen. Sie hätten sich nur den Magen verdorben
und noch rötere Köpfe bekommen. 33. Es gibt anständige und
unanständige Richter. Die Justiz wird daher auch mit einer Lotterie
verglichen. Wer an die Falschen gerät hat eben Pech gehabt.
Wie dem Kopf des angefochtenen
Entscheids entnommen werden kann, besteht das VG aus mehreren Kammern und
Abteilungen. Ein guter Freund - ich zähle ihn zu einem der brillantesten
Verteidiger - hat mir schon vor Jahrzehnten eines seiner
Erfolgsgeheimnisse verraten. Wichtig sei die "Symmetrie des Verfahrens".
Darunter sind die im Prozess herrschenden Kräfte- und übrigen Verhältnisse
unter den Beteiligten zu verstehen. Ist der Richter mein Feind, lohnt sich
eine Klage oder Beschwerde nur, wenn ich von vorneherein entschlossen bin,
die Sache weiter zu ziehen. Ich nehme ihn sozusagen als notwendiges Übel
in Kauf und hoffe darauf, bei der nächsten Instanz mehr Glück zu haben -
was die Symmetrie des Verfahrens anbelangt. Das ist mit Garantie der Fall,
wenn dort mein Saufkollege hockt. Ist nun allen klar, was es mit
dieser Symmetrie, die ja meist eine Asymmetrie ist, für eine Bewandtnis
hat? Gut, dann hören wir uns das Rezept
meines Freundes an: "Wenn ich an die Justiz gelange, nehme ich wenn immer
möglich vorher Kontakt mit dem für die Verteilung der Geschäfte
Zuständigen auf, kündige ihm an, dass Post unterwegs sei und er doch bitte
dafür sorgen solle, sie der der Sache meines Klienten günstig gesinnten
‚Zusammensetzung’ ins Fach zu legen." Eine durchaus erfolgsversprechende
Methode! Ich habe mich ihrer bewusst nie bedient. Zunächst einmal habe ich
mich konsequent geweigert, mit der Justiz frère et cochon zu spielen. Sie
verteidigt un- und systembedingt die Interessen der Herren. Mit ihr
anzubändeln hätte meinen von diesen arg gebeutelten Klienten unweigerlich
geschadet. Aus fraternistischer Rücksichtsnahme wären Behelfe unterblieben
oder halbbatzige Kompromisse geschlossen worden. Zudem wäre der nächste
vertrauensvoll auf Gerechtigkeit Hoffende in den Hammer der unbeschäftigt
gebliebenen ungünstigen "Konstellationen" gelaufen. Und auf Kosten anderer
habe ich schon gar keine Politik betreiben wollen. Da bin ich lieber mit
dem Rammbock gegen das Gerichtsportal gerannt. Überfliege ich die Namen der
beteiligten RichterInnen muss ich sagen: Pech gehabt! Ich kenne nur noch
einen iudex (das lateinische Wort ist bewusst gewählt, damit nicht auf das
Geschlecht geschlossen werden kann), aber dieser eine ist mir aus den
Scharmützeln mit ihm in denkbar schlechtester Erinnerung haften geblieben.
Wären Antipathien explosiv und hätte jemand den Funken geworfen, wäre sein
Gerichtshaus in die Luft geflogen. 34. Die Richter fällen den
Entscheid, der mit beratender Funktion ausgestattete Sekretär redigiert
ihn. Er hat an Inhalt und Formulierungen der Begründungen entscheidenden
Anteil. Das ist der Regelfall. Manchmal wird ein sogenanntes Referat von
einem Richter auch schon pfannenfertig präsentiert und alsbald zum Urteil
erhoben. Sollte dies der Fall sein, betreffen die folgenden Zeilen nicht
den Sekretär, sondern diesen Richter. Das ewige Gerangel um die Herrschaft
findet überall, auch in den Justizgebäuden statt. Wer Karriere machen
will, muss seine Sporen abverdienen. Gerichtspersonal, welches von oberen
Instanzen ständig abgekanzelt wird, hat schlechte Karten. Urteile müssen
daher unter allem Umständen "kassationsfest", das heisst hieb- und
stichfest begründet sein. Eine Blamage ist wohl das Letzte, was die am
Entscheid Beteiligten erleiden wollen - und schon gar nicht in Fällen, die
urplötzlich an der grossen Glocke hängen. Beim Schönenberger weiss man das
nie. Der Autor der Urteilsbegründung hat
offenkundig keine Ambitionen, auf dem Stühlchen kleben zu bleiben. Für
seinen sichtbaren Eifer ist ihm wohl schon allerhand Lob gezollt worden.
Er wird sich ins Fäustchen gelacht haben, wieder einmal einen Superfall
gefischt zu haben, mit welchem er der Obrigkeit seine Linientreue unter
den Scheffel stellen konnte. Eine solche nämlich ist Voraussetzung, um das
Leiterchen emporzukraxeln. Egal wie die beiden letzten
Instanzen entscheiden werden - der Schuss ist ihm gründlich hinten hinaus
gegangen; denn mein lieber Redaktor, jetzt werde ich dich aufs Korn
nehmen. Aber wisse auch: Man schlägt den Sack und meint den
Esel! 35. Wenn Gerichte Beschwerden
gutheissen, fallen die Begründungen meist kurz und bündig aus (siehe als
Beispiel den von der VI zitierten BGE vom 13.8.2002/1P.382/2002). Ganz
anders bei Abweisungen: Die Standardmethode besteht darin, dem staunenden
Publikum Sand in die Augen zu schaufeln. Es wird mit weitschweifigen
Begründungen voller Abstraktionen, Zitaten und Autoren (samt deren
Vornamen, wenn ein Sitzungsrichter dazu gehört) aufgetrumpft. Die
schlagenden Vorbringen der Parteien werden unter den Tisch gewischt.
Formeln und Nebensächliches werden breitgewalzt, um den Anschein von
Seriosität zu erwecken und die Adressaten des Urteils zu verwirren und zu
ermüden. Alsbald wird irgendwo unauffällig die knallharte, durch kein
Gesetz, keine Verfassung oder Konvention mehr gedeckte, die Sache jedoch
entscheidende Behauptung eingestreut. Eine beliebte Methode besteht auch
darin, sich hinter der Begründung einer Vorinstanz zu verstecken. Der
Durchschnittsbürger ist solchen Machwerken vollkommen hilflos
ausgeliefert. Chapeau! Man kann nicht sagen, dass
der hoffentlich schon unruhig seinen Sitz wetzende Urteilskonstrukteur das
Handwerk nicht versteht. 36. Als erstes hatte auch das VG wie
schon die GD die Nuss zu knacken, wie unsere Streitgenossenschaft zu
sprengen war (angefochtener Entscheid Erw. 2). Es hat sich der wohl bewährtesten
Justizwaffe bedient: der blanken Willkür (Art. 9 BV). Obendrein hat es
meinem Klienten den Beschwerdeweg gemäss Art. 13 EMRK gekappt und sich
damit ebenfalls eines Verbrechens gegen seine Menschenrechte schuldig
gemacht. Jenes gegen unsere Kommunikation
wurde am 22.11.2005 verübt. Selbst wenn das vollkommen unverständliche, ja
abwegige und für einen besonnenen Laien nicht nachvollziehbare
Juristengeschwätz der Vorinstanzen, es habe keines förmlichen und
fristauslösenden Entscheids der Anstalt bedurft, Beachtung verdiente, wäre
eine am 22.12.2005 abgelaufene dreissigtägige Rekursfrist in die Zeit der
vom 20.12 bis 8.1. dauernden Gerichtsferien gefallen, während welchen die
gesetzlichen Fristen still stehen (§ 140 Abs. 1 ZHGVG in Verbindung mit §
71 ZHVRG). Die am 1.1.2006 übermittelte Eingabe meines Klienten war
jedenfalls fristgerecht. Peinlich, oberpeinlich, Herr
Verwaltungsrechtspflegegesetzkommentator! Prophetisch hatten wir vom Hänschen
klein und seinem unerschöpflichen Repertoire gesprochen. Den Lapsus der
Vorinstanzen bloss als Stümperhaftigkeit abzutun, wäre zu vornehm. Die an
den Entscheiden Beteiligten waren bis in die letzten Fasern ihrer dunklen
Seelen derart aufs Abschmettern fixiert, dass sie glatt den Verstand
verloren haben. Der geneigte Leser wird noch
Stilaugen kriegen, wenn er erst das Elaborat vom grossen Hans zu Gesicht
bekommen wird. Der arbeitet nämlich am Fliessband
und macht kurzen Prozess. Ich sehe mein edles Haupt schon unter die
"Artikelneunzigabsatzeinslitterab-Guillotine" des Organisationsgesetzes
kugeln. Während die mit offensichtlichen Defekten behafteten unteren
Instanzen immerhin noch alles begriffen haben, wird er, wenn es Ihm
gefällt, trotz freier und umfassender Prüfungspflicht bei Verbrechen gegen
die Menschenrechte die wesentlichen Tatsachen, die relevanten weiteren
Zusammenhänge und meine präzisen Darlegungen darüber, welche konventions-
und verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind, radikal aus seiner Hirnrinde streichen (Edmund
Schönenberger (oh je, das bin ja ich!), Weil es Uns so gefällt - die
Schweiz und ihr Bundesgericht, http://www.swiss1.net/demokratie/). Propheten täuschen sich
selten! 37. Dann wollen wir aber geschwind
den schäbigen Rest der vom Verwaltungsgericht gereichten Henkersmahlzeit
herunterschlingen und uns auch noch den letzten Schluck
genehmigen. Prost! Laut Darstellung des
Psychiatriezentrums soll Erich S. sich in der Folge (offenbar auf Befragen
des mit der Vorbereitung der Vernehmlassung an die Gesundheitsdirektion
befassten Personals) allerdings dahin geäussert haben, er habe
Schönenberger nie beauftragt, "in irgendeiner Form aktiv zu werden";
vielmehr habe ein Bekannter von ihm Schönenberger gebeten, ihn telefonisch
in der Klinik zu kontaktieren (act. 8/4). Dieser Darstellung ist der
Beschwerdeführer weder in seiner Replik an die Gesundheitsdirektion (act.
8/6) noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entgegengetreten. In
der Beschwerde (S. 19) wird diesbezüglich vielmehr ausgeführt: "Wenn immer
zwei Menschen miteinander telefonieren wollen, können sie das - egal ob
ein Mandatsverhältnis besteht - jederzeit und ohne weiteres tun". Es gehe
nicht an, "einem in eine psychiatrische Anstalt eingesperrten Menschen die
Kommunikation mit der Aussenwelt während der Arbeitszeiten zu verbieten".
Angesichts dieser Argumentation sowie im Hinblick darauf, dass die
Gesundheitsdirektion nach dem Gesagten zu Recht auf den Rekurs von Erich
S. nicht eingetreten ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass,
das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 unter dem Gesichtswinkel
sämtlicher grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien zu
prüfen, welche spezifisch den Verkehr von Inhaftierten mit ihrem Anwalt
gewährleisten (Originalton
VG). Wie kann man nur einen solchen
Schwachsinn behaupten! Es ist doch vollkommen egal, ob ich
allein oder zu zweit den Kampf gegen Menschenrechtsverbrecher aufnehme.
Nehmen wir einmal an, mein Klient hätte sich vor dem 20.12.2005 aus
Verzweiflung umgebracht und sich deshalb der Beschwerde nicht mehr
anschliessen können. Hätte mir die Vorinstanz dann auch hämisch
entgegenhalten können: "Ätsch, dein Klient ist tot, wir prüfen daher deine
Beschwerde nur eingeschränkt?!" Was die privatrechtlichen
Beziehungen zwischen meinem Klienten und mir anbelangt, scheint das VG von
einem Stupor befallen worden zu sein. In beide Beschwerdeschriften sind
folgende Voten gesetzt worden: Heute um ca. 1000 Uhr wollte ich mit
Herrn Erich S., der in der Anstalt Rheinau sitzt, telefonisch seine
Möglichkeiten einer Entlassung besprechen (Eingabe an die GD vom 22.11.2005,
Hervorhebungen von mir). Es stimmt nicht, dass ich
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger nicht beauftragt habe, sich um meine
sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Rheinau zu
kümmern
(Ziff. 7 oben). Was meint wohl der unbefangene
Dritte? Ist den "Darstellungen (der Vorinstanzen) entgegengetreten"
worden? Der Mätzchen nicht genug. Auch aus
folgender Sentenz will das VG herleiten, mein Anruf habe keine
Mandatshandlung bezweckt: Wenn immer zwei Menschen miteinander
telefonieren wollen, können sie das - egal ob ein Mandatsverhältnis
besteht - jederzeit und ohne weiteres tun (siehe Zitat
oben). Dieser ans Ende meiner Eingabe an
die GD gesetzte Schlüsselsatz steht in gar keinem Zusammenhang mit der
Frage meiner Beauftragung, sondern aus ihm ist der eigentliche Beweggrund
herauszulesen, warum ich wieder einmal auf die Barrikaden gestiegen bin.
Ginge es nur um meine Haut, hätte ich die Sache ohne mit der Wimper zu
zucken fallen gelassen. Wenn immer jedoch ich mich für meine Klienten
engagiert habe, habe ich obligatorisch auch alle übrigen Betroffenen im
Auge behalten.
Daran hat sich nichts geändert.
Diesmal gilt es, den Weg frei zu pflügen, damit alle Anstaltsinsassen auch
während der "Arbeitstherapie" telefonieren können und zwar nicht nur mit
Anwälten, sondern mit jedermann/frau. Dazu auch noch der von der
Vorinstanz unterschlagene Nachsatz: Einem in eine psychiatrische Anstalt
eingesperrten Menschen die Kommunikation mit der Aussenwelt während der
Arbeitszeiten zu verbieten, kann nur einem kranken, machtbesessenen Hirn
einfallen. Sic! Das VG bestreitet nicht, dass ich
mich beim erfolglosen Kontaktaufnahmeversuch als Anwalt vorgestellt hatte.
Wer auch nur über eine halbwegs intakte Logik verfügt, kann daraus
zwangslos folgern, dass ich mit meinem Klienten "privatgeschäftlich" im
Zusammenhang seiner Internierung zu tun hatte. Aus all dem ergibt sich, dass -
angesichts des von der Offizialmaxime beherrschten Verfahrens - bei der
Prüfung der Beschwerde von Amtes wegen sämtliche vom Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid genannten grund- und konventionsrechtlichen
Garantien miteinzubeziehen waren. Wobei ihm noch drei durch die Latten
gegangen sind! Gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK haben
strafrechtlich Versenkte gleichermassen Anspruch auf eine raschmöglichste
Haftprüfung samt allem Drum und Dran - also auch auf sofortige Kontakte
mit dem Anwalt. In Art. 8 EMRK ist im Menschenrecht auf Privatleben das
Recht enthalten, privatrechtliche Beziehungen anzuknüpfen oder bestehende
zu pflegen. Art. 11 EMRK garantiert den freien Zusammenschluss der
Menschen und alle damit verbundenen Vorbereitungshandlungen wie zum
Beispiel telefonische Kontaktaufnahmen. Die Verletzung des Grundsatzes iura
novit curia und die Verweigerung einer vollständigen Prüfung aller
Garantien (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 13 EMRK) runden die imposante Serie der
vorinstanzlichen Konventions- und Verfassungsbrüche ab.
Bejaht das Bundesgericht die
Aktivlegitimation meines Klienten, wird es den Verwaltungsrichtern nach
ihrer eigenen Logik sogar doppelt vorwerfen müssen, "das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers 1 (nicht) unter dem Gesichtswinkel sämtlicher
grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Garantien (geprüft zu haben)".
So, dann wäre die Zeit just reif,
wie Häfelischüler das obligate Sprüchlein herunterzuleiern: Das VG hat
Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und
c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11, Art. 13 und Art. 14 EMRK zu
Makulatur verkommen lassen. Oh Schreck, oh Graus! Konvention und
Verfassung haben sich in löchrige Emmentaler
verwandelt. 38. Glaube keineswegs, das
Bundesgericht sei von meiner schockierenden Aufzählung auch nur im
Geringsten beeindruckt, werter Mitleser. Als Abgefeimter weiss ich, dass
sich die Justiz Rechtsbrüche en masse spielend leisten kann, ohne dass
(zur Zeit) auch nur ein Hahn danach kräht. Es geht ja nicht darum Recht,
sondern Macht zu sprechen (E.S., Nieder mit der Demokratie, http://www.swiss1.net/demokratie/). Dies als kleine Lockerungsübung.
39. Die Gesundheitsdirektion hat
es als fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf beantwortenden
Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von Schönenberger
mit Erich S. um ca. 1 1/4 Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10
Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich, besteht doch
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungs- oder
konventionsrechtlicher Anspruch von Anstaltsinsassen darauf, ohne
Einschränkungen mit der Aussenwelt telefonieren zu können (Originalton
VG). Das Verwaltungsgericht ist hinter
dem Mond zu Hause. Inzwischen ist Standard, dass sämtliche Abteilungen
psychiatrischer Anstalten mit Telefonkabinen bestückt sind, welche den
InsassInnen frei zu Verfügung stehen. Das kann direkt aus der
Vernehmlassung der Anstalt gefolgert werden: Selbstverständlich kann Herr Erich
S. in unserer Klinik Besuche empfangen und frei telefonieren (Ziff. 6
oben). Das Recht auf uneingeschränktes
Telefonieren existiert längst. Es ist bemühend, sich mit Menschen
herumschlagen zu müssen, welche von Tuten und Blasen absichtlich keine
Ahnung haben wollen. Wie schon gesagt hatte ich mit weit über viertausend
von einer Zwangspsychiatrisierung Betroffenen zu tun. Ich führe
Statistiken, aber keine darüber, wieviele Opfer mir aus den Anstalten und
wievielen ich dorthin angerufen habe. Dabei ging es immer um die schon
dargestellten haarsträubenden Vorkommnisse und vor allem darum, dem
Schreckensregime mit Hilfe eines Anwaltes zu entrinnen. Auf solche Weise
ist der Verein PSYCHEX oder bin ich via Telefon mit Tausenden vorerst
mündlich erteilter Aufträge überhäuft worden. Waren noch schriftliche
Vollmachten nötig, wurden solche anfänglich per Post übermittelt. Heute
sausen sie - im Idealfall innert Stundenfrist - superbeschleunigt über den
Fax hin und her und zusammen mit den Haftprüfungsklagen auf die Pulte der
zuständigen Richter. Nur noch ein paar Hinterwäldler pflegen zu bocken.
Natürlich hat es nie an Versuchen
gefehlt, mich bei meiner Arbeit massiv zu behindern. Aber dann haben mich
die Brüder, die sich dazu erdreistet haben, kennen gelernt. Zuerst mussten
sich die Chefärzte und, falls sie durch Abwesenheit glänzten oder sich
verleugneten, die Notabeln der übrigen Hierarchie die Leviten lesen
lassen. Wollte niemand spuren, kamen die Aufsichtsbehörden dran. Das
Verbrechen der Zuger hatte ich mit einem besonders ausgeklügelten
Schachzug pariert und prompt das Anstaltspersonal auch noch der blanken
Lüge überführt. Da ja die Zeiten, während welcher
die Versenkten zu den Dubeliarbeiten ("Arbeits-, Ergo- oder kurz
Therapien" im Jargon der Anstaltspsychiatrie - ein klassisches Beispiel,
Schweinereien zu verbrämen - irgendwann mal werden wohl die vom
werktätigen Volk zu leistenden Fliessband- und Tölpelarbeiten ebenfalls zu
"Therapien" deklariert) gezwungen werden, in meine eigenen Arbeitszeiten
fielen, wäre, hätte ich mich nicht energisch durchgesetzt, eine effiziente
Verteidigung der Interessen meiner Klientel schlicht unmöglich gewesen.
Die Verbindungen auch während der "Therapiezeit" gehören inzwischen zum
Normalfall. Dass ich mich jetzt wegen eines
Tatbestandes, welcher sich in der Praxis bereits eingespielt hat, auch
noch mit den Bundesrichtern herumbalgen muss, ist eine
Schande! Was das Bundesgericht diesbezüglich
zum telefonischen Verkehr von Anstaltsinsassen mit nahen
Familienangehörigen entschieden hat (BGr, 20. Juni 2000, 1P.344/2000, 13.
August 2002, lP.382/2002), muss auch und umso mehr für den
Beschwerdeführer 1 gelten, der sich nach dem Gesagten gegenüber Erich S.
weder auf eine nahe familiäre Beziehung noch auf ein (im damaligen
Zeitpunkt bestehendes) anwaltliches Mandat berufen kann (Originalton
VG). Irgendwann hat doch irgendwer hier
mal etwas von Realitätsferne gemunkelt. Ob ich als vom Klienten bzw. einem
Dritten bereits mandatierter Anwalt oder zwecks Entgegennahme eines
(neuen) Auftrags mit einem Anstaltsinsassen in telefonischen Kontakt
trete, ist doch absolut Hans was Heiri. Auch wenn Letzteres behindert
wird, werden sämtliche schon aufgezählten Verfassungs- und Menschenrechte
gebrochen. Ich muss mich keineswegs auf ein bereits bestehendes
Mandatsverhältnis berufen können. Das haben wir doch schon mit foie gras
de Strasbourg besiegelt, als ich sintemalen einem Klientenkandidaten eine
Vollmacht samt einem hübschen, ihm die Aussageverweigerung empfehlenden
Briefchen in die gesiebte Luft seiner Zelle habe reichen lassen wollen und
der zuständige Bezirksanwalt samt seinen Protektoren bis und mit Bundesrat
sich mit dem dümmlichen Einwand - vergeblich - aus der Affäre zu stehlen
versuchten, meine brisante Beratung sei schon deswegen fehl am Platze
gewesen, weil ich über kein Mandat verfügt habe (Europ. Gerichtshof für
Menschenrechte, Schönenberger und Dürmaz gegen die Schweiz).
Es ist noch immer alles beim Alten
(Tucholsky). Vorbehalten werden in der zitierten
bundesgerichtlichen Praxis Situationen, in denen ein Anruf nach den
Umständen des Einzelfalles bei objektiver Betrachtungsweise als dringlich
eingestuft werden muss (Originalton
VG). Des weiteren ist auch in Bezug auf
den von Herrn Schönenberger beigelegten Regierungsratsbeschluss des
Kantons Zug vom 15.06.1999 folgendes an wichtigen Unterschieden
festzuhalten. Herr Erich S. befindet sich im Status einer strafrechtlichen
juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der
forensischen Spezialklinik Rheinau. Das heisst, die bei einem FFE
(Beispiel Regierungsratsbeschluss) vorherrschende Dringlichkeit zur
Handlung entfällt... (Vernehmlassung Anstalt, Ziff. 6
oben).
Die Verwaltungsrichter machen sich
lächerlich! Sogar der juristisch unbedarfte Anstaltsvertreter hat spontan
darauf geschlossen, dass meine Intervention mit der über meinen Klienten
verhängten "strafrechtlichen juristischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 StGB" zu tun haben musste. Er hat sich einfach gewaltig darüber
trumpiert, dass das Superbeschleunigungsgebot des Art. 5 Abs. 4 EMRK
unterschiedslos sowohl für rein psychiatrisch wie auch strafrechtlich
Verfolgte gilt. Zur Dringlichkeit was folgt: Wenn
sich ein Mensch telefonisch an einen unter den Titeln eines
psychiatrischen oder strafrechtlichen Freiheitsentzugs in einer
psychiatrischen Anstalt Internierten wenden will, muss er keine Gründe
nennen. Das ergibt sich klar aus den hier zur Debatte stehenden
Menschenrechten. Art. 8, 10 und 11 EMRK schreiben jeweils in den Absätzen
1 das Recht fest. Der Träger der Rechte ist nicht verpflichtet, die sich
aus den Absätzen 2 ergebenden Einschränkungen darzulegen. Die
entsprechenden Behauptungs- und Beweislasten obliegen dem
Staat. Der Einwand der Gesundheitsdirektion
und des sich hinter ihr verschanzenden
Verwaltungsgerichts ...dementsprechend ist der
Eingriff in die Meinungsfreiheit des Rekurrenten - wenn denn überhaupt ein
solcher vorliegt - auch verhältnismässig. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass Edmund Schönenberger am 22. November 2005 keinen wichtigen Grund
genannt hat, der die sofortige telefonische Verbindung mit Erich S.
unabdingbar gemacht hätte (Entscheid GD) erweist sich als Rohrkrepierer.
Nicht ich musste irgend etwas geltend machen, sondern die behauptungs- und
beweispflichtigen Garanten der Menschenrechte - die Staatsorgane - hatten
zu substanzieren, welche Gründe gegen eine Verbindung sprachen. Da mit der
Menschenrechtskonvention höchstrangige Rechtsgüter geschützt werden,
hätten sie äusserst schwer wiegen müssen. In casu sind solche Gründe auch
nicht andeutungsweise erkennbar. Nicht minder eindeutig fällt die
Prüfung nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK aus.
Das festgeschriebene Superbeschleunigungsgebot und die Verteidigungsrechte
gelten absolut. Einschränkungen wie in den je mit einem zweiten Absatz
versehenen Menschenrechten finden sich keine. Der superbeschleunigte
Zugang Internierter zu einem Anwalt via Telefon darf überhaupt nicht
behindert werden. Dass mein Klient einer
strafrechtlichen Massnahme unterworfen wird, dass ich Anwalt bin und mich
auch als solcher vorgestellt hatte, ist
unbestritten. Entsprechend hätte ich anstandslos
und sofort verbunden werden müssen. Die vorinstanzlichen
Fehlkonstruktionen krachen übrigens selbst dann zusammen, wenn mich eine
Erklärungspflicht und insbesondere jene, das Gespräch sei dringlich
gewesen, getroffen hätte. Daraufhin versuchte Hr.
Schönenberger in einer sehr ungehaltenen Tonlage mir zu befehlen, Hr.
Erich S. augenblicklich ans Telefon zu holen, mit der Begründung, er sei
der Anwalt von Hr. Erich S. (Vernehmlassung Anstalt, Ziff. 6
oben). Ein Depp müsste sein, wer im Begriff
"augenblicklich" nicht das Verlangen nach einem sogar mehr als dringlichen
Kontakt zu entdecken vermag. Zu weiteren Erklärungen war ich weder
berechtigt noch verpflichtet. Ich bin ein ans Berufsgeheimnis gebundener
Anwalt und keine Schwatzbase. Erst nachdem mich mein Klient nach seinem
Rückruf autorisiert hatte, konnte ich offen reden (Vorabfax an die GD vom
22.11.2005, 1150 h). Den Pfleger nehme ich aus der
Schuld. Selbst einer der Letzten in der Hierarchie beissen auch ihn die
Hunde. Er kann nichts für absichtlich versäumte menschenrechtskonforme
Instruktionen der Oberen. Sein Fehler besteht darin, dass er sich für eine
solche Arbeit überhaupt hergibt. Der Personalwechsel in den Anstalten ist
enorm. Auch nur mit minimalster Sensibilität ausgestattete Menschen
quittieren den Dienst schleunigst. Sollte Müller allerdings zum in den
Bollwerken sich sammelnden Bodensatz der Sadisten gehören, hat auch er
meinen Pardon nicht verdient.
Also dann noch einmal das Sprüchlein
- mein Unding aus Plastik und Blech kann es bereits auswendig: Das VG hat
Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b und
c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11, Art 13 und Art. 14 EMRK zu
Makulatur verkommen lassen. 40. Wenn das Bundesgericht wie seine
Vorgänger gegen jede Evidenz die Dringlichkeit oder meinen Status als mit
meinem Klienten zwecks Förderung seines Haftprüfungsverfahrens in Kontakt
tretender Anwalt leugnet, wird es prüfen müssen, ob ich auch als Laie mit
Erich S. hätte verbunden werden müssen. Dabei sind wiederum alle
konventions- und verfassungsmässigen Garantien miteinzubeziehen. Art. 14
EMRK verbietet, die Menschen in Klassen einzuteilen. Ein Laie hat
grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein Anwalt. Unter den Artikeln 5, 6,
8, 10, 11 und 14 EMRK kann er beispielsweise auch sämtliche
Verteidigungsrechte versenkter Menschen wahr nehmen. Gesetze, welche die
berufsmässige Vertretung nur Anwälten vorbehalten, sind samt und sonders
menschenrechts- und - weil der Grundsatz der Gleichheit gilt (Art. 8 BV) -
auch verfassungswidrig. Für die einer gerichtlichen Haftprüfung
vorgeschalteten Verwaltungsverfahren - welche selbstredend auch unter das
Superbeschleunigungsgebot fallen - gilt das Anwaltsmonopol ohnehin nicht,
ebenso wenig, wenn Laien unentgeltlich verteidigen. Lediglich Anwälte zuzulassen, hat
natürlich System. Die Machthaber wollen unbedingt verhindern, dass alle
Untertanen in die durch Hochsicherheitsschleusen und Amtsgeheimnisse
abgesicherten Bereiche eindringen und mit eigenen Augen und Ohren wahr
nehmen können, welche Ungeheuerlichkeiten und Abscheulichkeiten sich dort
abspielen. Die relativ kleine Anzahl von Anwälten lässt sich leichter
überwachen. Um ihnen zu verleiden, aus der Schule zu plaudern, werden sie
via das Disziplinarrecht scharf an die Kandare genommen. Davon kann ich
als Meister unter den Advokaten mit dem Rekord gegen mich gerichteter
Straf-, Standes- und Ordnungsbussenverfahren ein Liedlein singen. Ein
Wunder, dass die Herrschaften nicht auch noch versucht haben, mich in eine
Klappsmühle zu kippen. Wenn ich als Laie mit einem
Anstaltsinsassen in telefonischen Kontakt zu treten wünsche, muss ein
korrekt instruierter Pfleger oder Vorgesetzter im Rahmen der
Untersuchungsmaxime abklären, ob sich aus den relativ und absolut
geltenden Menschenrechten irgendwelche Hinderungsgründe ergeben. Stellt
sich beispielsweise heraus, dass ich einem Entlassungswilligen das für
eine erfolgreiche Haftprüfungsklage erforderliche Dach über dem Kopf
organisieren will, ist eine augenblickliche Verbindung zwingend, weil die
Vorbereitungen für ein Leben in Freiheit nicht minder zu fördern sind, wie
die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren selbst. Besonderes Augenmerk ist auf die
sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Funktionäre zu legen,
welche in den hochsensiblen, die Menschenrechte unmittelbar tangierenden
Institutionen tätig sind. Dazu gehört der Nachweis in den
Beschwerdeverfahren, dass die die Behörden treffenden Verantwortungen wahr
genommen worden sind. Vorliegend wird dem Bundesgericht
nichts anderes übrig bleiben, als lapidar festzustellen, dass die
Beteiligten weder eine de lege artis durchgeführte Untersuchung noch sonst
Gründe substanziert haben, welche einer telefonischen Verbindung auch
eines Laien mit meinem Klienten zuwider gelaufen sind. Die Art und Weise,
wie sie sich alle dem als selbstverständlich erscheinenden Kontakt
entgegengestemmt haben, zeugt von
Verantwortungslosigkeit. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich
... auf einen Entscheid des zugerischen Regierungsrats vom 15. Juni 1999,
womit dieser eine von Edmund Schönenberger namens eines Klienten sowie in
eigenem Namen erhobene Beschwerde gutgeheissen und eine Verletzung von
Art. 10 EMRK festgestellt hatte, weil der telefonische Verkehr zwischen
Schönenberger und seinem damaligen Klienten, der sich wegen
fürsorgerischer Freiheitsentziehung in einer Psychiatrischen Klinik
aufhielt, in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sei (vgl. act.
8/1.1). Abgesehen davon, dass ein ausserkantonaler Rekursentscheid die
Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts nicht in gleicher
Weise wie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofes zu präjudizieren vermag, unterscheidet sich der
dort beurteilte Sachverhalt vom hier streitbetroffenen Vorfall in
erheblicher Weise: Im angerufenen Fall vertrat der Beschwerdeführer 1
seinen Klienten im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, während im vorliegenden Fall dessen Intervention eine
Person betraf, die sich im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme im
Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt (Originalton
VG). Man merkt zunächst einmal, dass sich
der Urteilsredaktor keine Mühe genommen hat, weder unsere Beschwerde noch
den unbequemen zugerischen Entscheid sorgfältig zu studieren, sondern dass
er von vorneherein darauf erpicht war, nur die ihm günstig erscheinenden
Argumente für sein Fehlurteil zusammenzukratzen. In Zug war eine Klientin
meine Streitgenossin, er jedoch spricht konsequent von einem Klienten.
Dass er den höchst ungünstigen Entscheid überhaupt erwähnt, dient einzig
dem Zweck, den Zugern eins ans Bein zu wischen: "Wir sind schliesslich das
Verwaltungsgericht. Ein Regierungsrat kann unsere Entscheide nicht
präjudizieren". Was sodann das Recht auf
superbeschleunigte Haftprüfung strafrechtlich Verfolgter anbelangt,
befindet er sich mit seinen Kollegen juristisch auf gleichem Niveau, wie
der disqualifizierte Anstaltsmediziner. Art. 5 Abs. 4 EMRK ist für alle
ein spanisches Dorf. Schliesslich überliest er, weil er
ja - wie gesagt - nur nach Futter für seinen verqueren Standpunkt sucht,
den seine ganze Konstruktion vermasselnden Passus zur hier relevanten
Frage im Verdikt des Regierungsrates gleich zweimal: Im Entscheid selbst
und in unserer Beschwerde. Stoisch pflanzen wir ihn daher noch einmal auf,
so dass das Bundesgericht gleich dreimal über ihn stolpern
muss: Bereits aufgrund dieser Ausführungen
... ergibt sich, dass die von der Psychiatrischen Klinik Oberwil Zug
gehandhabte ... Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten
festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Patienten
den in Art. 10 EMRK verbrieften Anspruch auf freie Meinungsäusserung bzw.
freien Meinungsempfang verletzt (VG act.
8/1/1.1). Unterm Art. 14 EMRK, welcher meinem
Klienten grundsätzlich die gleichen Rechte auf Kommunikation einräumen wie
beispielsweise einem Bundesrichter - und der darf während der Arbeitszeit
privat telefonieren und Anrufe empfangen - hat auch jener einen absoluten
Anspruch darauf. Es wäre pervers - und wer solches zuliesse wäre es auch -
ihm strikte zu verbieten, jahrein jahraus kein einziges Telefon zu
empfangen oder zu tätigen, während er Schräubchen zählt.
Die einzelfallbezogene Abwägung
allenfalls gegenläufiger Interessen stehen sowohl den einzelnen Patienten
wie auch - wie im vorliegenden Fall - anrufenden Aussenstehenden
zu
(VG act.
8/1/1.1). Haben die Instanzen die Interessen
abgewogen oder auch nur einmal einen einzigen konkreten und tauglichen
Grund genannt, warum mein Klient am besagten 22.11.2005 um 1000 Uhr nicht
mit mir telefonieren konnte? Nein! Wir wissen warum.
Sie haben keinen!
Hätten sie nämlich auch nur einen
winzigkleinen auf meinen Klienten und mich gemünzten Grund gehabt, hätten
sie ihn brühwarm und genüsslich breitgeschlagen. Im Rahmen der
Offizialmaxime bzw. des Untersuchungsgrundsatzes waren sie verpflichtet,
den Sachverhalt umfassend abzuklären. Dazu hätte die Frage gehört,
wieviele Telefonanrufe mein Klient während der Dubeliarbeit jeweils zu
tätigen oder zu empfangen pflegt. Wir wissen auch, warum sie eine
solche Untersuchung wie die Pest gefürchtet haben. Das Resultat wäre
katastrophal ausgefallen. Sie kannten ja das Statement des
Pflegers: Um 10.00 Uhr des 22.11.05 hat Hr.
Schönenberger auf Station 86A angerufen und unseren Patienten, Hr. Erich
S., verlangt. Hierauf habe ich Hr. Schönenberger mitgeteilt, dass Hr.
Erich S. im Augenblick in der Arbeitstherapie und aus diesem
Grund nicht zu sprechen sei (Vernehmlassung Anstalt,
Hervorhebungen von mir). C'est tout! Es gab keinen anderen
Grund. Insbesondere hat niemand behaupten können, mein Klient oder ich
hätten das Telefon während der Dubeliarbeitszeit
missbraucht. Statt nur endlos und abstrakt von
"Einschränkungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis und bundesgerichtlicher
Rechtssprechung" zu schwafeln, hätten sich die Vorinstanzen Gedanken
darüber machen müssen, wie der Telefonverkehr in den Anstalten zu
handhaben ist. Sie waren gehalten, neben der Gutheissung in einem obiter
dictum zu präzisieren, dass jeder Insasse über ein tägliches
Telefonkontingent während der Dubeliarbeitszeit verfüge und erst, wenn
dieses ausgeschöpft sei, eine Einschränkung Platz greifen
könne. Aber diese von allen drei bisherigen
Instanzen geschützte Praxis einer generellen und starr auf fixe Zeiten
festgelegten Beschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Insassen,
wie sie in der Hausordnung der Anstalt Rheinau festgeschrieben ist,
verletzt ganz einfach den in Art. 10 EMRK und den übrigen Menschenrechten
verbrieften Anspruch auf freie Kommunikation. Das ist
sonnenklar! Mein Klient und ich sind von dieser
Beschränkung direkt getroffen worden. Der Pfleger hat mich abgeblockt,
weil mein Klient gefälligst Dubeliarbeiten zu verrichten hatte. Ich
hätte zu irgend einem Zeitpunkt, während er dazu verdammt war, anrufen
können, der Bescheid hätte nicht anders gelautet.
Etwas anderes anzunehmen ist
lebensfremd. Ich weiss, wovon ich rede. Der ewig
gleiche Satz, "er/sie ist in der ‚Therapie’", liegt mir noch heute in den
Ohren. Das Donnerwetter, welches auf den Fuss zu folgen pflegte, hat sich
dann allerdings ziemlich schnell in den Anstalten verbreitet. Die
Verbindungen klappten besser. Aber eben - kaum ist man weg, machen sie
wieder, was sie wollen. Die läppischen Ausflüchte der
Vorinstanzen die Gesundheitsdirektion hat es als
fraglich bezeichnet, ob das Verhalten des den Anruf beantwortenden
Stationspflegers (welches die telefonische Kontaktnahme von Schönenberger
mit Erich S. um ca. 1 1/4 Std. verzögerte) den Schutzbereich von Art. 10
Abs. 1 EMRK tangiere. Das erscheint in der Tat als fraglich... Ob der
streitbetroffene Vorfall den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK
überhaupt tangiere, kann jedoch mit der Vorinstanz offen gelassen werden,
da jedenfalls deren Schlussfolgerung beizutreten ist, dass das
beanstandete Vorgehen die angerufene Garantie im Licht der nach Art. 10
Abs. 2 EMRK zulässigen Einschränkungen nicht verletzt (Originalton VG)
nützen nichts, aber auch gar nichts.
Hier finden wir genau diese in herausgewürgte Worthülsen eingebettete
knallharte Behauptung, welche in Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Sicherheit keine
Stütze findet. Die abstrakte Formel - "im Licht der nach Art. 10 Abs. 2
EMRK zulässigen Einschränkungen" - kann keineswegs als konkreter Grund
gelten. Die uns zugefügten Verbrechen gegen
Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK stechen ins Auge. Und hopp - weil wieder
nicht umfassend untersucht, ausserdem willkürlich und gegen alle Regeln
verstossend entschieden worden ist - auch noch den übrigen Sermon: Das VG
hat Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV, Art. 16 BV, Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. b
und c EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 11 und Art. 13 EMRK zu Makulatur verkommen
lassen. 41. Zusammengefasst: Der
Telefonverkehr zwischen InsassInnen psychiatrischer Anstalten und
Aussenstehenden ist - auch während der sogenannten "Arbeitstherapien" -
grundsätzlich frei. Über die konventionsgeschützten Verteidigungsrechte
besitzt mein strafrechtlich internierter Klient einen absoluten Anspruch
auf eine telefonische Verbindung auch mit einem Anwalt, im Rahmen der
übrigen Menschenrechte brauche ich - ob Anwalt oder Laie - das Recht auf
Kommunikation lediglich geltend zu machen. Es obliegt den Anstalten,
Einschränkungen zu behaupten und zu beweisen. In casu haben die Anstalt
Rheinau und die sie deckenden Vorinstanzen keinen einzigen konkreten und
tauglichen Grund für die Verweigerung des Telefongesprächs namhaft machen
können. Das Verbrechen ist perfekt.
42. Beim Recht Aussenstehender, mit
einem Anstaltsinsassen privatrechtliche Beziehungen anzuknüpfen und zu
unterhalten, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Menschenrecht schreibt die von Amtes wegen
anzuordnende öffentliche Anhörung der Sache durch ein Gericht vor. Eines
Antrags der Parteien bedarf es nicht. Das Verwaltungsgericht hat ohne
öffentliche Verhandlung entschieden und damit auch dieses Menschenrecht
mit Füssen getreten.
43. Art. 13 EMRK ist gebrochen
worden. Von den Vorinstanzen ist
ausdrücklich verlangt worden, das uns gegenüber verübte Verbrechen
festzustellen. Da sie sich jedoch wie Berserker dagegen gestemmt haben,
auch nur ein klitzekleines Geständnis abzulegen, ist eine solche
Feststellung unterblieben. Nun muss eben das Bundesgericht in
den sauren Apfel beissen. Ich weiss, ich weiss - die
Bundesrichter wollen nicht. Das heisst nicht, dass man es nicht immer
wieder versuchen soll, bis der Groschen fällt oder eben "die Symmetrie des
Verfahrens" sich glücklich verändert hat. Bis diese begriffsstutzigen
Schweizer kapiert haben, dass der Zürcher Bezirksanwalt kein Richter,
sondern Ankläger ist, musste ich zweimal besagtes foie gras schnabulieren
gehen. Bis die gnädigen Herren in Zürich sich bequemten, die falsche
Praxis der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich, wonach
lediglich eines ihrer Mitglieder die nach Freiheit lechzenden
Zwangspsychiatrisierten anhörte, auszumerzen, war ich genötigt, nicht
weniger als viermal ans Bundesgericht zu rennen. Die Beispiele liessen
sich beliebig vermehren. Spitzen wir also noch einmal die
Feder. Da ich mir in Serbien die Krone des
Urbauern aufgestülpt habe, aber auch nach den Gesetzen der
Wahrscheinlichkeit und der Lebenserwartung darf in Blutgeldmetropolien
männiglich zuversichtlich auf ein langsames und schliesslich gänzliches
Versiegen meiner Schmähschriften hoffen. Es soll sich aber niemand zu früh
freuen. Eines schönen Tages wird ein Phönix aus der Asche steigen!
Vielleicht wird ihn sogar die Lektüre meiner Pamphlete inspiriert haben,
die verlotterten Windmühlen abzuräumen... Unterm klaren Wortlaut von Art. 13
EMRK in Verbindung mit Art. 25 EMRK muss - wenn die unteren Instanzen es
versäumt haben - das Bundesgericht die Konventionsverletzung ausdrücklich
feststellen. Die bisherige Praxis der Gerichte,
Feststellungen und entsprechenden Prüfungen auszuweichen, wenn über eine
blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung verlangt werden
könne, erweist sich als plumpe Schutzbehauptung mit dem offensichtlichen
Zweck, nur ja nie das Geständnis ablegen zu müssen, ein Verbrechen gegen
die Menschenrechte begangen zu haben. Der Reflex ist aus dem Strafprozess
bestens bekannt. Die Schweizer Justiz muss nolens
volens über ihren eigenen Schatten springen. Wie das gemacht wird, wird
uns beispielhaft vom - notabene! - wie das Bundesgericht "kassatorisch"
funktionierenden Kassationsgericht des Kantons Zürich
vordemonstriert: Hingegen stellt sich die Frage, ob
der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf Feststellung der
EMRK-Verletzung im vorliegenden Verfahren hat. Das kantonale
Nichtigkeitsverfahren kennt zwar die Möglichkeit der blossen Feststellung
eines Verfahrensmangels, der sich auf das Urteil nicht ausgewirkt hat,
nicht (vgl. ZR 88 Nr. 63 Erw. 6). Indessen sieht die Praxis der
Strassburger Instanzen zu Art. 25 EMRK die Möglichkeit einer Feststellung
der Verletzung der EMRK vor. So wurde in einem Urteil des europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. Juli 1982 in Sachen Eckle gegen
BRD (EuGRZ 1983, 5. 371 ff.) in Zusammenhang mit der festgestellten
übermässigen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK) festgehalten, der
Opferstatus (und damit die Beschwerdelegitimation) gemäss Art. 25 EMRK
entfalle nur, wenn die Konventionsverletzung ausdrücklich von den
nationalen Justizbehörden anerkannt und eine angemessene Kompensation
gewährt worden sei (a.a. 0., Ziff. .66, 68 und 69; vgl. ferner
Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 23 zu Art. 25 sowie Rogge, IntKommentar
zur EMRK, Art. 25 Rz 208, 222). In diesem Sinne drängt es sich gestützt
auf die dem kantonalen Recht vorgehenden Bestimmungen der EMRK allerdings
auf, die Tatsache der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, die dadurch
eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer von derjenigen Bezirksanwältin
in Untersuchungshaft versetzt worden war, die später gegen ihn Anklage
erhob, sowohl in den Erwägungen wie auch im Dispositiv ausdrücklich
festzuhalten. Dieser Anspruch auf Feststellung der eingetretenen
EMRK-Verletzung erscheint übrigens auch deshalb begründet, weil gerade in
der Feststellung eine angemessene Kompensation der Konventionsverletzung
erblickt werden kann (vgl. Ziff. 46 des Urteils in Sachen J.H. (EGMR vom
23.10.1990 i.S. J. H. gegen die Schweiz betr. Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Anm.
durch mich)) und es sich offensichtlich aufdrängt, diese Feststellung
schon im innerstaatlichen Verfahren zu treffen. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass eine derartige Feststellung von jeder Gerichtsinstanz
(d.h. auch
vom Bundesgericht (Anm. durch mich)) getroffen werden kann und
muss, sofern das Verfahren bei ihr anhängig und ein entsprechender Antrag
gestellt ist. Das Gericht
beschliesst: 1. ... 2. Es wird festgestellt, dass Art. 5
Ziff. 3 EMRK im Sinne vorstehender Erwägungen verletzt worden ist, und die
Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen (KG ZH vom 3.12.1990 i.S. A.B.
gegen SA Kt. ZH, S. 4 f, Unterstreichungen
original). Bekanntlich trifft ja auch das
Bundesgericht - trotz kassatorischer Funktion - immer wieder Anordnungen,
welche über eine blosse Aufhebung des Urteils
hinausgehen. Falls es von seinem Starrsinn nicht
abrücken und endlich einmal selber, damit allen klar wird, dass die
Menschenrechte auch in der Schweiz gelten, solche Feststellungen treffen
will, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Sache an die Vorinstanz
zurück zu weisen, damit diese das Verbrechen förmlich
feststellt. 44. Zum Antrag auf Unentgeltlichkeit
was folgt: Mein Klient ist mittelloser IV-Rentner. Meine einzige geldwerte
Beschäftigung besteht darin, dass ich in Serbien sich via Internet an
PSYCHEX wendende Opfer der Zwangspsychiatrie berate und die Datenbanken
und Statistiken des Vereins aktualisiere. Dafür empfange ich einen mehr
als bescheidenen Lohn von monatlich CHF 600.-, mit welchem ich eine
Familie unterhalte. Vermögen besitze ich keines. In Serbien gibt es kein
mit der Schweiz vergleichbares Steuersystem. Lohnempfänger haben
prinzipiell keine Steuererklärungen einzureichen, weshalb es auch keine
Steuerausweise gibt. Die Bestätigung meines Arbeitgebers sowie der letzte
in der Schweiz gefällte Steuerentscheid, welcher meine Vermögenslosigkeit
belegt, müssen genügen. Die bisherigen und die zu befürchtenden Kosten des
Bundesgerichts würden gut die Hälfte meines Jahreseinkommens
wegfressen. Das Recht meines Klienten auf eine
Rechtsverbeiständung braucht nach all dem Gesagten wohl kaum noch
dargelegt zu werden. 45. Wenn das so weiter geht, wird
mein Spätwerk "Telefonverbot in psychiatrischen Anstalten" oder "Das
primitive Prinzip der Macht" bald Buchstärke erreichen. Das
Anschauungsmaterial steuern die sich darin verewigenden Administratoren
dieses verluderten Staates (Frisch) bei. Sie sollen sich in Grund und
Boden schämen! Den Zwangspsychiatrisierten träufle
ich Balsam auf die Wunden. 46. Die Generalvollmacht meiner
Tochter, welche die Beschwerde gegenzeichnet, befindet sich bereits in den
Vorakten.
Sein eigener Souverän Nana Schönenberger
Edmund Schönenberger angefochtener
Entscheid Lohnbestätigung Steuerausweis c.c. Regierungsrat des Kantons
Zürich | |